Urteil des BVerwG vom 05.09.2012

Mangel des Verfahrens, Wirtschaftliche Einheit, Kontrolle, Eltern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 19.12
OVG 10 LC 189/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 794,74 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Amtes für Agrarstruktur
Bremerhaven vom 9. April 2003, mit dem zu seinen Gunsten ergangene Be-
scheide über die Bewilligung von Flächen- und Ausgleichszahlungen für die
Jahre 1993 bis 2000 zurückgenommen und die gewährte Förderung nebst Zin-
sen in Höhe von 34 080,18 € zurückgefordert sowie zugleich Förderanträge für
die Jahre 2001 und 2002 abgelehnt werden. Der Bescheid wird damit begrün-
det, dass der Betrieb des Klägers nicht eigenständig im Sinne des integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems sei, sondern ein Betriebsteil, der eine organi-
satorische und wirtschaftliche Einheit mit dem von seinen Eltern in der Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Landwirtschaftsbetrieb bilde.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwal-
tungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwal-
tungsgericht den angegriffenen Bescheid aufgehoben, soweit die Bewilligungs-
bescheide für 1993 bis 1998 zurückgenommen und die damit gewährten Aus-
gleichszahlungen in Höhe von 17 386,66 € nebst Zinsen hierauf zurückgefor-
dert worden sind; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Teil-
stattgabe der Klage hat das Berufungsgericht damit begründet, dass hinsichtlich
des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderung mangels Eindeutigkeit
der für und gegen eine Eigenständigkeit des Betriebs sprechenden Umstände
eine Beweislastentscheidung zu treffen sei. Dabei trage der Kläger nach § 11
des Marktorganisationsgesetzes - MOG - nur bis zum Ablauf des vierten Jahres
nach Empfang der Begünstigung die Beweislast für die Beihilfevoraussetzun-
gen, so dass bei Erlass des Rückforderungsbescheides die Beweislast für die
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Antragsjahre bis 1998 bereits auf die Beklagte übergegangen gewesen sei.
Dies habe zur Folge, dass der Kläger für die Jahre 1993 bis 1998 als Erzeuger
anzusehen sei, nicht jedoch für die Antragsjahre 1999 bis 2002.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision, die er auf
den Teil des Berufungsurteils beschränkt, mit dem die Abweisung der Klage
hinsichtlich der für das Jahr 2002 beantragten Flächenzahlungen bestätigt wor-
den ist, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfah-
rensfehler ist nicht feststellbar.
Nach Auffassung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur
ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Ablehnung der Förderung für das Jahr 2002
dadurch verletzt, dass es sich nicht mit der Frage befasst habe, ob er nach
Durchführung der letzten Vor-Ort-Kontrolle im November 2001 sein Verhalten
im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts
seiner Eltern geändert habe; Feststellungen der Beklagten für das Antragsjahr
2002 lägen nicht vor. Insoweit habe Veranlassung zur Klärung bestanden, weil
das Oberverwaltungsgericht selbst anführe, dass er die in der Vor-Ort-Kontrolle
geäußerte Kritik der Prüfer aufgegriffen und die zunächst nur mündlich abge-
schlossenen Verträge hinsichtlich der Nutzung von Ställen schriftlich fixiert ha-
be. Deshalb könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass bezogen auf
das Antragsjahr 2002 dieselben Gründe gegen seine Erzeugereigenschaft
sprächen, die bereits für die Jahre 1993 bis 2000 aufgezeigt worden seien. Die
verbleibenden - im Einzelnen aufgeführten - Umstände, die Bedeutung für das
Antragsjahr 2002 haben könnten, hätten kein so starkes Gewicht, dass sie die
mangelnde Selbständigkeit seines Betriebes belegen könnten, und seien vom
Gericht sogar widersprüchlich bewertet worden.
Die Rüge ist nicht berechtigt. Das Vorbringen des Klägers genügt schon über-
wiegend nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; denn der Sache nach beanstandet er,
dass das Oberverwaltungsgericht den angeführten Umständen zur Beurteilung
der wirtschaftlichen Eigenständigkeit seines Betriebes eine Bedeutung zuge-
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messen hat, die ihnen seiner Ansicht nach für das Antragsjahr 2002 nicht zu-
kommt. Damit rügt er eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts und kei-
nen Mangel des Verfahrens. Ein solcher Mangel steht allenfalls in Rede, soweit
er dem Oberverwaltungsgericht vorwirft, es habe gegen die Denkgesetze ver-
stoßen, indem es
- einerseits auf Seite 37 seiner Entscheidung die gegen-
seitige Verrechnung ausgetauschter Leistungen mit der
Folge, dass Geldflüsse zwischen den Betrieben nur im
Hinblick auf die Restbeträge aufgetreten seien, nicht als
ausreichend für die Annahme angesehen habe, zwei
selbständige Betriebe lägen nicht vor,
- andererseits aber als gegen eine Erzeugereigenschaft
sprechenden Umstand aufgeführt habe, dass über den
wechselseitigen Verkauf von Getreide im Jahre 2002
kein schriftlicher Vertrag vorliege (Seite 50 des Urteils-
abdrucks), obwohl auch diese Rechtsgeschäfte zu den
vom Oberverwaltungsgericht für zulässig erachteten Ver-
rechnungen geführt hätten.
Der vermeintliche Widerspruch in der Argumentation des Berufungsgerichts ist
jedoch nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat auf Seite 37 seiner Entschei-
dung lediglich als für die Annahme einer gemeinschaftlichen Betriebsführung
nicht ausreichend angesehen, dass infolge von Verrechnungen nur Restbeträge
zwischen den Betrieben geflossen sind; zu der Notwendigkeit schriftlicher Ver-
träge und ihrer Bedeutung für die zu entscheidende Frage hat es an dieser Stel-
le nichts ausgeführt. Deshalb stehen diese Ausführungen auch nicht im Gegen-
satz zu der Bemerkung auf Seite 50 des Urteils, wonach für die dortigen
Rechtsgeschäfte kein schriftlicher Vertrag vorliege, obwohl dies in Anbetracht
des Umfangs der Getreideverkäufe üblich gewesen wäre, und dies ein erhebli-
cher Anhaltspunkt für eine nicht in hinreichendem Maße nach außen hin er-
kennbare Trennung der Betriebe sei.
Selbst wenn man davon absieht, dass die Beschwerde sich im Übrigen aus-
schließlich mit der dem materiellen Recht zuzuordnenden Bewertung der für
und gegen eine Selbständigkeit des Betriebes des Klägers im Jahre 2002 spre-
chenden Umstände auseinandersetzt, sind auch die insoweit erhobenen Ein-
wände gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht stichhaltig.
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Bereits der Ausgangspunkt der vermeintlichen Verfahrensrüge, die letzte Vor-
Ort-Kontrolle des Hofes habe am 26. November 2001 stattgefunden, ist unzu-
treffend; denn nach den nicht angegriffenen und den Senat bindenden Feststel-
lungen der Vorinstanz fanden weitere Kontrollen am 21. und 30. Januar 2002
statt, also in dem Jahr, für das der Kläger ausreichende Feststellungen der Be-
klagten vermisst.
Soweit der Kläger meint, die nachträglich schriftlich abgefassten Verträge seien
ein Umstand, der das Berufungsgericht zu einer gesonderten und im Ergebnis
anderen Beurteilung der Verhältnisse im Antragsjahr 2002 hätte veranlassen
müssen, geht sein Vortrag daran vorbei, dass das Berufungsgericht den - in
Anbetracht der übrigen festgestellten Umstände - nicht fernliegenden Verdacht
geäußert hat, dass diese schriftlichen Verträge den bei den Vor-Ort-Kontrollen
vorgefundenen Verhältnissen angepasst worden seien, es diese Vertragsabfas-
sungen also nicht nur zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einge-
stellt, sondern auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise gewürdigt hat.
Ausgehend davon liegt es auf der Hand, dass das nachträgliche Verfertigen
dieser Verträge allein keinen ernstlichen Ansatzpunkt dafür bieten musste, einer
durchgreifenden Änderung der durch eine Vielzahl von Tatsachen belegten bis-
herigen betrieblichen Verhältnissen nachzugehen.
Schließlich trifft es auch nicht zu, dass außer den vom Kläger in seiner Be-
schwerdeschrift angeführten Umständen alle übrigen tatsächlichen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts zu seiner Erzeugereigenschaft vorangegangene
Jahre beträfen und keinen Bezug zum Jahr 2002 hätten. Dabei blendet er aus,
dass das Oberverwaltungsgericht gerade für jenes Jahr nicht nur schriftliche
Verträge für Getreidekäufe und die Verpachtung von Ställen vermisst hat, son-
dern auch für den Verkauf von Tieren (Seite 52 des Urteilsabdrucks) und dabei
ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es unüblich sei, Verträge in dieser
Größenordnung nicht schriftlich abzufassen und Viehhandel ohne Aufstellung
der einzelnen Tiere mit Ohrmarkennummern und Gewichtsangaben zu betrei-
ben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Rothfuß
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