Urteil des BVerwG vom 02.11.2009

Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 19.09
VG 8 K 251/08 Me
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mei-
ningen vom 4. Dezember 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Zu ihrer Begründung werden Zulassungsgründe
(§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO geboten gewesen wäre.
Die Beschwerde nennt keinen Zulassungsgrund, sondern rügt, das Verwal-
tungsgericht habe Sachverhalt nicht richtig erfasst und Tatsachen falsch ge-
würdigt. Damit wird der Sache nach die Rechtsanwendung beanstandet, aber
kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet,
dem das Vorbringen allein zugeordnet werden könnte. Eine fehlerhafte Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist regelmäßig dem sach-
lichen Recht zuzurechnen und vom Revisionsgericht nur auf die Einhaltung all-
gemein gültiger Würdigungsgrundsätze hin zu überprüfen (stRspr, Beschluss
vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - juris Rn. 8 ff.). Dass diese Grundsätze
hier verletzt sind oder die Rechtsanwendung sonst auf der Verletzung von Ver-
fahrensvorschriften beruht, ist nicht dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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