Urteil des BVerwG vom 09.02.2006

Rechtliches Gehör, Festsetzungsverjährung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 19.06 (3 B 135.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Se-
nats vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Mit der Anhörungsrüge kann nur geltend gemacht werden, dass das Ge-
richt den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen
müssen in der Rüge dargelegt werden (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das erfordert
die Darlegung, welches Vorbringen des Beteiligten das Gericht nicht zur Kenntnis
genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, sowie die
weitere Darlegung, inwiefern die Entscheidung hierauf beruht.
In ihrer Rügeschrift bezieht sich die Klägerin nur an einer Stelle auf ihr
Vorbringen zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Insofern macht sie
sinngemäß geltend, der Senat habe ihren Vortrag, die Gebühr sei erst nach Eintritt
der Verjährung festgesetzt worden, übergangen (S. 9). Das trifft nicht zu. Hinsichtlich
der Frage der Festsetzungsverjährung hatte sie die Zulassung der Revision nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verlangt, weil das Berufungsgericht von der Rechtspre-
chung des Bundesfinanzhofs abgewichen sei (Beschwerdebegründungsschrift vom
17. August 2005 S. 25 ff.). Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision aber
nur zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnte nicht zur
Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen. Darauf hat der Senat
im Beschluss vom 10. Januar 2006 ausdrücklich hingewiesen (S. 3).
Mit der sonstigen Begründung rügt die Klägerin nicht, dass der Senat
Vorbringen ihrer Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in
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Erwägung gezogen habe. Eine Bezugnahme auf konkretes Vorbringen in ihrer Be-
schwerdebegründung fehlt. Stattdessen macht sie lediglich geltend, der Senat habe
falsch entschieden. Darauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert