Urteil des BVerwG vom 17.11.2005

Gleichstellung, Rüge, Parkplatz, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 19.05
VG 15 K 1475/01
VG 15 K 1476/01
VG 15 K 1477/01
VG 15 K 1478/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
8. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen
nicht vor.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsent-
scheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder
die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss
einen solchen Klärungsbedarf erkennen lassen. Daran fehlt es u.a. dann, wenn sie in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen bereits be-
antwortet wurde und von einer weiteren Entscheidung weder eine Änderung noch
eine entscheidungserhebliche Ergänzung zu erwarten wäre. So liegt der Fall hier.
Die Klägerin zitiert in ihrer Beschwerdebegründung selbst aus den zahlreichen Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit der zuordnungsrechtlichen
Bewertung der Verpachtung von Freizeitgrundstücken durch Gemeinden und der
Abgrenzung zu einer Verpachtung zur Förderung des Kleingartenwesens bereits be-
fasst haben. Sie hält gleichwohl die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, unter
welchen Voraussetzungen bei einer Zurverfügungstellung von Grundstücken auch
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zur kleingärtnerischen Nutzung eine Gleichstellung mit Kleingarten-Pachtverträgen
angenommen werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aber schon
aus der bisherigen Rechtsprechung. So hat der Senat u.a. in seinem Beschluss vom
29. Januar 2002 (- BVerwG 3 B 5.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34 = ZOV 2002,
247) die Besonderheiten herausgearbeitet, die - unter dem Blickwinkel, ob es sich bei
der Überlassung um die Wahrnehmung einer kommunalen Aufgabe handelt - einer
Gleichstellung der Überlassung von Wochenendhaus-Grundstücken mit dem
Abschluss von Kleingarten-Pachtverträgen entgegenstehen. Der Senat hat den
maßgeblichen Unterschied in dem für eine kommunale Aufgabe unerlässlichen sozi-
alen und öffentlichen Bezug gesehen. Er fehle, wenn die Überlassung der Grundstü-
cke zur ausschließlich privatnützigen Verwendung durch Einzelpersonen und zu Be-
dingungen erfolge, die sich in keiner Weise von entsprechenden, allein auf Gewin-
nerzielung gerichteten Verträgen zwischen Privaten unterschieden. Der als Kleingar-
ten genutzte Grund und Boden diene dagegen einer wesentlichen sozialen Funktion,
diese liege allerdings in neuerer Zeit nicht mehr in der Deckung des eigenen Nah-
rungsbedarfes, sondern vorrangig in der Freizeitnutzung des Gartens.
Dass diese Grundsätze der Überprüfung bedürften, legt die Klägerin nicht dar. Ein
solcher Klärungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin die
im vorliegenden Fall aus ihrer Sicht für eine Gleichstellung mit Kleingarten-Pachtver-
trägen bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte zusammenfasst und dies mit der
Frage verbindet, ob in einem solchen Fall eine Gleichstellung zu erfolgen habe. In-
soweit stellt sie gerade auf die Besonderheiten dieses Falles ab. Eine über den kon-
kreten Fall hinausweisende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit
schon vom Ansatz her nicht dargetan.
2. Die Revision ist ebenso wenig wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Überzeugungs-
grundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass das Verwaltungsgericht ent-
scheidungserheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen habe. Diese Rüge ist unbegründet.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der
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freien Beweiswürdigung verpflichtet es unter anderem dazu, dabei von einem zutref-
fend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Das Gericht ist zwar nicht
verpflichtet, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen (Beschluss vom 7. März 2001 - BVerwG 8 B 36.01 -). Es darf jedoch nicht
gewichtige Tatsachen übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit für das Verfah-
ren sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C
16.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 253).
Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht zur
Kenntnis genommen, dass sie auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Gelände den
Weg mit Beleuchtung errichtet habe, trifft nicht zu. Im Tatbestand des Urteils hat das
Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass auf dem ursprünglichen Flur-
stück 17, das für die Überlassung von Grundstücken an die Angehörigen der Inte-
ressengemeinschaft "Wentorfinsel" parzelliert worden sei, eine Straße bzw. Weg mit
Beleuchtung geschaffen wurde. Ebenso hat es bei der von ihm vorgenommenen
Gesamtwürdigung der Nutzung in Betracht gezogen, dass die Rechtsvorgängerin der
Klägerin den Pächtern zwei Parzellen zur gemeinschaftlichen Nutzung (Zugang zum
See und Parkplatz) zur Verfügung gestellt hat. Soweit die Klägerin geltend macht,
der Uferstreifen und der Parkplatz seien auch für Dritte frei zugänglich gewesen, für
die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts gebe es keine Grundlage im
Sachvortrag der Parteien und im Tatbestand des Urteils, erweist sich auch dies als
unzutreffend. Sie selbst hatte in ihrer Klagebegründung vom 31. Juli 2002 ausge-
führt, der Zugang zum See und der Parkplatz hätten den Mitgliedern der Interessen-
gemeinschaft zur Verfügung gestanden. Der entsprechende Passus aus den mit den
Pächtern abgeschlossenen Nutzungsverträgen wird im Tatbestand des Urteils wie-
dergegeben. Den Vortrag der Klägerin, dass die streitgegenständlichen Grundstücke
wie auch die umliegenden Grundstücke am 3. Oktober 1990 vom jeweiligen Nutzer
überwiegend zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf ge-
nutzt worden seien, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht - wie gerügt - über-
gangen. Es hat ausdrücklich in Erwägung gezogen, dass die streitgegenständlichen
Grundstücke von den Pächtern gärtnerisch genutzt wurden, ist jedoch bei seiner
Würdigung der Gesamtumstände zum Ergebnis gelangt, dass nicht die gärtnerische
Nutzung der Grundstücke, sondern die privatnützige Erholungs- und Freizeitnutzung
im Vordergrund gestanden habe. Dieser Würdigung durch das Gericht setzt die Klä-
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gerin in der Beschwerdebegründung ihre eigene abweichende Bewertung entgegen.
Damit ist jedoch noch kein Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen von
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.
3. Die Rüge der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche vom Urteil des Senats
vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - und vom Beschluss des Senats vom
29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - ab, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung
der Revision.
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
nannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Eine solche
Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend be-
zeichnet, wenn die Beschwerde diesen Rechtssatz benennt und ihn dem abwei-
chenden Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ge-
genüber stellt.
Eine solche Herausarbeitung sich widersprechender abstrakter Rechtssätze leistet
die Klägerin nicht. Sie trägt in ihrer Beschwerdebegründung lediglich vor, das Ver-
waltungsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht die Anforderungen an den zu fordern-
den sozialen oder öffentlichen Bezug der Grundstücksnutzung überspannt. Sie ist
der Auffassung, dass ein von den genannten Entscheidungen abweichender Sach-
verhalt vorliege und bei dessen zutreffender Würdigung von einer Gleichstellung mit
Kleingarten-Pachtverträgen hätte ausgegangen werden müssen. Beides genügt nicht
den Anforderungen an eine Divergenzrüge. Beanstandet wird damit nicht das Auf-
stellen eines abweichenden Obersatzes, sondern eine unzutreffenden Umsetzung
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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