Urteil des BVerwG vom 25.03.2004

Verschulden, Vertretung, Verfahrensmangel, Schwerin

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 19.04 (3 PKH 2.04)
VG 1 A 2686/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
4. November 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
1. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihrer Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Prozesskostenhilfe kann ihr jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsich-
tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO). Aus diesem Grunde kann auch dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsan-
walts nicht stattgegeben werden. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzu-
lassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Ur-
teil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Se-
nats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem
Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass
einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die Kläge-
rin den Antrag auf mündliche Verhandlung sowie den Wiedereinsetzungsantrag zu
spät gestellt hat und Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 VwGO nicht dar-
getan wurden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist insoweit
nicht von Belang, inwieweit das Versäumen der Fristen auf einem dem Vortrag der
Klägerin sinngemäß zu entnehmenden Verschulden des Prozessbevollmächtigen
beruht. Die Klägerin muss sich das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nämlich
zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO); nach § 85 Abs. 2 ZPO
steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei
gleich. Diese Vorschrift ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anwendbar (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253).
Soweit die Klägerin eine unzureichende Sachaufklärung rügt, betrifft dies die Ausfüh-
rungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtslage. Diese tragen das ange-
fochtene Urteil nicht, so dass es nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern
beruhen kann.
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2. Die eingelegte Beschwerde war schon mangels anwaltlicher Vertretung (§ 67
Abs. 1 VwGO) zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2
VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG
abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette