Urteil des BVerwG vom 13.03.2002

Grundsatz der Verfahrensökonomie, Rechtsmittelbelehrung, Ausschluss, Verfahrensmangel

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 19.02
VG 31 A 317.99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
über die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil vom 2. November 2001 wird aufgehoben. In
diesem Umfang wird die Sache an das Verwaltungs-
gericht Berlin zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Be-
schwerdeverfahren wird abgesehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Auf die Beschwerde der Beklagten ist (nur) der Ausspruch des
Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in
entsprechender Anwendung der §§ 135, 133 Abs. 6 VwGO aufzuhe-
ben, um der Beklagten (und sonstigen Beschwerten) die Möglich-
keit zu verschaffen, die Zulassung des Rechtsmittels der Beru-
fung zu erstreiten.
1. Allerdings hat die Beklagte, indem sie entsprechend der er-
teilten Rechtsmittelbelehrung Beschwerde zum Bundesverwal-
tungsgericht erhoben hat, bei Lichte besehen eine nicht statt-
hafte Beschwerde erhoben.
a) Aus § 152 i.V.m. §§ 134, 135 VwGO ergibt sich, dass eine an
das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen ein
Urteil des Verwaltungsgerichts grundsätzlich unzulässig ist,
es sei denn, die Verfahrensbeteiligten seien durch Bundesge-
setz gehindert, gemäß §§ 124 ff. VwGO das Berufungsgericht an-
zurufen (allgemeiner Ausschluss der Berufung, § 135 Satz 1
VwGO).
b) Indessen regelt, wie im Beschwerdeverfahren die Beklagte zu
Recht geltend macht, keine Vorschrift des Bundesrechts, dass
in Verfahren wie dem Ausgangsverfahren die Berufung ausge-
schlossen ist.
In Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten hat das Ver-
waltungsgericht angenommen, dass der vom Kläger geltend ge-
machte Anspruch (Herausgabe von Aktienurkunden) im Schwerpunkt
auf die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 EALG zu gründen sei und
andere Vorschriften des Entschädigungs- bzw. Ausgleichsrechts
entscheidungserheblich nicht heranzuziehen seien. Im Gegensatz
zum Entschädigungsgesetz (Art. 1 EALG), dessen § 12 Abs. 1
Satz 1 die Bestimmungen des Vermögensgesetzes für entsprechend
- 3 -
anwendbar erklärt, und zum Ausgleichsleistungsgesetz (Art. 2
EALG), dessen § 6 Abs. 2 für die Durchführung einiger Vor-
schriften des Gesetzes ebenfalls die Bestimmungen des Vermö-
gensgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, sieht Art. 11
EALG weder ausdrücklich noch der Sache nach einen der Vor-
schrift des § 37 Abs. 2 VermG entsprechenden Ausschluss der
Berufung vor. Folglich fehlt der gerichtlichen Annahme, die
Berufung sei gemäß § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, eine
tragfähige Grundlage. Es versteht sich nämlich von selbst und
bedarf keiner vertieften Begründung, dass vor dem Hintergrund
der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsmittel-
ausschlüsse oder -einschränkungen zwar nicht ausgeschlossen
sind, aber ein entsprechender Gesetzeswille in einer Zweifel
ausschließenden Weise deutlich hervortreten muss. Mit der
- soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung im Schrifttum
(vgl. lediglich Bartels in: Gallenkamp u.a., Die Entschädigung
nach dem EALG, Band 1, A 2, 110, Rn. 132 zu Art. 11 EALG
) vermag daher der beschließende Senat eine
ausdrückliche Regelung über einen Berufungsausschluss nicht zu
erkennen; der bloße Umstand, dass - wie das Verwaltungsgericht
ausgeführt hat - die Annahme eines Berufungsausschlusses der
eigenen ständigen Rechtsprechung zugrunde liege, vermag eine
ausdrückliche bundesgesetzliche Regelung nicht zu ersetzen.
2. Läge es nach dem Vorstehenden nahe, die Beschwerde der Be-
klagten als unstatthaft zu verwerfen und die Kostenentschei-
dung mit Blick auf die unrichtige erstinstanzliche Sachbehand-
lung zu treffen, so hält der beschließende Senat gleichwohl
eine über § 135 Satz 3 VwGO vermittelte entsprechende Anwen-
dung von § 133 Abs. 6 VwGO für die sach- und interessengerech-
tere verfahrensrechtliche Lösung.
a) Zwar ließe eine Verwerfung der Beschwerde die Beklagte
nicht rechtsschutzlos. Nach dem Grundsatz der Meistbegünsti-
gung (vgl. Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG V C 61.66 -
- 4 -
BVerwGE 26, 58 <61> m.w.N.; stRspr) ist in Fällen der vorlie-
genden Art in jedem Fall das Rechtsmittel gegeben, das gegen
eine in jeder Hinsicht verfahrensfehlerfreie Entscheidung ge-
geben ist/wäre (hier also: Beschwerde, gerichtet auf Zulassung
der Berufung), und wegen der vom Verwaltungsgericht unrichtig
erteilten Rechtsmittelbelehrung scheidet als Folge von § 58
Abs. 2 VwGO eine Fristversäumnis nach Lage der Dinge aus.
Gleichwohl ist die vom beschließenden Senat für richtig gehal-
tene Vorgehensweise aus folgenden Gründen nicht nur zulässig,
sondern sachangemessen:
b) Im vorerwähnten Urteil vom 25. Januar 1967 (a.a.O., S. 60)
ist entschieden worden, dass die fehlerhafte Annahme einer
trotz gesetzlichen Berufungsausschlusses zulässigen Berufung
durch das erst- und/oder zweitinstanzliche Gericht sich als
gerichtlicher Verfahrensmangel darstellt ("unzutreffende ver-
fahrensrechtliche Betrachtungsweise"). Der beschließende Senat
macht sich diese Sichtweise zu Eigen und überträgt sie modifi-
ziert auf den hier vorliegenden Fall mit gewissermaßen umge-
kehrten Vorzeichen, was die entsprechende Anwendung des § 133
Abs. 6 VwGO rechtfertigt.
Freilich kann nicht übersehen werden, dass im Gegensatz zum
Regelfall des § 133 Abs. 6 VwGO in den hier in Rede stehenden
Fällen - erstens - der maßgebliche Verfahrensmangel nicht ei-
nem Urteil als solchem, sondern lediglich einer Nichtzulas-
sungs-Entscheidung und einer Rechtsmittelbelehrung anhaftet
und - zweitens - dementsprechend ein gefälltes Urteil durch
eine Aufhebungsentscheidung unberührt bleiben muss. Diese bei-
den Gesichtspunkte nötigen indessen weder je einzeln noch zu-
sammengenommen zu einem Absehen von einer entsprechenden An-
wendung von § 133 Abs. 6 VwGO. Denn der maßgebliche Gesetzes-
zweck des § 133 Abs. 6 VwGO trifft auch hier zu. Zweck der
Vorschrift ist nämlich die zeitnahe Wiederbefassung des Aus-
gangsgerichts mit der von ihm fehlerhaft behandelten Sache,
- 5 -
damit die Verfahrensbeteiligten ebenso möglichst zeitnah und
ohne den Umweg über die Durchführung eines Revisionsverfahrens
zu einer fehlerfreien Entscheidung kommen (Grundsatz der Ver-
fahrensökonomie, vgl. lediglich Beschlüsse vom 2. April 1996
- BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 22 und
vom 5. Juni 1998 - BVerwG 3 B 258.97 - Buchholz 310 § 133 n.F.
VwGO Nr. 30). Zwar kommt hier der Umweg über ein Revisionsver-
fahren von vornherein nicht in Betracht. Eine Aufhebung der
getroffenen Nichtzulassungsentscheidung durch das Revisionsge-
richt und die hierfür gegebene Begründung lassen aber weder
bei Beteiligten noch bei den Tatsachengerichten Zweifel
- welche bei einer bloßen Verwerfungsentscheidung als Folge
der getroffenen Zulassungsentscheidung und der Rechtsmittelbe-
lehrung bestehen können - darüber zu, welches das zutreffende
Rechtsmittel ist und in welcher Form sowie binnen welcher
Fristen es zulässigerweise zu erheben ist, was zu einem be-
schleunigten Abschluss des Streitverfahrens beitragen kann.
c) Seit dem 1. Januar 2002 kommt als Folge der durch § 124
Abs. 1 VwGO in seiner neuen Fassung ermöglichten Zulassung der
Berufung durch das Verwaltungsgericht (Gesetz vom 20. Dezember
2001, BGBl I S. 3987) hinzu, dass durch eine entsprechende
Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung das Ausgangsgericht
ohne weiteres in der Lage und gehalten ist, urteilsergänzend
eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen,
die wegen unterschiedlicher Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2
VwGO einerseits und § 132 Abs. 2 VwGO andererseits durchaus
anders ausfallen kann als die zuvor verfahrensfehlerhaft ge-
troffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision.
Zwar dürfte sich dies im Streitfall nicht auswirken, weil sich
nach der ebenfalls durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I
S. 3987) geänderten Übergangsvorschrift des § 194 Abs. 1 Nr. 1
VwGO die Zulässigkeit von Berufungen nach dem bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Recht richtet, wenn vor dem
- 6 -
1. Januar 2002 - hier interessierend - die mündliche Verhand-
lung, auf die das anzufechtende Urteil ergangen ist, geschlos-
sen worden ist.
Immerhin aber verbleibt dem Verwaltungsgericht auch im Streit-
verfahren, sollte es sich durch die vorgenannte Vorschrift an
einer positiven Zulassungs- bzw. Abhilfeentscheidung gehindert
sehen, die Möglichkeit, dem Urteil eine zutreffende Rechtsmit-
telbelehrung (Beschwerde auf Zulassung der Berufung nach altem
Recht) unter Streichung der unzutreffenden beizufügen, was dem
Gedanken der Rechtsschutz-Effektivität zumindest dienlich ist.
3. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass das
Beschwerdeverfahren durch eine verfahrensfehlerhafte verwal-
tungsgerichtliche Annahme ausgelöst worden ist.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
EALG Art. 11
VwGO § 124 Abs. 1; § 132 Abs. 2 Nr. 3 (entsprechend);
§ 133 Abs. 6 (entsprechend); § 135; § 194 Abs. 1
Stichworte:
Berufungsausschluss, fehlerhafte Annahme des VG über - und un-
zutreffende Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision;
Ausschluss der Berufung, Revisions-Nichtzulassungs-Entschei-
dung wegen fehlerhafter Annahme eines -; Revision, Entschei-
dung über die Nichtzulassung der - wegen fehlerhafter Annahme
eines Berufungsausschlusses; Nichtzulassung der Revision wegen
fehlerhafter Annahme eines Berufungsausschlusses; Verfahrens-
fehler durch fehlerhafte Annahme eines Berufungsausschlusses;
entsprechende Anwendung der §§ 135, 133 Abs. 6 VwGO.
Leitsatz:
Hat ein Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Berufungsaus-
schluss im Sinne des § 135 Satz 1 VwGO angenommen und dement-
sprechend eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revi-
sion getroffen, so kann in entsprechender Anwendung von § 133
Abs. 6 VwGO die Nichtzulassungsentscheidung isoliert aufgeho-
ben werden.
Beschluss des 3. Senats vom 13. März 2002 - BVerwG 3 B 19.02
I. VG Berlin vom 02.11.2001 - Az.: VG 31 A 317.99 -