Urteil des BVerwG vom 20.06.2006

Eigentumsübergang, Abweisung, Gemeinde, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 189.05
VG 27 A 4.03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 20. Oktober 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger, der einen Anspruch auf Erlös-
auskehr geltend macht, hat weder die Voraussetzungen für das Vorliegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch
eine Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entsprechend den Anforde-
rungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
1. Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob das Gesetz
zur Übernahme der Lichtspieltheater durch das Land Sachsen vom 10. De-
zember 1948 (GVBl S. 630) auch zu einer Enteignung von Gebietskörperschaf-
ten geführt habe. Der Kläger verkennt jedoch bereits die Entscheidungsrele-
vanz dieser Frage. Das Verwaltungsgericht hatte einen Restitutionsanspruch
des Klägers als Grundlage für den von ihm geltend gemachten Erlösauskehr-
anspruch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung - nicht
deshalb verneint, weil das strittige Grundstück vor dem In-Kraft-Treten des
Lichtspieltheatergesetzes an eine Gemeinde verkauft wurde. Gestützt war die
Klagabweisung vielmehr darauf, dass nicht festgestellt werden könne, ob der
streitige Vermögenswert bereits zum 1. Januar 1949 ganz oder überwiegend
dem Betrieb eines Lichtspieltheaters gedient habe, was aber gemäß § 1 Abs. 1
des Lichtspieltheatergesetzes die Voraussetzung für einen Eigentumsübergang
auf das Land Sachsen gewesen sei. Um den Darlegungsanforderungen des
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§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache gerecht zu werden, hätte der Kläger jedoch eine Rechtsfrage
bezeichnen müssen, die sich dem Verwaltungsgericht gestellt hat, und näher
ausführen müssen, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weiteren -
höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem ange-
strebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortent-
wicklung der Rechtsprechung über den gegebenen Fall hinaus zu erwarten
steht. Auch zur über den vorliegenden Fall hinausweisenden Bedeutung der
aufgeworfenen Rechtsfrage lässt die Beschwerdebegründung jegliche Ausfüh-
rungen vermissen.
2. Ebenso wenig wird das Vorliegen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO in der gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerdebegründung
beschränkt sich insoweit auf die Aussage, dass das Verwaltungsgericht von
den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - BVerwG
3 C 2.98 und BVerwG 3 C 11.98 - (Buchholz 111 Art. 21 Nr. 32) abweiche. Sich
widersprechende abstrakte Rechtssätze, die in der angefochtenen Entschei-
dung einerseits und in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
andererseits aufgestellt worden sind und die zudem jeweils entscheidungstra-
gend gewesen sein müssen, werden vom Kläger dagegen nicht herausgearbei-
tet. Er übersieht außerdem, dass die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit eines
Vorerwerbs durch das Land Sachsen, die wesentlicher Gegenstand der von ihm
zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts war, für die Abweisung seiner
Klage durch das Verwaltungsgericht keine Relevanz hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; da die Beigeladene
keinen eigenen Antrag gestellt hat, bestand kein Anlass ihre, außergerichtlichen
Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG); wegen des Ge-
genstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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