Urteil des BVerwG vom 27.06.2006

Entschädigung, Unternehmen, Berechtigung, Bemessungsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 183.05
VG 22 A 402.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 26 996,22 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Höhe einer ihr für den Ver-
lust eines Unternehmens gewährten Entschädigung nach dem NS-Verfolgten-
entschädigungsgesetz - NS-VEntschG -. Sie ist der Auffassung, als Bemes-
sungsgrundlage müssten die Unternehmensdaten aus dem Jahre 1934, wenn
nicht sogar frühere Daten herangezogen werden, weil der Umsatzrückgang ei-
ne bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene Schädigung belege. Das Verwal-
tungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Berechnung der Entschädi-
gung an die Feststellungen des Bescheides anknüpfen müsse, mit dem die
Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - fest-
gestellt worden sei; demgemäß sei die Berechnungsgrundlage ausgehend von
einer Schädigung im Jahre 1939 zu ermitteln, als das Unternehmen infolge der
Beschlagnahme des gesamten Unternehmensvermögens „auf andere Weise“
verloren gegangen sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
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Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob der Begriff des „vor der Schädigung zuletzt festgestell-
ten Einheitswertes“ in § 2 NS-VEntschG bei einem jüdi-
schen Unternehmen stets nur den Einheitswert zu Beginn
des Jahres meint, in welchem die endgültige Schließung/
Stilllegung (oder Verkauf) erfolgte, oder ob in Fällen ver-
folgungs- und boykottbedingter Umsatzrückgänge zur
Entschädigungsberechnung auf den Einheitswert zu Be-
ginn des Jahres abzustellen ist, in dem sich Verfolgung
und Boykott negativ auf den Geschäftswert und mithin
einheitswertmindernd auswirkten.
Die Klärung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfah-
rens, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG besteht unter den dort genannten Vo-
raussetzungen „in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen“ ein Anspruch auf Entschädigung. Anknüpfungspunkt für
die Entschädigung ist demnach die Feststellung einer entsprechenden vermö-
gensrechtlichen Berechtigung, die hier durch das Sächsische Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 14. Dezember 2001
getroffen worden ist. Das Entschädigungsverfahren, für das nach § 4 Satz 1
NS-VEntschG das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfra-
gen zuständig ist, schließt an das vermögensrechtliche Verfahren an und ist an
die dort getroffenen Feststellungen gebunden. Ausgehend davon liegt es auf
der Hand, dass die für die Berechtigung maßgebliche Schädigung und damit
auch deren Zeitpunkt durch die auf der ersten Stufe getroffene vermögens-
rechtliche Entscheidung vorgegeben werden. Danach richtet sich, welcher Ein-
heits- oder Ersatzeinheitswert als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung
heranzuziehen ist oder auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung oder Schät-
zung eines hilfsweise heranzuziehenden Werts abzustellen ist. Das bedeutet,
dass die Beklagte ihrer Entschädigungsberechnung zutreffend den infolge der
Verhaftung des geschäftsführenden Gesellschafters und der Beschlagnahme
der gesamten Vermögensgegenstände eingetretenen verfolgungsbedingten
Verlust des Unternehmens im Jahre 1939 zugrunde gelegt hat; denn allein dies
ist die Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG, auf die die Berechtig-
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tenfeststellung des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen ge-
stützt ist. Feststellungen zu vorausgehenden Schädigungshandlungen, die eine
Vorverlagerung des Schädigungszeitpunktes im Sinne eines gestreckten Schä-
digungstatbestandes rechtfertigen könnten, enthält der Grundlagenbescheid
nicht.
Die Vorstellung der Klägerin, den Unternehmenswert mindernde Boykottmaß-
nahmen müssten auch ohne entsprechende Feststellungen im Grundlagenbe-
scheid durch Vorverlagerung des Schädigungszeitpunktes kompensiert werden,
geht nicht nur an der Zweistufigkeit des Verfahrens, sondern auch an dem In-
halt der für die Entschädigung maßgeblichen Rechtsvorschriften vorbei. Das
Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass § 2 Satz 1
NS-VEntschG bei seiner Bezugnahme auf die Vorschriften des Bundesrücker-
stattungsgesetzes ausdrücklich § 16 Abs. 2 Satz 2 von seiner Verweisung aus-
nimmt. Damit ist eine Erhöhung der Ersatzleistungen im Hinblick auf entgange-
ne Nutzungen ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Anrechnungsvorschrift
des § 3 NS-VEntschG in ihrem Satz 2 nur die Berücksichtigung von Leistungen
nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vorsieht,
nicht aber die Verrechnung von Leistungen für entgangene Nutzungen oder
Boykottschäden, auf die nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEG ebenfalls ein An-
spruch bestand. Dies bezeichnen Heise/Leiner (in: Fieberg/Reichenbach/
Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Rn. 23 zu § 3 NS-VEntschG) zu Recht als
folgerichtig, weil solche Schäden nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht erstat-
tungsfähig sind; denn danach erfasst die entsprechende Anwendung des Ver-
mögensgesetzes nur den Verlust des Vermögenswerts. Die Gefahr einer Dop-
pelentschädigung, die § 3 NS-VEntschG zu vermeiden sucht, besteht bei sol-
chen Boykottschäden daher von vornherein nicht. Die Klägerin kommt zum ge-
genteiligen Ergebnis, weil sie den in § 3 Satz 2 NS-VEntschG enthaltenen Hin-
weis auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG zugleich als Verweisung auf die folgenden
Sätze 2 und 3 begreift; denn dort werde nur klargestellt, was auch als Vermö-
gensschaden im Sinne des Satzes 1 zu gelten habe. Dieses im Widerspruch
zur herrschenden Meinung stehende Gesetzesverständnis (vgl. Motsch/Weiß,
in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rn. 5 zu
§ 3 NS-VEntschG; Heise/Leiner, a.a.O.) lässt aber nicht nur die dargelegte Sys-
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tematik außer Acht, es ist auch deswegen nicht plausibel, weil der Gesetzgeber
sich dann mit der Nennung des § 56 Abs. 1 BEG hätte begnügen können, ohne
nach Sätzen zu differenzieren. Werden aber Boykottschäden als solche von der
Regelung des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht erfasst, kann nicht mit Rücksicht
auf solche Verfolgungsmaßnahmen der Zeitpunkt eines späteren Unter-
nehmensverlustes vorverlagert werden, um solchen Schäden dennoch Rech-
nung zu tragen; dies gilt umso mehr, als die in § 2 Satz 2 NS-VEntschG vorge-
schriebene Vervierfachung des Einheitswerts gerade auch dem Umstand ge-
schuldet ist, dass Unternehmen von Verfolgten schon vor ihrer endgültigen
Entziehung massiven Benachteiligungen ausgesetzt waren (vgl. Motsch/Weiß/
Hohmeyer, a.a.O. Rn. 8 zu § 2 NS-VEntschG). Anderes gilt nur dann, wenn
sich Verfolgungsmaßnahmen im Vorfeld der endgültigen Vermögensentziehung
als erste Teilakte eines gestreckten Schädigungstatbestandes im Sinne des § 1
Abs. 6 Satz 1 VermG darstellen. Das setzt allerdings entsprechende Feststel-
lungen im Grundlagenbescheid voraus, an denen es hier - wie dargelegt - fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Entschädigungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
NS-VEntschG
§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 und 2, § 3 Satz 2, § 4 Satz 1
VermG
§ 1 Abs. 6 Satz 1
BRRG
§ 16 Abs. 2 Satz 2
BEG
§ 56 Abs. 1
Stichworte:
Unternehmensverlust „auf andere Weise“; Entschädigung; Bemessungsgrund-
lage; Boykottmaßnahmen; Schädigungszeitpunkt; gestreckter Schädigungstat-
bestand; Zweistufigkeit des Verfahrens; Bindung der Entschädigungsbehörde
an die Berechtigtenfeststellung.
Leitsatz:
Die nach § 4 Satz 1 NS-VEntschG zuständige Behörde ist bei der Entschädi-
gungsberechnung an die Feststellungen der Vermögensbehörden zu der für die
Berechtigung nach § 1 Abs. 6 VermG maßgeblichen Schädigung gebunden.
Beschluss des 3. Senats vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 183.05
I. VG Berlin vom 19.08.2005 - Az.: VG 22 A 402.04 -