Urteil des BVerwG vom 28.05.2003

Genehmigung, DDR, Entstehung, Grundbucheintragung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 182.02
VG 27 A 728.97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts Berlin vom 19. September 2002
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
Eine Rechtssache erfüllt diese Voraussetzung nur dann, wenn
sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht ge-
klärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsver-
fahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiter-
entwicklung des Rechts geboten erscheint. Die von der Klägerin
benannten Fragen sind aber bereits höchstrichterlich geklärt.
Klärungsbedarf sieht die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob
das Entstehen eines Anwartschaftsrechts im Rahmen des § 1 a
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Abs. 1 Satz 1 VZOG, § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG zur Voraussetzung
hat, dass sämtliche für ein Grundstückserwerbsgeschäft erfor-
derlichen Genehmigungen erteilt sind. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat diese Frage in mehreren Entscheidungen eindeutig be-
jaht. Danach kann im Anwendungsbereich der angeführten Bestim-
mungen von einer das Anwartschaftsrecht kennzeichnenden gesi-
cherten Rechtsposition des Auflassungsempfängers nicht schon
dann die Rede sein, wenn der Veräußerer den Rechtserwerb nicht
mehr vereiteln konnte, sondern erst, wenn eine Beeinträchti-
gung oder Vernichtung des Rechts nach dem normalen Verlauf der
Dinge überhaupt ausgeschlossen war. Dies war in der Rechts-
wirklichkeit der DDR der Fall, wenn "alle Eintragungsvoraus-
setzungen" vorlagen (vgl. Urteile vom 20. März 1997 - BVerwG
7 C 62.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30 S. 40; vom 15. No-
vember 2000 - BVerwG 8 C 26.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 51
S. 22 und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 10.00 - Buchholz
428 § 2 VermG Nr. 53 S. 28). Der Versuch der Beschwerde, diese
Urteile einzugrenzen auf eine eventuell fehlende Genehmigung
nach der Bodenverkehrsverordnung, steht im Widerspruch sowohl
zum Wortlaut wie dem Sinn dieser Entscheidungen.
Die Berufung der Klägerin auf eine angeblich hiervon abwei-
chende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anwart-
schaftsrecht geht ebenfalls fehl; denn diese bezieht sich auf
die Rechtsordnung der Bundesrepublik, nicht auf die Rechts-
wirklichkeit der ehemaligen DDR. Selbst wenn unter der Geltung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Anwartschaftsrecht auch dann
anzunehmen sein sollte, wenn eine zu beanspruchende Genehmi-
gung noch aussteht, könnte dies nicht auf die Rechtsverhält-
nisse der DDR und deren vermögenszuordnungsrechtliche Bewälti-
gung übertragen werden. Der Senat schließt sich insoweit den
Ausführungen in dem o.a. Urteil vom 20. März 1997 an:
"Wollte man dies anders sehen, wären im Recht der
offenen Vermögensfragen unzulässige hypothetische
Überlegungen darüber anzustellen, ob eine notwendige
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Genehmigung hätte erteilt werden müssen oder ob die
Ausübung eines Vorerwerbsrechts sachgerecht erfolgt
ist; hinzukommt, dass eine derartige Prognose ange-
sichts der normativen Weite der Versagungs- und Vor-
erwerbsvoraussetzungen mit erheblichen Unsicherhei-
ten behaftet wäre."
Im Übrigen bietet der vorliegende Fall nicht den geringsten
Anhaltspunkt dafür, dass die Rechtsvorgängerin der klagenden
Gemeinde von ihrer staatlichen Aufsichtsbehörde die Genehmi-
gung zu dem Grundstückstauschvertrag von 1951 hätte beanspru-
chen können. Der Umstand, dass die Genehmigung erst drei Jahre
später und nach Vornahme einer von der Genehmigungsbehörde
verlangten gewichtigen Vertragsänderung erteilt wurde, legt
vielmehr das Gegenteil nahe.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht
in vollem Umfang der dargelegten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, so dass die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) offensichtlich unbegründet ist.
3. Fehl geht auch der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungs-
gericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) unterlassen aufzuklären, an welchen Genehmigungen
es zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts gefehlt habe. Da
zumindest die Grundbucheintragung bedingende Genehmigung
bis zum Jahre 1954 zweifelsfrei ausstand, kam es weder auf de-
ren genaue Charakterisierung, noch darauf an, ob es daneben
noch weiterer Genehmigungen bedurfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn