Urteil des BVerwG vom 30.04.2003

Weiterbildung, Rechtseinheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 180.02
VGH 21 B 00.1193
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger sich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO beruft, fehlt es schon an der nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der gerügten Abweichung
von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die Diver-
genzrüge muss den Rechtssatz benennen, auf den sich das ange-
fochtene Urteil stützt und der einem vom Bundesverwaltungsge-
richt, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-
des oder vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz
widerspricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 133
Rn. 16). Daran fehlt es hier. Die bloße Behauptung der Be-
schwerde, das angefochtene Urteil weiche von bestimmten Grund-
satzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 und
Art. 12 GG ab, lässt nicht erkennen, welche Aussage des Beru-
fungsgerichts zu welchem Rechtssatz des Bundesverfassungsge-
richts im Widerspruch stehen soll.
Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sa-
che nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Frage
des Bundesrechts aufwirft, die zur Wahrung der Rechtseinheit
oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revi-
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sionsverfahren zugänglich und bedürftig ist. Eine solche Frage
ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Im Wesentlichen beschränkt sich die Beschwerde darauf, die Aus-
legung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns durch
das Berufungsgericht anzugreifen. Die Weiterbildungsordnung ge-
hört aber als autonomes Satzungsrecht der Beklagten dem Landes-
recht an und zählt daher nicht zu dem nach § 137 Abs. 1 VwGO
revisiblen Recht. Einen bundesrechtlichen Bezug stellt die Be-
schwerde bei großzügiger Betrachtung allenfalls mit der Frage
her, ob eine Weiterbildung im Krankenhaus als weniger wertvoll
anzusehen ist als eine eigenverantwortliche Tätigkeit in einer
Praxis. Darin könnte die Frage gesehen werden, ob die maßgebli-
che Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar
ist. Selbst bei dieser Auslegung genügt die Beschwerde aber
nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO,
wonach die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen
ist. Ausweislich des angefochtenen Urteils ist nämlich die
Krankenhaustätigkeit des Klägers zumindest teilweise auf die
nach der Weiterbildungsordnung erforderliche Vortätigkeit ange-
rechnet worden. Die Beschwerde enthält keinerlei Begründung,
warum die in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Vertei-
lung der Vortätigkeiten auf verschiedene Einsatzbereiche dem
Gleichheitssatz widersprechen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn