Urteil des BVerwG vom 20.08.2007

Aufenthalt, Einreise, Wohnsitznahme, Einfluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 18.07 und 3 PKH 3.07
VG 6 A 270/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und Rechtsanwältin Dr. L. beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Osnabrück vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 744,95 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der als Vertriebener anerkannte Kläger begehrt die Feststellung eines Vertrei-
bungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen. Die Beklagte hat seinen
Antrag abgelehnt, weil er erst im Sommer 1997 in das Bundesgebiet eingereist
sei und damit nicht vor dem 1. Januar 1993 seinen ständigen Aufenthalt dort
genommen habe, wie es § 9 des Feststellungsgesetzes - FG - und § 230 Abs. 2
des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - für den geltend gemachten Anspruch
forderten. Die daraufhin erhobene Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungs-
gericht bestätigte die Auffassung der Behörde, dass es sich bei der
Stichtagsregelung um eine Ausschlussfrist handele, die eine Nachsichtgewäh-
rung oder Wiedereinsetzung nicht zulasse. Soweit der Kläger sich darauf beru-
fen hatte, dass ihm die späte Wohnsitznahme nicht angelastet werden könne,
weil sie auf die zögerliche Bearbeitung seines Antrages auf Anerkennung als
Vertriebener zurückzuführen sei, verweist das Verwaltungsgericht ihn auf im
Zivilrechtsweg zu verfolgende Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtver-
letzung.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ebenfalls ohne Erfolg, so dass ihm auch nicht die für dieses Verfah-
ren beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
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Der Rechtsstreit weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch liegt die gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts vor (2.).
1. Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob es sich bei dem in § 230
Abs. 2 Satz 1 LAG genannten Termin („vor dem 1. Januar 1993“), bis zu dem
der ständige Aufenthalt begründet worden sein muss, um eine „endgültige Aus-
schlussfrist“ handele oder ob die Regelung Ausnahmen zulasse. Die Beantwor-
tung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens,
weil unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung und der bisherigen
Rechtsprechung auf der Hand liegt, dass der Stichtag eine abschließende, kei-
ne Ausnahmen erlaubende Regelung ist.
Mit dem durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl I S. 2094) in § 230 Abs. 2 Satz 1 LAG eingefügten endgültigen Aufent-
haltsstichtag verfolgt der Gesetzgeber erklärtermaßen das Ziel, den von vorn-
herein zeitlich befristet konzipierten Lastenausgleich zu einem Abschluss zu
bringen (BTDrucks 12/3212 S. 20 f. und 28). Mit diesem Gesetzeszweck ist die
Gewährung einer Ausnahme, wie sie der Kläger im Hinblick auf sein persönli-
ches Schicksal erstrebt, nicht vereinbar. Das gilt selbst dann, wenn er infolge
rechtswidrigen Verhaltens deutscher Behörden seinen Aufenthalt nicht fristge-
recht genommen haben sollte. Anderenfalls würde der Sinn des Termins, der
bewusst an eine entsprechende, in den neuen Ländern geltende Regelung des
Einigungsvertrages (Anl. I Kap. II Sachgebiet D Abschn. III Nr. 4) anknüpft
(BTDrucks a.a.O. S. 28) und mit dem ein genereller Abschluss des Lastenaus-
gleichs erreicht werden sollte, verfehlt. Dieses Ziel ist nur durch einen materiell-
rechtlich wirkenden Ausschluss erreichbar. Nur in diesem Sinne kann daher die
Einfügung des Stichtages verstanden werden. Dies steht auch im Einklang mit
der Rechtsnatur der übrigen Fristbestimmungen in § 230 Abs. 1 und 2 LAG, die
von der Rechtsprechung ebenfalls als einer Nachsichtgewährung nicht zugäng-
liche Ausschlussfristen angesehen werden (Urteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG
4 C 47.57 - Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 8; Beschluss vom 7. April 1960
- BVerwG 3 B 152.59/3 C 221.59 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).
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Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass § 230
Abs. 2 Satz 2 LAG ausdrücklich Ausnahmetatbestände vorsehe, in denen die
Stichtagsregelung nicht anzuwenden sei, verkennt er zum einen, dass sich die-
se Ausnahmen ausschließlich auf das zusätzliche Fristerfordernis des § 230
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LAG beziehen, und zum anderen, dass es sich dabei um
gesetzlich ausdrücklich angeordnete Berechnungsmodalitäten handelt, die an
dem Ausschlusscharakter auch dieses zusätzlichen Fristerfordernisses nichts
ändern (Beschluss vom 7. April 1960 a.a.O.).
Dass an Stichtage anknüpfende Ausschlussvorschriften grundsätzlich verfas-
sungsrechtlich zulässig sind, ist in der Rechtsprechung geklärt. Dem Gesetzge-
ber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Le-
benssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewis-
se Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 49, 260 <275> m.w.N.; BVerwG, Urteile
vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 <286 f.> und
vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 2). Er
muss allerdings im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die für die zeitliche
Anknüpfung in Betracht kommenden Tatsachen hinreichend würdigen und prü-
fen, ob sich die gewählte Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt
und das System der Gesamtregelung rechtfertigen lässt und nicht willkürlich
erscheint (BVerfGE 80, 297 <311> m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die hier
umstrittene Stichtagsregelung gerecht. Dass der Gesetzgeber nahezu ein hal-
bes Jahrhundert nach Kriegsende die Kriegsfolgengesetze, die - wie der Las-
tenausgleich - ihren Zweck erfüllt, zumindest aber weitgehend erfüllt hatten (vgl.
BTDrucks a.a.O. S. 19), abschließen durfte, kann nicht ernstlich bezweifelt
werden. Für die Sachgerechtigkeit des dafür gewählten Zeitpunkts spricht dabei
insbesondere, dass mit der Wiedervereinigung ohnehin eine Zäsur eingetreten
war, die es zum einen erforderte, die Kriegsfolgengesetzgebung den geänder-
ten Gegebenheiten anzupassen, es zum anderen aber auch ermöglichte, einen
umfassenden Schlussstrich unter weitgehend erledigte Gesetzgebungsmaterien
wie den Lastenausgleich zu ziehen. Vor diesem Hintergrund müssen gewisse
Härten, wie sie den Kläger wegen seiner verspäteten Wohnsitznahme in
Deutschland treffen, hingenommen werden. Zu Recht weist das Verwaltungs-
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gericht darauf hin, dass er nicht vollständig schutzlos bleibt, falls seine Einreise
durch rechtswidriges Behördenhandeln verzögert worden sein sollte, weil er den
Ersatz eines dadurch erlittenen Schadens im Falle schuldhaften Handelns der
Amtswalter nötigenfalls im Zivilrechtsweg verfolgen kann.
2. Aus dem unter 1. Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger ge-
rügte Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Entscheidung
des Senats vom 7. April 1960 (a.a.O.) nicht besteht. Der Rüge liegt - von allem
anderem abgesehen - wiederum das Missverständnis zugrunde, die aus-
schließlich auf § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LAG bezogenen Fristberechnungsre-
gelungen des § 230 Abs. 2 Satz 2 LAG hätten auch Einfluss auf die Anwend-
barkeit der hier umstrittenen Stichtagsregelung.
Mit dem verbleibenden Beschwerdevorbringen zeigt der Kläger keine Revi-
sionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO auf, so
dass der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO von einer weiteren
Begründung seines Beschlusses absieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
LAG § 230 Abs. 1 und 2
FG
§ 9
Stichworte:
Lastenausgleichsrecht; Vertriebener; Vertreibungsschaden; Aufenthaltsstichtag;
Ausschlussfrist; Ausnahmetatbestände.
Leitsatz:
Ein Spätaussiedler, der nach dem 1. Januar 1993 seinen ständigen Aufenthalt
im Bundesgebiet genommen hat, ist nach § 230 Abs. 2 Satz 1 LAG von lasten-
ausgleichsrechtlichen Leistungen ausgeschlossen unabhängig davon, ob er die
späte Einreise zu vertreten hat.
Beschluss des 3. Senats vom 20. August 2007 - BVerwG 3 B 18.07
I. VG Osnabrück vom 07.12.2006 - Az.: VG 6 A 270/05 -