Urteil des BVerwG vom 26.02.2004

Übereinstimmung, Rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 18.04
VGH 6 UE 356/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 045,17 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht von
dem in der Beschwerde angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 23. April
2003 - BVerwG 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384 ab.
Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zu der im Ur-
teil des Senats vom 24. April 2003 getroffenen Aussage, dass allein der Verstoß ge-
gen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne
des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG macht. Das trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsge-
richt hat die Rechtswidrigkeit der durch die angefochtenen Bescheide zurückge-
nommenen Subventionsbewilligung nicht aus einem Verstoß gegen die Bewilligungs-
richtlinien als solche hergeleitet. Vielmehr hat es den zur Rechtswidrigkeit führenden
Gesetzesverstoß in einer Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG
gesehen. Dazu hat es ausgeführt, es entspreche ständiger Praxis der Beklagten,
Zuschüsse zu Unternehmensberatungen nur entsprechend den Richtlinien zu ge-
währen. Damit hat es festgestellt, dass die Praxis der Beklagten in Übereinstimmung
mit der insoweit eindeutigen Richtlinie dahin ging, Zuwendungen zu den Kosten einer
Unternehmensberatung nur dann zu gewähren, wenn die Beratungskosten vom An-
tragsteller vor der Antragstellung bezahlt worden waren. Da diese Vorgabe im Falle
des Klägers unstreitig nicht eingehalten worden ist, ergab sich aus den getroffenen
Feststellungen eine Abweichung von der sonstigen Verwaltungspraxis zu Gunsten
des Klägers. Die Bewertung einer solchen Abweichung als Verletzung des Gleich-
heitssatzes steht in voller Übereinstimmung mit dem von der Beschwerde angeführ-
ten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette