Urteil des BVerwG vom 03.04.2003

Bayern, Anerkennung, Organisation, Zahl

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 18.03
VGH 11 B 99.244
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 12. Dezember 2002 wird aufgeho-
ben.
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Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 102 258,37 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. In zulässiger Weise sowie zu Recht macht die Be-
schwerde (S. 49 ff. der Begründungsschrift vom 17. Januar
2003) geltend, dass der angefochtene urteilsvertretende Be-
schluss (§ 130 a VwGO) an einem zu seiner Aufhebung nötigenden
Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich eine entscheidungswesent-
liche Überzeugung verschafft, ohne auf das Klägervorbringen in
der von Art. 103 Abs. 1 GG/§ 108 Abs. 2 VwGO gebotenen Weise
einzugehen bzw. seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
in dem gebotenen Umfang zu genügen. Deshalb ist gemäß § 133
Abs. 6 VwGO zu verfahren, weshalb es offen bleiben kann, ob
die Beschwerde auch im Hinblick auf die übrigen Rügen, insbe-
sondere die Grundsatzrügen, begründet wäre.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hätte dem klägerischen Vorbrin-
gen ausreichende Beachtung schenken und insoweit näher aufklä-
ren müssen, dass die Klägerin in der Lage sei, auch in Bayern
in überschaubarer Zeit eine ausreichende Anzahl von Prüfinge-
nieuren aufzubieten.
a) Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs, von dem
bei der Prüfung der geltend gemachten Verfahrensmängel auszu-
gehen ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Ansatz zutref-
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fend ist (vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B
150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 m.w.N.), lässt sich wie
folgt zusammenfassen: Der von der Klägerin geltend gemachte
Anspruch auf Anerkennung als Überwachungsorganisation beurtei-
le sich als Folge des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Ände-
rung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl I
S. 3574; vgl. hierzu BTDrucks 14/8766) nach diesen Bestimmun-
gen, vor allem nach der Anlage VIII b zu § 29 StVZO (BGBl I
S. 3580 ff.). Hiernach setze eine Anerkennung - bezogen auf
das Anerkennungsgebiet Bayern - im Grundsatz voraus, dass die
Klägerin über dreißig Prüfingenieure mit Sitz in Bayern verfü-
gen könne, wobei nicht nur Kraftfahrzeugsachverständige, son-
dern auch deren Angestellte als Prüfingenieure zu bezeichnen
seien; diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht, weil
sie nach ihrem Vorbringen in Bayern (nur) über "fünf Kommandi-
tisten" verfüge, wobei ihrem Vortrag nicht zu entnehmen sei,
dass diese Angestellte hätten, welche als Prüfingenieure be-
zeichnet werden könnten. Verfassungsrechtliche Bedenken be-
stünden nicht. Auch wenn man die Maßstäbe des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2002 - 1 BvR 861/01 -
in einem das Anerkennungsgebiet Nordrhein-Westfalen betreffen-
den Verfahren auf das Streitverfahren übertrage, müssten der
Klägerin jedenfalls mehr als fünf Prüfingenieure mit Sitz in
Bayern angehören (S. 13 des Beschlussumdrucks, oben), was
nicht der Fall sei. Gleiches gelte für die - verfassungsrecht-
lich unbedenkliche - Anforderung, dass im Zeitpunkt der Aner-
kennung zumindest eine hinreichend begründete Aussicht dafür
bestehen müsse, dass (wenigstens) in absehbarer Zeit die not-
wendige Anzahl von Prüfingenieuren zur Verfügung stehe (S. 13
des Beschlussumdrucks, unten).
b) Ausgehend von diesem (verfassungs-)rechtlichen Ansatz durf-
te der Verwaltungsgerichtshof das klägerische Vorbringen und
die hierauf bezogenen Beweisangebote nicht mit dem Hinweis
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darauf abtun, die Klägerin habe ausreichende Indizien dafür,
dass es ihr demnächst möglich sein könnte, eine genügende An-
zahl von Prüfingenieuren an sich zu binden, bisher nicht be-
nennen können; namentlich reichten insoweit nicht die Hinweise
der Klägerin aus, dass sie von allen anerkannten Überwachungs-
organisationen zwischenzeitlich die besten Konditionen für die
Prüfingenieure biete, in naher Zukunft nochmals eine Werbeak-
tion starten werde und eine Erhöhung der Zahl ihrer Mitglieder
in Bayern gerade als Folge der im vorliegenden Verfahren er-
strebten Anerkennung zu erwarten sei:
aa) Die Prozesssituation zum gerichtlichen Entscheidungszeit-
punkt (12. Dezember 2002) war dadurch gekennzeichnet, dass die
Klägerin seit Mitte der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts
auch in Bayern - in drei Bundesländern ist die Klägerin als
Überwachungsorganisation seit einigen Jahren bereits aner-
kannt - ihre Anerkennung begehrte. Dabei war für die behördli-
che und gerichtliche Versagung des Anerkennungsbegehrens bis
zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 21. Oktober 1998
die Frage der ausreichenden Anzahl von Sachverständigen/Prüf-
ingenieuren in Bayern nicht entscheidungswesentlich; nach dem
damals gültigen Recht, welches durch die Verordnung vom
24. Mai 1989 (BGBl I S. 1002) sowie eine Richtlinie vom
6. Juni 1989 (VKBl S. 394) gesetzt worden war, war zwar die
ausreichende Leistungsfähigkeit der antragstellenden Organisa-
tion erforderlich und sollte deswegen die Organisation von
mindestens vierzig Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und
getragen werden, aber es wurden dabei Sachverständige der Or-
ganisation in anderen Ländern mitgezählt. Eine der vom Verwal-
tungsgerichtshof herangezogenen gültigen Regelung vergleichba-
re wurde (erst) durch die Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl I
S. 1051) geschaffen, was indessen für das Verwaltungsgericht
nach den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht entschei-
dungserheblich war.
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Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster durch Urteil vom
22. September 2000 (- 8 A 2429/99 - NZV 2001, 184 ff.) die
letztgenannte Vorschrift für - weil nicht auf einer genügenden
gesetzlichen Ermächtigung beruhend - nichtig erklärt und nur
im Sinne einer "Notkompetenz" anwendbar beurteilt hatte (vgl.
auch den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Senats
vom 11. April 2001 - BVerwG 3 B 198.00 - sowie den vorerwähn-
ten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2002
- 1 BvR 861/01 -), verlagerte sich das Hauptgewicht der Vor-
bringen der Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren zu-
nächst auf die Frage, ob die Klägerin etwas daraus herleiten
kann, dass sie - so ihr Vorbringen - die personenbezogenen An-
erkennungsvoraussetzungen nach altem Recht erfüllt habe, sowie
später - als Folge des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom
11. September 2002 (BGBl I S. 3574) - darauf, ob durch die
gültige Fassung der Anerkennungsvoraussetzungen den berechtig-
ten verfassungsrechtlichen Interessen von Altbewerbern Genüge
getan worden sei. Dementsprechend enthält der gerichtliche
Hinweis vom 24. September 2002, mit welchem die Verfahrensbe-
teiligten von der (unveränderten) Absicht des Verwaltungsge-
richtshofs in Kenntnis gesetzt wurden, ohne mündliche Verhand-
lung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, den
Hinweis auf die Vorschriftenänderungen vom 11. September 2002.
bb) Mangels entsprechender Rüge hat der beschließende Senat
nicht darüber zu befinden, ob in der vorbezeichneten Prozess-
situation überhaupt ein Beschluss gemäß § 130 a VwGO ergehen
durfte (vgl. hierzu Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B
112.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N.), was
mit guten Gründen bezweifelt werden kann. Das Streitverfahren
warf und wirft eine Fülle schwierigster Rechts- und Tatsachen-
fragen auf, die sich vor allem daraus ergeben, dass - wie dar-
gelegt - das Begehren der Klägerin von der Antragstellung bis
zur abschließenden tatsachengerichtlichen Entscheidung einer
(verfassungs-)rechtlichen Prüfung nach zumindest drei unter-
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schiedlichen Rechtslagen zu unterziehen war, so dass sich dem
Verwaltungsgerichtshof unter anderem die auch vom Bundesver-
fassungsgericht im erwähnten Beschluss vom 21. März 2002 auf-
geworfene schwierige Frage stellte, ob - trotz des Grundsat-
zes, dass bei Verpflichtungsklagen die Rechts- und Tatsachen-
lage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Ent-
scheidung maßgeblich ist - die Verpflichtung zur Zulassung ei-
nes Bewerbers zu einer beruflichen Betätigung auch dann auszu-
sprechen sein kann, wenn die Zulassung zwar nach dem während
des Rechtsstreits in Kraft getretenen Recht nicht mehr begehrt
werden kann, der Bewerber aber bei In-Kraft-Treten der neuen
Vorschriften bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen
Rechts im Besitz der Zulassung hätte sein müssen (vgl. dazu
Urteil vom 14. März 1961 - BVerwG I C 48.57 - Buchholz 350
§ 25 BRAO Nr. 1 S. 2 m.w.N.; vgl. auch die Nachweise im Urteil
vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 104.63 - BVerwGE 29, 304
<305>). Ob die auf diese und andere Fragen erteilten Antworten
des Verwaltungsgerichtshofs über rechtliche Zweifel erhaben
sind, muss im Zusammenhang der Verfahrensrüge offen bleiben.
Jedenfalls hätte der Verwaltungsgerichtshof dem Vorbringen der
Klägerin (sowie den entsprechenden Beweisangeboten) näher
nachgehen müssen, vor einer Aufnahme ihrer Überwachungstätig-
keit werde es ihr innerhalb kurzer Zeit möglich sein, selbst
den nach neuem Recht geforderten Voraussetzungen in personel-
ler Hinsicht zu genügen:
(1) Wie bereits dargelegt, ist der angefochtene Beschluss
durch die (verfassungs-)rechtliche gerichtliche Überzeugung
gekennzeichnet, wonach für eine Anerkennung jedenfalls mehr
als fünf Prüfingenieure mit Sitz in Bayern unabdingbar seien
bzw. in absehbarer Zeit die notwendige Anzahl von Prüfingeni-
euren zur Verfügung stehen müsse, während die Klägerin nur
fünf solcher Prüfingenieure aufbieten könne.
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Berücksichtigt man, dass diese Anerkennungsvoraussetzungen der
Klägerin nicht bekannt sein konnten, weil sie vor der gefäll-
ten Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht offen-
bart worden und auch nicht ohne weiteres aus Wortlaut, Sinn
und Zweck der herangezogenen Vorschriften zu entnehmen waren
(vgl. Beschluss vom 12. Februar 1999 - BVerwG 3 B 169.98 -
SächsVBl 1999, 184), sie vielmehr vom Verwaltungsgerichtshof
deswegen entwickelt worden sein dürften, um den im Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2002 dargelegten
Maßstäben und angedeuteten Zweifeln zu genügen, so verbietet
es sich von vornherein, an klägerisches Vorbringen, welches
die Erfüllung solcher Voraussetzungen darzutun sucht, unange-
messen strenge Anforderungen zu richten.
Ausgehend hiervon und vor dem Hintergrund, dass bei einer Or-
ganisation, die in drei Bundesländern anerkannt ist und die
über Jahre hinweg an ihrem Begehren festgehalten hat, auch in
Bayern anerkannt zu werden, weil sie dort ihren Mitgliedern
die Möglichkeit der beruflichen Betätigung verschaffen wollte,
die Erwartung nahe liegt, dass sie - ausgehend von fünf Mitar-
beitern (Kraftfahrzeugsachverständigen/Prüfingenieuren) - zu-
mindest die verlangten "mehr als fünf" Prüfingenieure vor ei-
ner Aufnahme ihrer Überwachungstätigkeit aufzubieten in der
Lage sein wird, musste das klägerische Vorbringen als eine
solche Berühmung einer gesicherten Erwartung verstanden wer-
den. Im Schriftsatz vom 24. Mai 2002 hat die Klägerin - begin-
nend ab Seite 9 Mitte - mit Blick auf entsprechende Ausführun-
gen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 21. März
2002 nämlich ausführlich und unter Beweisantritt vorgetragen,
es gebe zwischenzeitlich berechtigten Grund zur Annahme, dass
es in der nächsten Zukunft zu einer Erhöhung der Anzahl sowohl
der Mitglieder/Gesellschafter als auch ihrer Prüfingenieure
kommen werde.
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(2) In dieser eingetretenen Prozesssituation hätte der Verwal-
tungsgerichtshof, hätte er eine mündliche Verhandlung durchge-
führt, die Verfahrensbeteiligten nach Lage der Dinge auf die
Möglichkeit hinweisen müssen, dass er womöglich seiner Ent-
scheidung diesen rechtlichen Ansatz zugrunde legen werde, wel-
cher der angefochtenen Entscheidung entspricht. Dann hätte die
Klägerin sowohl Anlass als auch Gelegenheit gehabt, tatsächli-
che Gesichtspunkte zu ergänzen oder nachzutragen, die sie der
Anerkennung noch hätten näher bringen können bzw. zu einer
solchen geführt hätten, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof
noch nicht als erbracht angesehen worden wären. Durch die Wahl
der Entscheidungsform des § 130 a VwGO durfte der Verwaltungs-
gerichtshof diese Möglichkeiten nicht beschneiden.
(3) Deshalb genügen auch die Entscheidungsgründe nicht den in-
soweit zu stellenden Anforderungen; der Sache nach übertragen
sie nämlich lediglich die Gründe, die für das Bundesverfas-
sungsgericht im Beschluss vom 21. März 2002 für die Zurückwei-
sung der Verfassungsbeschwerde maßgeblich waren, auf das
Streitverfahren, wobei unberücksichtigt geblieben ist, dass
das Bundesverfassungsgericht nach den Gründen dieses Beschlus-
ses von dem Umstand auszugehen hatte, dass im damaligen Ver-
fahren die Klägerin in mündlicher Verhandlung eingeräumt hat-
te, die Zahl in Nordrhein-Westfalen ansässiger Sachverständi-
ger, die zu ihr wechseln könnten, sei in absehbarer Zeit nicht
nennenswert zu steigern (vgl. S. 8 des Beschlusses vom
21. März 2002 oben und unten). Hiervon unterscheidet sich der
Streitfall indessen nach dem Dargelegten maßgeblich.
2. Bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung wird der Verwal-
tungsgerichtshof vor allem den auch vom beschließenden Senat
für maßgeblich gehaltenen Fragen (nochmals) nachgehen müssen,
ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss
vom 21. März 2002 über - erstens - die Berücksichtigungsbe-
dürftigkeit der Zahl der beabsichtigten Niederlassungen (S. 7
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des Beschlusses) sowie - zweitens - die Maßgeblichkeit der
Aufnahme der Überwachungstätigkeit für die personellen Voraus-
setzungen (S. 8 des Beschlusses) auch im Streitverfahren Be-
achtung beanspruchen (oder ob sie auf das ausgelaufene Recht
beschränkt zu verstehen sind).
Der Verwaltungsgerichtshof wird sich auch erneut der Frage
stellen müssen, was gegebenenfalls die Folge wäre, wenn die
Klägerin ab der Antragstellung die Voraussetzungen nach dem
ausgelaufenen Recht erfüllt haben sollte.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn