Urteil des BVerwG vom 29.05.2002

Gutgläubiger Erwerb, Halle, Entstehung, DDR

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 18.02
VG 4 A 249/99 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Halle vom 18. Oktober 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache und der Verfahrensfehlerhaftigkeit (§ 132 Abs. 2
Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
1. In dem angefochtenen Urteil ist das Verwaltungsgericht zu
dem Ergebnis gelangt, dass an dem streitbefangenen Hallenge-
bäude selbständiges Gebäudeeigentum zu Gunsten der Beigelade-
nen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin - der LPG Halle-Saale-Ge-
müse - entstanden ist. Die Urteilsbegründung besteht in ihrem
überwiegenden Teil aus einer Auseinandersetzung mit - und
schließlichen Verneinung - der Frage, ob das kraft Gesetzes
entstandene Gebäudeeigentum der LPG später auf die BHI GmbH
übergegangen sei. Dementsprechend kreisen auch die Fragen und
Rügen der Beschwerde primär um die Bestimmung des "richtigen"
Gebäudeeigentümers. Soweit dies der Fall ist, kann die Be-
schwerde keinen Erfolg haben, weil nach der Rechtsprechung des
beschließenden Senats die jeweiligen Grundstückseigentümer
- 3 -
durch eine eventuell unrichtige Entscheidung, wer Gebäude-
eigentümer ist, nicht in ihren Rechten verletzt sein können
(Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 - Buchholz 115
Nr. 37).
2. Soweit die Fragen und Rügen der Beschwerdeführer auf der
Annahme beruhen, die Kläger könnten das Gebäudeeigentum sei-
nerzeit eventuell gutgläubig (mit-)erworben haben, ist ihnen
von der Beklagten zu Recht entgegengehalten worden, dass ein
gutgläubiger Erwerb von sozialistischem Eigentum - zu dem auch
das genossenschaftliche gehörte - kraft Gesetzes ausgeschlos-
sen war (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 Grundstücksdokumentationsord-
nung vom 6. November 1975, GBl DDR I S. 697).
3. Auch soweit die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrü-
gen andere Punkte betreffen, sind sie unbegründet.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist
nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er so-
wohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch
in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B
52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszu-
lassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung
der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt
voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre
Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom
18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133
Nr. 35). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht hin-
reichend gerecht.
a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler u.a., dass sich
das Verwaltungsgericht zum Nachweis der Errichtung des Hallen-
gebäudes durch die LPG Halle-Saale-Gemüse auf einen End-Prüf-
bescheid bezogen hat, der anscheinend ein anderes Grundstück
- 4 -
betraf. Ob der Vorwurf gerechtfertigt ist, das Gericht sei in-
soweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, kann
aber dahingestellt bleiben. Die Beschwerde lässt nämlich nicht
erkennen, inwiefern das ergangene Urteil auf diesem Umstand
maßgeblich beruhen könnte. Es gehört aber zur Begründungs-
pflicht, die Entscheidungserheblichkeit eines Verfahrensman-
gels schlüssig darzulegen.
Als Rechtsgrundlage für die Entstehung selbständigen Gebäude-
eigentums hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall § 13
Abs. 2 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959 (GBl DDR I S. 557) angenom-
men. Die Bestimmung sieht keinerlei Einschränkungen in Hin-
blick auf die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
vor. Die Beschwerde hätte also darzulegen gehabt, inwiefern es
hier für die Entstehung von Gebäudeeigentum gleichwohl auf ei-
nen zutreffenden End-Prüfbescheid angekommen sein könnte.
b) Das Verwaltungsgericht hat den Verträgen vom 8. September
1980 und 1. Juni 1981 die Einräumung eines Nutzungsrechts zu
Gunsten der LPG Halle-Saale-Gemüse entnommen, wobei es, wie
die Darlegungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils bele-
gen, davon ausgegangen ist, dass bereits der frühere Miteigen-
tümer, der Vater der Klägerin, als Genossenschaftsmitglied ei-
ne genossenschaftliche Nutzung gestattet hatte. Die hiergegen
geführten Angriffe der Beschwerde, mit denen eine vermeintlich
unzulängliche Sachverhaltsaufklärung gerügt wird, scheitern
jedoch schon aus formalen Gründen:
Mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt
nicht in der durch § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen Weise aufge-
klärt, bleibt die Beschwerde hinter den prozessrechtlichen
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zurück.
Danach muss der Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann, hinreichend bezeichnet werden. Das
setzt bei einer Aufklärungsrüge die Darlegung voraus,
- 5 -
- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-
rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungs-
bedürftig gewesen wären,
- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur
Verfügung gestanden hätten,
- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unter-
bliebene Beweisaufnahme der Vorinstanz hätte auf-
drängen müssen,
- welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussicht-
lich erbracht hätte,
- inwiefern die angefochtene Entscheidung unter
Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung
der Vorinstanz auf der unterbliebenen Sachauf-
klärung beruhen kann und
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tat-
sachengericht rechzeitig gerügt worden ist (vgl.
u.a. Beschluss vom 2. Januar 1997 - BVerwG 8 B
240.96 -).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. In
Wirklichkeit streben die Kläger nur eine ihnen günstigere Be-
weiswürdigung an. Hierzu ist die Aufklärungsrüge nicht das ge-
eignete Mittel. Im Übrigen braucht ein Tatsachengericht nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
keine Beweiserhebung durchzuführen, die eine anwaltlich ver-
tretene Partei nicht beantragt und sich auch nicht aus anderen
Gründen aufgedrängt hat. Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht
von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt worden, kann nicht dazu
dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei selbst zu-
mutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat.
- 6 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG i.V.m.
Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn