Urteil des BVerwG vom 20.01.2003

Mangel des Verfahrens, Eidesstattliche Erklärung, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 179.02 (3 PKH 26.02)
VG 11 K 3006/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
20. August 2002 Prozesskostenhilfe zu gewähren
und Rechtsanwältin Lange, Zittau, beizuordnen,
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewil-
ligt werden. Dabei kommt es auf die Prüfung der bisher nur un-
substantiiert behaupteten Armutsvoraussetzungen nicht an, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der von der Beschwerde allein geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist
nicht gegeben. Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht ha-
be seiner Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO nicht genügt, in-
dem es nicht weiter nach den Gründen für die Verzögerung der
Neuvermittlung eines Arbeitsplatzes an den Kläger in der Zeit
vom 6. Juni 1963 bis 9. November 1964 geforscht habe. Es habe
sich bei Unaufklärbarkeit entsprechend § 25 Abs. 2 BerRehaG
mit der Aufforderung an den Kläger wenden müssen, eine eides-
stattliche Erklärung abzugeben. Das hätte er dann - wie jetzt
nachträglich mit der Beschwerde vorgelegt - getan.
Dieser Vortrag genügt jedoch nicht den prozessrechtlichen Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für einen
Verfahrensmangel wegen mangelhafter Sachaufklärung. Die ord-
nungsgemäße Aufklärungsrüge setzt nämlich u.a. die Darlegung
voraus, durch welche Anhaltspunkte sich die unterbliebene Be-
weisaufnahme dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen. Der
Kläger verkennt, dass das Verwaltungsgericht unter Heranzie-
hung von ihm gewürdigter Indizien den Vortrag des Klägers zu
den Gründen der Vermittlungsverzögerung nicht für überzeugend
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gehalten hat. Auf der Grundlage dieser Beweiswürdigung hat es
keinen Anlass gesehen, weitere Aufklärungen vorzunehmen. Dass
die Beschwerde diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, be-
gründet keinen Mangel des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108 <109>). Von einer weiteren Be-
gründung sieht der Senat unter Hinweis auf § 133 Abs. 5 Satz 2
(2. Alternative) VwGO (analog) ab.
Unter diesen Umständen ist auch die Voraussetzung für eine
Rechtsanwaltsbeiordnung nach § 121 ZPO nicht gegeben.
Dem Kläger wird anheim gegeben, die eingelegte Beschwerde zur
Vermeidung weiterer Kosten binnen zwei Wochen zurückzunehmen.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel