Urteil des BVerwG vom 08.04.2003

Körperschaft, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 178.02
VGH 21 B 99.2221
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2002
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulas-
sungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Berufungsurteil ist auf zwei voneinander unabhängige Be-
gründungen gestützt. In einem solchen Fall kommt eine Revisi-
onszulassung nur in Betracht, wenn gegenüber jeder der beiden
Begründungen durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht
werden. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat
den angefochtenen Bescheid in erster Linie deshalb aufgehoben,
weil es sich um eine Einschränkung der dem Kläger erteilten Er-
laubnis zur Führung einer Zusatzbezeichnung handle, ohne dass
die Beklagte sich dessen bewusst sei und dementsprechend die
notwendige Ermessensentscheidung getroffen hätte. Mit dieser
Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Darüber hinaus greifen auch die gegen die zweite Begründung
geltend gemachten Erwägungen nicht durch. So stellen sich keine
klärungsbedürftigen Fragen zum Umfang der Satzungsautonomie ei-
ner öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wenn der Gesetzgeber
- wie das Berufungsgericht hier in Auslegung des maßgebenden
Landesrechts entschieden hat - in einer bestimmten Frage eine
abschließende Regelung getroffen hat. Die darüber hinaus aufge-
worfenen Fragen zu Fachgebietsbeschränkung und Zusatzbezeich-
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nung betreffen die Auslegung von Landesrecht und sind nach
§ 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn