Urteil des BVerwG vom 31.05.2006

Richteramt, Hochschule, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 177.05
VG 1 K 2643/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über
die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom
4. August 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Das angestrebte Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegen-
heit geben, unter anderem die Frage zu klären, inwieweit nach Ergehen, jedoch
vor Eintritt der Bestandskraft eines Ausschlussbescheides im Sinne von § 10
Abs. 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 Abs. 3 GBBerG geltend gemachte Ansprüche
eines Erben für die Rechtmäßigkeit des Ausschlussbescheides von Bedeutung
sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige
Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3,
§ 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 25.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert