Urteil des BVerwG vom 08.04.2003

Tatsachenfeststellung, Verwaltungsakt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 177.02
VGH 21 B 00.214
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2002
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulas-
sungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Reichweite des
Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 2 GG gegenüber der Sat-
zungsautonomie von Körperschaften sowie zu den Auswirkungen der
Fachgebietsbeschränkung auf die Führbarkeit von Zusatzbezeich-
nungen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen,
weil sie im angefochtenen Urteil keine Rolle spielen. Die Ent-
scheidung ist allein darauf gestützt, dass dem Kläger durch be-
standskräftigen Verwaltungsakt die Führung der Zusatzbezeich-
nung "Phlebologie" ohne Kompatibilitätsvorbehalte gestattet
worden sei und dies dem Kläger das von ihm in Anspruch genomme-
ne Recht verleihe. Darauf hat das Berufungsgericht unter Ziffer
1.2.1 der Entscheidungsgründe ausdrücklich hingewiesen.
Die darüber hinaus als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob
dem Bestätigungsbescheid eine Nebenbestimmung hinsichtlich der
Kompatibilität mit Fachgebietsbezeichnungen hätte beigefügt
werden müssen, betrifft die Auslegung eines konkreten Verwal-
tungsaktes und gehört zu dem der Revisionsinstanz nach § 137
Abs. 2 VwGO grundsätzlich verschlossenen Bereich der Tatsachen-
feststellung. Das Beschwerdevorbringen enthält in diesem Zusam-
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menhang weder eine Verfahrensrüge noch wirft es eine bundes-
rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn