Urteil des BVerwG vom 28.01.2003

Einsichtnahme, Staatsarchiv, Rüge, Miteigentum

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 176.02
OVG 11 LB 123/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
17. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens einschließlich der außergerichtli-
chen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Revisionszulassungsgrund
im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegt nach dem Beschwerdevor-
bringen nicht vor. Weder haftet dem angefochtenen Urteil ein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an, wie
die Beschwerde in erster Linie geltend macht, noch verbinden
sich mit dem Streitverfahren Fragen von rechtsgrundsätzlicher
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde sieht nach der Beschwerdebegründung vom 30. No-
vember 2002 (S. 3 bis 21) beachtliche Verfahrensmängel im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor allem darin, dass das Ober-
verwaltungsgericht die Aufklärung entscheidungserheblicher Be-
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weistatsachen unterlassen und dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO
verstoßen habe; als wesentliche entscheidungserhebliche Tatsa-
chen, die ungenügend aufgeklärt worden seien, sieht die Be-
schwerde insbesondere die historische und rechtliche Abfolge
des Vermögens der Familie zu S.-L. und der dazugehörigen Ar-
chive an. Zusätzlich beklagt die Beschwerde Verstöße gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG/§ 108
Abs. 2 VwGO). Indessen übersieht die Beschwerde hinsichtlich
aller geltend gemachten Verfahrensmängel, dass sich die Be-
rechtigung einer Verfahrensrüge nur anhand des vom Gericht
eingenommenen materiellrechtlichen Maßstabs bewerten lässt,
sei dieser Ansatz zutreffend oder nicht (vgl. Beschluss vom
20. November 2000 - BVerwG 8 PKH 9.00 - Buchholz 428 § 1
Abs. 2 VermG Nr. 12 S. 36 m.w.N.). Hiernach kommt es im
Streitverfahren auf die von der Beschwerde in den Vordergrund
gerückten tatsächlichen Fragen, insbesondere wer wann Eigentü-
mer des Depositalgutes geworden ist, nicht an; bei Lichte be-
sehen stellen sich die Darlegungen in den Urteilsgründen zum
Vermögen des Fürstenhauses S.-L. (S. 17 und 18) als ein nicht
entscheidungserhebliches "obiter dictum" dar:
In Anwendung und Auslegung einschlägigen Landesrechts (insbe-
sondere der § 3 Abs. 7 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 sowie § 16 Abs. 3 des Niedersächsischen
Archivgesetzes - NArchG -) hat das Oberverwaltungsgericht nach
den Urteilsgründen darauf erkannt, dass zwar auch private In-
teressen zum Zweck der Durchsetzung privater Vermögensinteres-
sen zu "sonst berechtigten Interessen" im Sinne des vorgenann-
ten Gesetzes gehören könnten und der Archivbenutzungsanspruch
auch so genannte Findmittel wie Findbücher und Repertorien um-
fassen könne, dass sich aber der Zustimmungsvorbehalt eines
Depositalgebers in Depositalverträgen im Sinne des § 3 Abs. 7
Satz 2 NArchG auch auf diese Findmittel erstrecke; dabei könne
einer begehrten Einsichtnahme ein Zustimmungsvorbehalt in ei-
nem Depositalvertrag unabhängig davon entgegengehalten werden,
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wer - Depositalgeber oder ein Dritter - zivilrechtlich gesehen
richtigerweise Eigentümer des Depositalgutes ist, weshalb die-
se Frage das Staatsarchiv nicht zu interessieren brauche; wenn
sich - wie im Streitfall die Klägerin - ein Dritter eines
(Mit-)Eigentumsrechts an dem Depositalgut berühme, sei er
gehalten, gegen den Depositalgeber auf dem Zivilrechtswege
vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich klären zu las-
sen, was auch bedinge, dass ein Dritter, welcher sich durch
den Depositalvertrag gehindert sehe, seine vermeintlich beste-
henden Rechte einzufordern, sich auch insoweit zivilrechtlich
an den Depositalgeber wenden müsse und seine gegen diesen ge-
gebenenfalls bestehenden Rechte auf dem Zivilrechtsweg einkla-
gen müsse. Vor dem Hintergrund dieser für den beschließenden
Senat gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 560, 545 Abs. 1
ZPO n.F. bindenden Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts
zum Landesrecht bestand hinsichtlich der Vermögensverhältnisse
des Fürstenhauses Schaumburg-Lippe im Streitverfahren objektiv
kein weiterer Aufklärungsbedarf, weswegen das Oberverwaltungs-
gericht - von allem anderen abgesehen - auch nicht gehalten
war, wie beantragt in die Findbücher einzusehen.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich ohne
weiteres, dass auch die Grundsatzrüge (S. 21 bis 23 der Be-
schwerdebegründungsschrift) nicht zum Erfolg führen kann.
Die Beschwerde sieht - unabhängig von der Frage, ob Miteigen-
tum an den Archivalien gegeben ist - die Rechtsfrage als klä-
rungsfähig und –bedürftig an, "ob Betroffene in Deposita Ein-
sicht nehmen dürfen, wenn der Depositalgeber Einsichtnahme
verweigert". Nach den vorstehenden Darlegungen beantwortet
sich diese Frage ausschließlich nach irrevisiblem Landesrecht,
und zwar wegen der dargelegten Bindung in dem vom Oberverwal-
tungsgericht verlautbarten Sinne. Es ist weder von der Be-
schwerde dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass Vorschrif-
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ten des Bundesrechts zu einem anderen als dem vom Oberverwal-
tungsgericht gefundenen Ergebnis führen könnten.
Unsubstantiiert ist schließlich die Rüge der Verletzung der
Vorlagepflicht zum Europäischen Gerichtshof. Nach den Urteils-
gründen (S. 20) ist die von der Beschwerde herangezogene
Richtlinie aus mehreren Gründen entweder bereits nicht ein-
schlägig oder führt zu keinem anderen Ergebnis; dem setzt die
Beschwerde lediglich eine unsubstantiierte Gegenbehauptung
entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat
an der berufungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn