Urteil des BVerwG vom 20.06.2006

Verfügung, DDR, Ausschluss, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 175.05
VG 6 A 487/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 5. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin wendet sich gegen die Zuordnung von Wochenendgrundstücken
an die Bundesrepublik Deutschland. Sie hält sinngemäß die Frage für klä-
rungsbedürftig, ob es zu den legitimen kommunalen Aufgaben gehöre und da-
mit den für eine Zuordnung solcher Grundstücke an die Gemeinde vorauszu-
setzenden sozialen oder öffentlichen Bezug aufweise, wenn diese Grundstücke
auf der Grundlage von Beschlüssen des Rates der Gemeinde Werktätigen und
insbesondere kinderreichen Familien als Wochenendgrundstücke zur Verfü-
gung gestellt worden seien.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend
geklärt, dass die Überlassung von Wochenendhausgrundstücken durch Ge-
meinden an Private zur Nutzung zu Erholungszwecken unter Ausschluss der
Allgemeinheit keine kommunale Aufgabe ist, die zur Zuordnung solcher
Grundstücke an die Gemeinden führt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. April 1997
- BVerwG 3 B 129.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 26, vom 29. Januar 2002
- BVerwG 3 B 5.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34 und vom 17. November
1
2
3
- 3 -
2005 - BVerwG 3 B 19.05 - jeweils m.w.N.). Nach den Feststellungen des Ver-
waltungsgerichts, die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen
werden, dienten die strittigen Grundstücke als Bestandteil einer Wochenend-
siedlung zu Wochenendwohn- und Erholungszwecken nur der jeweiligen Päch-
ter unter Ausschluss der Allgemeinheit. Zwar ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anerkannt, dass die Schaffung örtlicher
Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu den legitimen kommunalen Aufgaben
gerechnet werden kann. Dies setzt aber einen sozialen oder öffentlichen Bezug
der Einrichtung voraus. Sie darf nicht ausschließlich privatnützig sein, sondern
muss in irgendeiner Weise der Allgemeinheit zur Verfügung stehen oder ihr
zugute kommen (Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 -
Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts war hier die Allgemeinheit von einer Nutzung der Grundstücke
jedoch gerade ausgeschlossen, sie waren den jeweiligen Pächtern zur indivi-
duellen Freizeitnutzung überlassen.
Soweit die Klägerin den erforderlichen sozialen Bezug aus den angespannten
Wohnungsverhältnissen in der ehemaligen DDR und einer daraus nach ihrer
Auffassung resultierenden Notwendigkeit herleiten will, Abhilfe durch das Zur-
Verfügung-Stellen von Freizeitgrundstücken zu schaffen, liegt es auch ohne die
Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Hand, dass dieser Gesichts-
punkt die von ihr erstrebte Zuordnung solcher Grundstücke ebenfalls nicht tra-
gen kann. Die hierfür maßgebliche Frage, ob der betreffende Vermögenswert
kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist nach dem
Maßstab von Art. 28 Abs. 2 GG zu beurteilen, nämlich anhand der Bedürfnisse
und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen
entsprechenden Bezug haben, unter Berücksichtigung der historischen Ent-
wicklung und der Funktion kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu bestimmen
(Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240 <243>
m.w.N.). Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass der zugrunde
zu legende Maßstab einer Berücksichtigung von DDR-spezifischen tatsächli-
chen Gegebenheiten bei der Bestimmung des Umfangs kommunaler Aufgaben
4
- 4 -
nicht entgegen steht, bleibt es doch dabei, dass bei den hier streitigen Wo-
chenendgrundstücken eine Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit nicht
bestand. Dies führt nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts herausgearbeiteten Kriterien dazu, dass ein sozialer oder öffentlicher
Bezug dieser Vermögenswerte nicht angenommen werden kann. Dass die Klä-
gerin bei der Vergabe vorrangig und prägend leistende, kulturelle oder vorsor-
gende Aufgaben, beispielsweise solche sozialpolitischer, kultureller oder infra-
struktureller Art erfüllt hätte (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 a.a.O. <244>),
ist auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ersicht-
lich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG), zur Höhe des Gegenstandswertes
wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
5