Urteil des BVerwG vom 14.04.2003

Politische Verfolgung, Eingriff, Anwendungsbereich, Rückgabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 175.02
VG 2 K 1999/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2002 wird
zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen lässt
keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO
erkennen. Namentlich verbindet sich mit dem Streitverfahren
keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Entgegen der Behauptung der Beschwerde liegen
auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde im Zug der so genannten Bodenreform
als "Großgrundbesitzer" enteignet. Einen im September 1990 ge-
stellten Antrag nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung
des seinerzeit enteigneten Grundeigentums änderte er im März
1995 in einen Antrag auf Gewährung von Ausgleichsleistungen
um. Ein im März 1998 erneut gestellter Antrag auf
Rückübertragung war gemäß § 30 a VermG verfristet. Daneben
erstrebt der Beschwerdeführer - bisher im Hinblick auf die
Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8
Buchst. a VermG erfolglos - seine verwaltungsrechtliche
Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG, wobei als
Rechtsgutbeeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift allein
der damalige Vermögensentzug geltend gemacht wird.
Vor diesem Hintergrund hält es die Beschwerde im Wesentlichen
für klärungsbedürftig, ob als rehabilitierungsfähige Maßnahme
im Zusammenhang mit dem Vollzug der "Bodenreform" allein die
Wegnahmeentscheidung in Betracht kommt oder ob zwischen der
politischen Verfolgung der Betroffenen durch andere Maßnahmen
und der dieser Verfolgung dienenden Wegnahmeentscheidung zu
differenzieren ist, ob diese politische Verfolgung Gegenstand
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der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann und ob -
bejahendenfalls - eine solche Rehabilitierung Folgeansprüche
gemäß § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 VwRehaG wegen der
Vermögensentziehung begründet. Im Kern geht es der Beschwerde
damit um die Frage, ob von einer rehabilitierungsfähigen
Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 VwRehaG auszugehen ist, wenn bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift der dort
vorausgesetzte Eingriff in eines der genannten Rechtsgüter
ausschließlich in einer Enteignung von Vermögenswerten auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
bestehen kann, die ihrerseits wegen der Regelung des § 1
Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht
selber Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
sein kann. Diese Frage war bislang noch nicht ausdrücklich
Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu ihrer Beantwortung bedarf es aber gleichwohl nicht der
Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie schon auf der
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen ist und es
deshalb an einer weitergehenden Klärungsbedürftigkeit mangelt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu er-
warten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen
kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage
kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu
ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall
fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die
Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen
Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien
ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige
Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss
vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69
BSHG Nr. 14). Letzteres trifft selbst dann zu, wenn die
vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende
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Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als
grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom
28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Ein solcher Fall ist
hier gegeben.
Zutreffend hat die Beschwerde erkannt, dass die damalige
vermögensentziehende Maßnahme nicht selber Gegenstand einer
verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann. Dem steht
§ 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG
entgegen. Hierzu hat der Senat bereits in dem Beschluss vom
11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - zusammenfassend Folgendes
ausgeführt:
"Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG
der gemäß § 12 VwRehaG zuständigen (Rehabilitierungs-)Be-
hörde die Aufgabe übertragen, nach Eingang eines Antrags
auf Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsent-
scheidung zunächst darüber zu befinden, ob auf die jeweils
in Rede stehende Maßnahme überhaupt das Verwaltungsrechtli-
che Rehabilitierungsgesetz Anwendung findet. Das ist nicht
der Fall, wenn entweder die Voraussetzungen des Satzes 2
oder die des Satzes 3 des § 1 Abs. 1 VwRehaG erfüllt sind.
Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 23. August 2001
(BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25) in Auslegung einzig des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG erkannt, eine allein als zielge-
richteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht
als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in
die Persönlichkeitssphäre zu beurteilende hoheitliche Maß-
nahme der DDR-Behörden werde mit der Folge im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfasst, dass ei-
ne Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes ausgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Enteignungs-
maßnahmen im Zuge der Bodenreform vor allem auf die politi-
sche Verfolgung der Betroffenen zielten und deshalb nicht
vom Vermögensgesetz erfasst werden. Das Bundesverfassungs-
gericht neigt ebenfalls dieser Auffassung zu (vgl. Be-
schluss vom 9. Januar 2001 - BVerfG 1 BvL 6/00 u.a. - VIZ
2001, 228, 230). Doch mag das auf sich beruhen. Letztlich
kommt es hierauf nicht entscheidend an. Sollte nämlich eine
solche Enteignungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
VwRehaG vom Vermögensgesetz erfasst werden, würde eine
Rückgabe an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG scheitern. Sollte
dagegen nicht schon § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG eine Anwen-
dung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
ausschließen, würde ein solcher Anwendungsausschluss durch
§ 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG begründet.
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In Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts hat der Senat hierzu in seinem Ur-
teil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - im Wesentli-
chen Folgendes ausgeführt:
Durch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auf § 1
Abs. 8 VermG wird die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtli-
chen Rehabilitierungsgesetzes u.a. für 'Enteignungen von
Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungs-
hoheitlicher Grundlage' (Buchst. a) ausgeschlossen. Hierun-
ter fallen - jedenfalls auch - Enteignungsmaßnahmen, welche
die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
VwRehaG erfüllen. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG stellt - wie
gesagt - nicht etwa nur klar, dass zu den nach § 1 Abs. 1
Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfassten und daher vom
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgenommenen
Fallgruppen auch jene des § 1 Abs. 8 VermG gehören. Einer
solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft. Die Vorschrift
bringt vielmehr zum Ausdruck, dass Enteignungen auf besat-
zungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
- abgesehen von der noch zu erörternden Fallgruppe des § 1
Abs. 7 VermG - unter keinen Umständen rückgängig zu machen
sind, gleichgültig, welchem der hier in Rede stehenden Ge-
setze sie ohne diese Ausschlussklausel unterfallen würden.
Die Tatsache, dass es sich bei der vermögensrechtlichen
Restitution und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
nebst vermögensrechtlichen Folgeansprüchen um zwei getrenn-
te Sach- und Normbereiche handelt, steht der angeführten
Gemeinsamkeit nicht entgegen.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes bestätigt.
In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des Ent-
wurfs heißt es u.a. (BTDrucks 12/4994, S. 23):
'Damit werden im Wesentlichen zwei große Enteignungsakti-
onen aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und
der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlos-
sen: Die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der
Industrie zugunsten der Länder der ehemaligen SBZ bzw. im
Rahmen der so genannten . Diese
Rechtslage ist entscheidend auf die Haltung der Sowjet-
union zurückzuführen, nach der die unter ihrer Besat-
zungshoheit (1945 - 1949) durchgeführten Enteignungsmaß-
nahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden
deutschen Staaten stünden und als solche unangetastet
bleiben müssten. Dies war auch im Rahmen des verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu beachten.'
Dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz liegt al-
so die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Enteignungsak-
tionen Verfolgungsunrecht darstellten und daher ohne eine
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spezielle Ausschlussklausel nach dem neuen Gesetz zu reha-
bilitieren wären (vgl. Wasmuth, VIZ 2002, 134 <140 f.>).
Durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. April
2002 sieht sich der Senat zu folgender zusätzlichen Bemer-
kung veranlasst: Die Gesetzesmaterialien belegen den Willen
des Gesetzgebers, Enteignungen im Zuge der Bodenreform vom
Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes auszunehmen, in völliger Eindeutigkeit. Die
gesetzgebenden Körperschaften haben die Vorschrift des § 1
Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auf Vorschlag der Bundesregierung und
auf der Grundlage der von ihr hierzu erarbeiteten Begrün-
dung unverändert beschlossen. Ziel und Absicht dieser Rege-
lung lassen sich somit allein aus der schriftlichen Begrün-
dung des Regierungsentwurfs ermitteln. Selbst wenn sich
einzelne Beamte, die an der Abfassung der Begründung betei-
ligt waren - wie die Beschwerde behauptet - hiervon später
distanziert haben sollten, würde dies den Willen des histo-
rischen Gesetzgebers nicht umzustoßen oder auch nur zu re-
lativieren vermögen. Der Senat schließt sich insoweit der
namentlich von Wasmuth (VIZ 2002, 134 <141>) mit folgenden
Worten vertretenen Ansicht an: 'Wollten die Verwaltungsge-
richte wegen ihres Verfolgungscharakters auch für die ver-
waltungsrechtlichen Vermögensschädigungen der Boden- und
Wirtschaftsreform eine Anwendbarkeit des Verwaltungsrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetzes annehmen und damit die Be-
stimmung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG leer laufen lassen,
stünde eine solche Entscheidungspraxis im offenen Wider-
spruch zum erklärten Willen des Gesetzgebers, der wegen
seiner Eindeutigkeit auch nicht mit den Mitteln der Rechts-
fortbildung ausgehebelt werden kann'.
Dem Beschwerdeführer hilft es auch nicht, dass die vorste-
hend erörterte Ausschlussregelung Ansprüche nach § 1 Abs. 7
VermG (u.a.) "unberührt" lässt (§ 1 Abs. 8 Buchst. a
Halbsatz 2 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Diese
Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe auch solcher Vermö-
genswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungsho-
heitlicher Grundlage entzogen worden waren, setzt aber die
Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach anderen Vorschrif-
ten voraus. Eine solche kommt aber nach dem Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgrund der Ausschluss-
regelung gerade nicht in Betracht. Kann hier aber eine Auf-
hebung nicht erfolgen, so kann sich auch die Verweisung in
§ 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nur auf den uneingeschränkten
Ausschlusstatbestand beziehen, also auf § 1 Abs. 8
Buchst. a Halbsatz 1 VermG. Eine Rehabilitierung der hier
in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des Verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach be-
reits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nach ein-
deutig ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 8. April 1998
- BVerwG 7 B 7.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149,
S. 452).
- 7 –
Die vorstehenden Ausführungen schließen die Feststellung
ein, dass zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage auch jene zu zählen
sind, die im Zuge der Bodenreform erfolgt sind (vgl.
BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - BVerfG 1 BvR 1170,
1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <114>). Auch und gerade für
sie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 1
Abs. 8 Buchst. a VermG in Wiederholung der Regelung in
Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Er-
klärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 einen Anspruch eines Ge-
schädigten auf Rückübertragung eines enteigneten Vermögens-
wertes ausschließt (vgl. zusammenfassend Urteil vom
28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268,
269). Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 3
VwRehaG. Die Vereinbarungen zwischen den beiden deutschen
Regierungen lassen nicht den geringsten Zweifel zu, dass
sich die von Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung erfassten,
nicht mehr rückgängig zu machenden Enteignungen vor allem
auf die Vermögensschädigungen im Rahmen der Bodenreform be-
ziehen (Wasmuth, VIZ 1999, 633 <639>). Der Anspruchsaus-
schluss hängt - wie bereits ausgeführt - nicht davon ab, ob
Ansprüche im Gefolge einer Bodenreformenteignung dem Anwen-
dungsbereich des Vermögensgesetzes oder des Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zuzuordnen sind. Der
Gesetzgeber hat sich nämlich dafür entschieden, Entschädi-
gungs- bzw. Rehabilitierungsleistungen insoweit nicht nach
Maßgabe eines dieser beiden Gesetze zu gewähren."
Auf der Grundlage dieser von der Beschwer nicht angegriffenen,
sondern vielmehr zur Grundlage ihrer eigenen Darlegungen ge-
machten Ausführungen beantwortet sich auch die von ihr aufge-
worfene Frage, und zwar im verneinenden Sinne. Bereits nach
dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG findet dieses
Gesetz auf die Fallgruppen des § 1 Abs. 8 VermG keine
Anwendung. Dieser Anwendungsausschluss gilt uneingeschränkt.
Er verbietet die Rehabilitierung wegen einer einschlägigen
vermögensentziehenden Maßnahme, also deren Aufhebung
einschließlich der Zuerkennung von Folgeansprüchen. Darüber
hinaus verlangt das Gesetz völlig eindeutig auch, diese nicht
selbständig rehabilitierungsfähige Vermögensentziehung bei der
Beurteilung der Frage, ob andere hoheitliche Maßnahmen einer
deutschen behördlichen Stelle zu einem Eingriff in
Vermögenswerte geführt haben, außer Betracht zu lassen. Alles
andere hätte nämlich nicht nur die Rehabilitierung durch
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Aufhebung einer anderen Verwaltungsentscheidung (z.B. einer
Kreisverweisung) zur Folge, sondern würde auch zu
Folgeansprüchen nach §§ 2, 7 VwRehaG führen, die letztlich
wiederum an den erlittenen, selber nicht
rehabilitierungsfähigen Vermögensentzug anknüpfen und damit
diesen quasi durch die "Hintertür" doch noch zum Gegenstand
einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung machen. Nach der
unmissverständlichen Regelung des Gesetzes soll dieser
Vermögensentzug aber gerade nicht im Rahmen des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes berücksichtigt
werden. Ein Ausgleich soll in Fällen dieser Art vielmehr
ausschließlich nach den Vorschriften des Aus-
gleichsleistungsgesetzes erfolgen. Die von der Beschwerde vor-
genommene Verlagerung der zu rehabilitierenden Verwaltungsent-
scheidung in das Umfeld des seinerzeitigen, nicht selber reha-
bilitierungsfähigen Vermögensentzugs bei gleichzeitiger
Berücksichtigung eben dieses Vermögensentzugs als
fortdauernder Eingriff in Vermögenswerte führt stattdessen zu
einer Umgehung der gesetzlichen Regelungen. Die Beschwerde
verkennt insoweit, dass nach der eindeutigen Gesetzeslage die
dem § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 VermG
zuzuordnenden Fälle eines Vermögensentzugs nicht zum
Anknüpfungspunkt einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
gemacht werden dürfen, unabhängig davon, ob diese Maßnahme
aufgehoben oder nur zum Gegenstand der Ermittlung von
Folgeansprüchen gemacht werden soll. Aus diesem Grunde
vermögen auch die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente
nicht zu überzeugen.
Im Übrigen handelte es sich z.B. bei einer Kreisverweisung um
eine eigenständige behördliche Maßnahme, die selber zu keinem
Eingriff in eines der von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG
geschützten Rechtsgüter geführt hat (vgl. allgemein hierzu
Wasmuth, VIZ 2002, 134, 137).
Auch die Verfahrensrügen wegen Verstoßes gegen § 86 Abs. 1
und 3 sowie § 88 VwGO können dem Begehren des
- 9 –
Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht zum Erfolg
verhelfen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die
Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf
§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-
Maciejewski