Urteil des BVerwG vom 30.06.2003

Rüge, Begriff, Klagebegehren, Verwaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 171.02
VGH 11 UE 3202/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 3. Die Bei-
geladenen zu 2 und 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 166 348,84 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei liegt die Annahme nahe, dass dem Klagebegehren
durch die mit der Insolvenz der ursprünglichen Klägerin eingeleitete und im Beschwerdever-
fahren mit der Einstellung des Krankenhausbetriebes und der Entlassung aller Mitarbeiter
fortgesetzte Entwicklung die Grundlage entzogen worden ist. Dem braucht hier aber nicht
weiter nachgegangen zu werden, weil die von der Beschwerde geltend gemachten Zulas-
sungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO ohnehin sämtlich nicht vorliegen.
Der Senat beschränkt sich entsprechend der Vorgabe des § 133 Abs. 5 VwGO auf eine Er-
örterung der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte; angesichts des ausführli-
chen Vortrags des Klägers (vgl. u.a. die Vielzahl von Fragestellungen auf S. 9/10 der Be-
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schwerdebegründung) erscheint eine ausdrückliche Befassung mit jeder einzelnen Frage
oder Rüge weder sinnvoll noch notwendig.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung
i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft keine Frage des revisiblen Rechts auf, die zur
Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revi-
sionsverfahren zugänglich oder bedürftig wäre.
1.1 Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren als unzulässig angesehen, soweit es auf
die Anerkennung von mehr als zehn Planbetten gerichtet ist, weil es insoweit an einem vor-
gängigen Antrag an die Verwaltung fehle. Sämtliche hierzu von der Beschwerde aufgewor-
fenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verpflichtungs-
klage - auch in der Form der Untätigkeitsklage - unzulässig ist, wenn das Begehren nicht
zuvor der Verwaltung durch einen entsprechenden Antrag zur Entscheidung vorgelegt wor-
den ist (vgl. Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158; Beschluss
vom 21. April 1987 - BVerwG 1 B 32.87 -; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Vorb.
§ 40 Rn. 51). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO.
Es gilt auch, wenn das Begehren auf eine antragsunabhängige Leistung gerichtet ist (vgl.
Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 - a.a.O.). Damit kommt es auf die Frage, ob
die Aufnahme in den Krankenhausplan auch von Amts wegen erfolgen kann, nicht an. Erst
recht ist die Frage nach den Voraussetzungen einer Klageänderung irrelevant, weil das Feh-
len einer Prozessvoraussetzung durch eine eventuell zulässige Klageänderung nicht beho-
ben wird.
1.2 Auch die im Hinblick auf die Bedarfsbeurteilung aufgeworfenen Fragen sind sämtlich
nicht klärungsbedürftig.
Soweit sich diese Fragen damit befassen, auf welchen Raum sich jeweils die Bedarfsanalyse
zu beziehen hat, ist bereits im Beschluss des Senats vom 31. Mai 2000 (- BVerwG 3 B
53.99 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5) auf die Beantwortung durch das Bundesverwal-
tungsgericht hingewiesen worden. Danach ist der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit der
Bettenbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses zugrunde zu legen. Ob an diesem vom
Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Grundsatz eine durch Landesver-
ordnung erfolgte Festlegung von Versorgungsbereichen etwas ändern könnte, ist nicht ent-
scheidungserheblich, weil das Berufungsgericht in Auslegung der entsprechenden Verord-
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nung festgestellt hat, dass eine solche Änderung nicht erfolgt ist. Daran ist die Revisionsin-
stanz gebunden (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit das Berufungsgericht in seine Argumen-
tation bundesrechtliche Überlegungen einbezogen hat, sind diese im Übrigen überzeugend
und ihre Infragestellung durch die Beschwerde unverständlich. Ebenso unverständlich ist die
Frage, ob der oben wiedergegebene und auf die Ausrichtung des jeweiligen Krankenhauses
Bezug nehmende Grundsatz auch für Häuser mit überörtlicher Schwerpunktbildung gilt.
Nicht nachzuvollziehen ist schließlich, was das Abrechnungssystem eines Krankenhauses
("Fallpauschalen") mit der Ermittlung des Versorgungsbedarfs in einer Region zu tun haben
soll.
1.3 Die Rüge, die Revision sei wegen Klärungsbedarfs hinsichtlich der Vereinbarkeit der
hessischen Krankenhausplanung mit dem Gemeinschaftsrecht zuzulassen, ist wegen Ver-
letzung des Darlegungsgebots des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unzulässig. Zu der danach er-
forderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört, dass sich die Beschwerde mit
der Argumentation des Berufungsurteils auseinandersetzt und aufzeigt, dass und warum da-
mit die aufgeworfene Frage nicht hinreichend beantwortet wird. Daran fehlt es hier. Das
Berufungsgericht hat mit überzeugenden Argumenten dargelegt, dass die von der Klägerin
angezogenen Normen des Gemeinschaftsrechts hier nicht einschlägig sind. Anstatt sich mit
diesen Argumenten zu befassen, beschränkt sich die Beschwerde auf die schlagwortartige
Benennung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Instrumente, die angeblich die deutsche
Krankenhausplanung verbieten sollen.
2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Divergenzrügen gehen ebenfalls fehl. Das
Berufungsurteil weicht nicht von den vom Kläger benannten Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts ab. Die abweichende Ansicht der Beschwerde beruht im Wesentlichen
auf Fehlinterpretationen des angefochtenen Urteils. An keiner Stelle des angefochtenen Ur-
teils findet sich die von der Beschwerde unterstellte Aussage, dass der Behörde bei der Be-
darfsanalyse ein Entscheidungsfreiraum eingeräumt sei. Von einem Gestaltungsfreiraum
spricht es nur im Zusammenhang mit dem Begriff der Bedarfsprognose. Dass dieser Begriff
wegen des darin enthaltenen Unsicherheitsfaktors und des notwendigen planerischen Spiel-
raums sich einer vollständigen und umfassenden gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall ent-
zieht, ist ein Gemeinplatz, wie das Berufungsgericht durch die wörtliche Wiedergabe der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belegt.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass jedenfalls seit Erlass der 1998 er-
gangenen Feststellungsbescheide eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Krankenhausplanung einschließlich einer tragfähigen Bedarfsprognose vorhanden war. Wa-
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rum das Berufungsgericht diese im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhande-
ne Planung nicht hätte berücksichtigen dürfen, ist nicht erkennbar. Aus den vom Kläger an-
geführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich das jedenfalls nicht.
Die Beschwerde verkennt insbesondere, dass durch die genannten Bescheide eine Fort-
schreibung der Krankenhausplanung erfolgt ist, sodass die Fixierung auf die Fortschreibung
von 1994 nicht gerechtfertigt ist.
3. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3.1 Die von der Beschwerde erhobenen Besetzungsrügen gehen fehl. Das gilt zunächst für
die Berechtigung der Rüge, dass die an der mündlichen Verhandlung vom 17. November
1998 beteiligten ehrenamtlichen Richter und der damalige Senatsvorsitzende nicht an der
mündlichen Verhandlung vom 10. September 2002 teilgenommen hätten und nicht an der
Urteilsfindung beteiligt gewesen seien. Nach § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Rich-
tern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der "dem Urteil zugrunde liegenden"
mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Dies ist nach allgemeiner Auffassung (nur)
die letzte mündliche Verhandlung, auf die hin das Urteil ergeht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.
§ 112 Rn. 2 m.w.N.). Das Urteil hatten daher nur diejenigen zu fällen, die am 10. September
2002 auf der Richterbank saßen.
Das übrige Vorbringen zur angeblich fehlerhaften Besetzung der Richterbank führt ebenfalls
nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Behauptung, der Geschäftsverteilungsplan sei während
des Geschäftsjahres allein zu dem Zweck geändert worden, Herrn. H. als Berichterstatter
des vorliegenden Verfahrens dem neu gebildeten 11. Senats zu erhalten, widerspricht dem
mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Geschäftsverteilungsbeschluss vom 26. Juni
2002. Danach war die genannte Maßnahme Teil eines umfassenden Revirements, dessen
Notwendigkeit sich aus der Ernennung von drei Richtern zu Senatsvorsitzenden ergab. Der
Vorwurf, die Belassung des zum Senatsvorsitzenden ernannten Herrn H. für das vorliegende
Verfahren im 11. Senat verletze das Abstraktionsprinzip des Geschäftsverteilungsplans,
übersieht § 21 e Abs. 4 GVG. Danach kann das Präsidium anordnen, dass ein Richter, der in
einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung
zuständig bleibt. Die Wahrnehmung dieser gerade im Interesse der Parteien liegenden
Möglichkeit drängte sich hier geradezu auf, weil Herr H. schon an der ersten mündlichen
Verhandlung als Berichterstatter beteiligt war und ausweislich des Präsidiumsbeschlusses
die neue mündliche Verhandlung schon terminiert war.
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Nicht nachvollziehbar ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, im neuen Termin
habe keine Einführung in den Verhandlungsstoff nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 VwGO
stattgefunden. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift haben die Beteiligten und damit
auch der in der Verhandlung anwesende Verfasser der Beschwerdebegründung nach Fest-
stellung der Erschienenen übereinstimmend auf den Sachbericht verzichtet.
3.2 Den Behauptungen der Beschwerdebegründung zum angeblichen Vorliegen eines
Überraschungsurteils ist das Berufungsgericht schon in seinem Nichtabhilfebeschluss vom
11. November 2002 mit nachvollziehbarer und teilweise durch die Akten belegter Begrün-
dung entgegengetreten. Die Klägerseite hat sich dazu nicht mehr geäußert.
Von einer Erörterung der übrigen - allesamt unberechtigten - Verfahrensrügen sieht der Se-
nat aus den eingangs dargelegten Gründen ab.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu 1 und 3 waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungspflichtig zu erklä-
ren, weil diese Beigeladenen sich durch Antragstellung im Beschwerdeverfahren selbst ei-
nem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG. Sie entspricht der vorinstanzli-
chen Festsetzung, die ihrerseits mit dem Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996
(DVBl 1996, 605, 608) übereinstimmt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn