Urteil des BVerwG vom 13.01.2003

Ankauf, Inhaber, Gebäude, Grundbucheintragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 170.02
VG 3 K 982/98 GE
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera vom 27. August 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung
hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die
Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit
in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des
Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungs-
bedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren
entscheidungserheblich sein. Der Klärung in einem Revisions-
verfahren bedarf eine Rechtsfrage u.a. dann nicht, wenn die
Unrichtigkeit der ihr zugrunde liegenden Rechtsansicht
geradezu evident ist. So liegt der Fall hier.
Der Kläger ist Grundstückseigentümer und wendet sich mit
seiner Klage gegen die zu Gunsten der Beigeladenen erfolgte
Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums (Art. 233 § 2 b
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Abs. 3 EGBGB), ohne die sachliche Richtigkeit der behördlichen
Feststellung zu bestreiten. Für grundsätzlich bedeutsam hält
die Beschwerde sinngemäß die Frage, ob das
"Verbescheidungsinteresse" der Beigeladenen entfallen sei,
nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass ihr ein
Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bezüglich
des klägerischen Grundstücks nicht zusteht.
Richtig ist, dass der Erlass eines antragsgebundenen Verwal-
tungsakts ein Rechtsschutz- bzw. Sachentscheidungsinteresse
auf Seiten des Antragstellers voraussetzt. Dieses Erfordernis
soll eine missbräuchliche oder willkürliche Inanspruchnahme
behördlicher Verfahrenswege – vorzugsweise im Interesse der
Verwaltung – verhindern helfen. Es kann dahingestellt bleiben,
ob und ggf. inwieweit sich im Allgemeinen auch Drittbetroffene
auf ein beim Antragsteller fehlendes
Sachentscheidungsinteresse mit der Folge berufen können, dass
der antragsgemäß ergehende Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig
ist und den Drittbetroffenen in seinen Rechten verletzt. Denn
jedenfalls in einem Verfahren, bei dem es – wie hier – nur um
die behördliche Feststellung, nicht aber Begründung oder
Ausweitung, einer dem Antragsteller zukommenden Rechtsposition
geht, hat dies als ausgeschlossen zu gelten.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der wahre Gebäude-
eigentümer stets und ohne weiteres als berechtigt anzusehen,
die Eigentumslage gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 oder 3
EGBGB feststellen zu lassen (Beschluss vom 17. Februar 2000
- BVerwG 3 B 148.99 - Buchholz 115 Nr. 27 S. 21 f.). Von einem
Rechtsmissbrauch kann auch dann keine Rede sein, wenn dem Ge-
bäudeeigentümer ein Recht zum Ankauf des korrespondierenden
Grundstücks nicht zusteht. Auch ohne ein solches Recht kann
das im Grundbuch eingetragene Gebäudeeigentum für seinen
Inhaber von Vorteil sein. Dies hat das Verwaltungsgericht im
Einzelnen dargelegt. Die Beschwerde selbst weist auf die mit
der Eintragung des Gebäudeeigentums verbundene Möglichkeit
hin, das Gebäude verkehrsfähig und beleihungsfähig zu machen.
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Auch aus diesem Grund kann der Beigeladenen die
"Verbescheidung" ihres Feststellungsantrags nicht verwehrt
werden.
Die Rechtsposition des Grundstückseigentümers wird durch die
bloß deklaratorisch wirkende Feststellung bei sachlicher Rich-
tigkeit nicht beeinträchtigt. Der eine solche Feststellung an-
fechtende Grundstückseigentümer muss sich vielmehr seinerseits
die Frage gefallen lassen, welches rechtlich geschützte Inte-
resse er daran haben könnte, das Bestehen selbständigen Gebäu-
deeigentums wegen fehlender Grundbucheintragung für den
Rechtsverkehr nicht erkennbar werden zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG i.V.m.
Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr.
Brunn