Urteil des BVerwG vom 04.10.2010

Rückforderung, Erbengemeinschaft, Rechtsnachfolger, Aktiengesellschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 17.10
VG 5 K 1501/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Aachen vom 30. November 2009 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 47 618,12 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Sie
sind zu je ½ Erben des Helmut S., dem 1979 Hauptentschädigung u.a. für den
Wegnahmeschaden an Anteilen an der … AG in L. zuerkannt worden war. Die
Kläger haben durch Erbteilsübertragungsverträge von 1990 und 1996 einen Teil
ihrer Erbteile an Dritte übertragen. 1995 wurden die Anteilsrechte an der
Aktiengesellschaft auf die Erbengemeinschaft, der die Kläger angehören, zu-
rückübertragen. Der Beklagte hat daraufhin die hierfür gewährte Hauptentschä-
digung von den Klägern zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht hat die hier-
gegen erhobene Klage abgewiesen. Der Schaden sei hinsichtlich der Anteils-
rechte vollständig ausgeglichen. Die Identität der zurückübertragenen Anteils-
rechte mit den ursprünglich entzogenen werde durch Wertminderungen nicht
infrage gestellt, denn die Werthaltigkeit des entzogenen Wirtschaftsgutes sei
nicht Gegenstand der Objektidentität. Ein Wertverlust könne nur gemäß § 349
Abs. 4 Satz 4 LAG berücksichtigt werden, wenn der Wert der erlangten Scha-
densausgleichsleistung geringer als der Rückforderungsbetrag sei; das hätten
die Kläger nicht nachgewiesen. Der hierzu gestellte Hilfsbeweisantrag sei abzu-
lehnen, weil er auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet sei. Der Beklagte habe
auch zu Recht die Kläger als Erben oder weitere Erben der unmittelbar Ge-
schädigten in Anspruch genommen. Sie könnten nicht verlangen, nur in der
Höhe herangezogen zu werden, die ihrer nach der Erbteilsübertragung verblie-
benen Quote am Erbe entspreche. Die Erwerber von Erbteilen seien keine Er-
ben.
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts bleiben ohne Erfolg. Es liegt kein Verfahrens-
mangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (1.), die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) und auch
die hilfsweise geltend gemachte Abweichung des Urteils von der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist nicht ge-
geben (3.).
1. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft unaufgeklärt geblieben, ob die den Klägern
zurückübertragenen Anteilsrechte an der … AG L. im Zeitpunkt des Schadens-
ausgleichs wertlos gewesen sind. Das Verwaltungsgericht ist den entsprechen-
den Tatsachenbehauptungen der Kläger aus tragfähigen Gründen nicht nach-
gegangen. Seine Bewertung, der von den Klägern hilfsweise gestellte Beweis-
antrag sei auf eine Ausforschung gerichtet, denn die von ihnen vorgebrachte
Behauptung sei „völlig unsubstantiiert" geblieben (UA S. 14), ist im Beschwer-
deverfahren nicht erschüttert worden. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis
liegt vor, wenn für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen nicht we-
nigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne
greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen", „aufs Geratewohl"
oder „ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen je-
doch fehlen (stRpr, vgl. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 9 B 74.09 -
juris Rn. 32 m.w.N.). Dies in der Sache zugrunde legend, hat das Verwaltungs-
gericht die Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt, weil die Kläger keine auf-
zuklärenden Tatsachen angegeben hätten, sondern weil sie für ihre Behaup-
tungen keine tatsächlichen Anhaltspunkte benannt und gehofft hätten, deren
Wahrheit durch Auswertung der beizuziehenden Akten des Insolvenzverfahrens
des Amtsgerichts L. oder durch Erklärungen des Insolvenzverwalters belegen
zu können. Am Ausforschungscharakter des Hilfsbeweisantrages ändert es
nichts, wenn die Kläger im Beschwerdeverfahren lediglich ihre Behauptungen
aus der Klagebegründung im Schriftsatz vom 28. Januar 2009 wiederholen,
ohne darzulegen, welche greifbaren Umstände für die Richtigkeit im Klagever-
fahren vorgebracht worden waren.
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Die Einordnung als Ausforschungsbeweis ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil
sich die Kläger auf eine Beweisnot berufen, der im Rahmen der prozessualen
Darlegungs- und Mitwirkungslast freilich Rechnung zu tragen gewesen wäre
(vgl. Urteil vom 12. April 1988 - BVerwG 3 C 37.87 - Buchholz 427.6 § 15 BFG
Nr. 28). Die Ausführungen der Beschwerde ergeben nicht, dass dem Verwal-
tungsgericht eine Situation der Beweisnot verdeutlicht worden ist. Die Erklärun-
gen der Kläger hierzu im Schriftsatz vom 20. November 2009, auf die in der
Beschwerde Bezug genommen wird, waren insofern zu allgemein und durch
nichts belegt. Angesichts der Mehrheitsbeteiligung der Erbengemeinschaft, der
die Kläger angehören, an der … AG, musste sich dem Verwaltungsgericht nicht
aufdrängen, dass es den Klägern nicht möglich war, die behaupteten Vermö-
gensverhältnisse der Gesellschaft soweit zu substantiieren, dass für den Wahr-
heitsgehalt ihrer Behauptungen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit
sprach. Immerhin haben die Kläger im Schriftsatz vom 20. November 2009 ein-
geräumt, dass ihnen bestimmte Informationen bekannt geworden sind. Daher
wäre es erforderlich gewesen aufzuzeigen und zu belegen, dass und warum es
der Erbengemeinschaft im Streit mit der L. Messe über ein Jahrzehnt nicht
möglich war, die benötigten Informationen zu erlangen. Dazu verhält sich die
Beschwerde nicht.
Abgesehen davon entbindet selbst eine erkennbare Beweisnot den beweisbe-
lasteten Beteiligten nur im Umfang ihres Bestehens von Darlegungen. Eine
bloße Vermutung gibt dem Tatsachengericht daher nur dann Anlass zu weiterer
Sachaufklärung von Amts wegen, wenn der Beteiligte von den entscheidungs-
erheblichen Tatsachen objektiv keine eigene Kenntnis haben kann (vgl. Urteil
vom 12. April 1988 a.a.O. S. 4). So liegt der Fall der Kläger aber nicht. Ihre Be-
weisnot bezieht sich auf die Beibringung geeigneter Beweismittel für ihre Be-
hauptungen, während sie sich in der Lage sehen, die ihrer Ansicht nach be-
weisbedürftigen Tatsachen konkret zu bezeichnen. Dann aber ist es möglich
und zumutbar, zumindest jene Umstände mitzuteilen, aus denen sie ihre eigene
Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen herleiten. Deshalb
hat das Verwaltungsgericht zu Recht etwa die Mitteilung der Quelle vermisst,
aus denen die Kläger ihre Informationen über die angeblich schon 1995
bestehende Abbruchreife des Messegebäudes, die Abrisskosten, die Vermö-
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genslosigkeit der Aktiengesellschaft oder die Unmöglichkeit eines weiteren Ge-
schäftsbetriebes bezogen haben. Solche Angaben fehlen auch in der Be-
schwerdebegründung.
2. Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die
Rechtssache nicht deshalb, weil der Begriff „Wertminderungen" in § 349 Abs. 3
Satz 2 LAG zu klären wäre. Die Ansicht der Kläger, im angefochtenen Urteil
werde die völlige Wertlosigkeit der zurückübertragenen Anteilsrechte als uner-
heblich für die Beurteilung der Objektidentität und für den Eintritt der Scha-
densausgleichsfiktion angesehen, beruht auf einem Missverständnis. Soweit es
im Urteil heißt, die Werthaltigkeit des entzogenen (und zurückgewährten) Wirt-
schaftsgutes sei nicht Gegenstand der lastenausgleichsrechtlichen Objektiden-
tität, ist lediglich die Formulierung des § 349 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LAG um-
schrieben, wonach bei Anwendung der Schadensausgleichsfiktion „Wertminde-
rungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar nicht berücksichtigt wer-
den". Die Prüfung, ob von der behaupteten Wertlosigkeit der Anteilsrechte aus-
zugehen ist, hat das Verwaltungsgericht aber nicht im Rahmen dieser Bestim-
mung vorgenommen, sondern im Rahmen von § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG (UA
S. 13), der bestimmt, dass die Rückforderung auf den Wert der Schadensaus-
gleichsleistung zu begrenzen ist, wenn der Wert der erlangten Schadensaus-
gleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag. Die Bejahung der
Objektidentität ist dort voraussetzt. Abgesehen davon könnte die Frage im
Rahmen des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG nicht entscheidungserheblich werden,
weil das Verwaltungsgericht, wie unter 1 dargetan, die von den Klägern ihrer
Rüge zugrunde gelegte Wertlosigkeit der Anteilsrechte verfahrensfehlerfrei
nicht festgestellt hat.
b) Die Entscheidung der Rechtssache hängt auch nicht unter dem Aspekt der
Bestimmung des Rückzahlungspflichtigen von der Auslegung der Wendung „Er-
ben oder weitere Erben" im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG ab. Für das
Ergebnis des Urteils ist ohne Bedeutung, ob die Erwerber der Erbteile im Sinne
dieser Vorschrift als Erben oder als deren Rechtsnachfolger anzusehen sind. In
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jedem Fall durfte der Beklagte die Kläger als Erben des Empfängers von
Hauptentschädigung hier entsprechend der Höhe ihrer vor der Erbteilsübertra-
gung gehaltenen Erbquote (je ½) zur Rückzahlung der Hauptentschädigung
heranziehen. Es ist geklärt, dass Miterben, die einen Empfänger von Aus-
gleichsleistungen gemeinsam beerbt haben, für die Rückzahlungspflicht ge-
meinsam einzustehen haben, und zwar ungeachtet dessen, dass ihnen im Er-
gebnis jeweils nur ein Teil des Schadensausgleichs zufließt (vgl. Urteile vom 20.
Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9 = NJW 2002,
3189 und vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - Buchholz 427.3 § 349
LAG Nr. 12 = ZOV 2009, 80). § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG setzt damit eine
gesamtschuldnerische Haftung von Miterben jedenfalls in solchen Fällen vor-
aus, in denen die Miterben die Schadensausgleichsleistung gemeinschaftlich
erlangt haben. Insofern entspricht die Vorschrift der gesamtschuldnerischen
Haftung von Miterben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten gemäß
§ 1922 Abs. 2 i.V.m. § 2058 BGB, die bei der originären Rückzahlungspflicht
von Erben, denen ein Schadensausgleich zugeflossen ist, freilich nicht eingreift.
Die Anordnung einer Gesamtschuld in § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG für diese Fälle
berechtigt den Gläubiger dazu, die Leistung nach seinem Belieben von jedem
der Schuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Daher
führt der Umstand, dass die Kläger ihren Erbteil teilweise vertraglich an Dritte
übertragen hatten, unabhängig davon zu keiner Einschränkung der Rückforde-
rung auf die ihnen verbliebene Erbschaftsquote, ob die Erbteilserwerber als
Erben des Empfängers der Hauptentschädigung oder als deren Rechtsnachfol-
ger anzusehen sind.
Allerdings ist es nicht zweifelhaft, dass rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber im
Sinne der §§ 2371 ff. BGB keine Miterbenstellung erhalten, obwohl sie in die
Erbengemeinschaft eintreten; denn die (Mit)Erbenstellung kann rechtsgeschäft-
lich nur durch Verfügung von Todes wegen vermittelt werden (vgl. BGH, Urteil
vom 22. April 1971 - III ZR 46/68 - BGHZ 56, 115; Gergen in: MünchKomm-
BGB, Band 9, 5. Aufl. 2010, § 2033 Rn. 26). Das Lastenausgleichsgesetz legt in
§ 349 Abs. 5 ersichtlich den Erbenbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zugrunde, was insbesondere die Gleichstellungsregelungen im 2. Halbsatz des
§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG zeigen. Sind Erbteilserwerber aber Rechtsnachfolger
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eines Erben, dann sind die Kläger - im Falle von Satz 1 des § 349 Abs. 5 LAG -
allein rückzahlungspflichtig oder dürfen jedenfalls - im Falle von Satz 2 - neben
den Rechtsnachfolgern als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden
(dazu Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O.).
c) Klärungsbedürftige Fragen wirft der Fall der Kläger auch sonst nicht auf.
Wenn die Kläger geklärt wissen wollen, ob ein Rangverhältnis dergestalt be-
steht, dass Verpflichtete nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG vorrangig in Anspruch
zu nehmen sind, bedarf die Antwort nicht der Durchführung eines Revisionsver-
fahrens. Im öffentlichen Recht tritt an die Stelle des freien Beliebens der Inan-
spruchnahme nach § 421 Satz 1 BGB ein Ermessen bei der Auswahl unter den
Gesamtschuldnern (vgl. Urteile vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 57.91 -
Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10, S. 99 m.w.N. und vom 21. Oktober 1994 -
BVerwG 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 = NVwZ-
RR 1995, 305; ferner Bydlinski in: MünchKomm-BGB, Band 2, 5. Aufl. 2007,
§ 421 Rn. 77). Diesem Auswahlermessen sind weite Grenzen gezogen, weil
§ 349 Abs. 5 LAG der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Geset-
zesvollzugs dient, nicht aber dem Schutz des in Anspruch genommenen
Schuldners (vgl. auch Urteil vom 22. Januar 1993, a.a.O. S. 101). Für eine Bin-
dung des Ermessens an eine bestimmte Rangfolge bei der Inanspruchnahme
bedürfte es daher eines Anhaltspunktes im Gesetz, der aber fehlt.
d) Auch die Höhe der Erbquote wirft im Zusammenhang mit der Inanspruch-
nahme der Kläger keine grundsätzlichen Fragen auf. Es liegt im Wesen der
Gesamtschuld, dass es grundsätzlich zulässig ist, von einem Schuldner mehr
zu fordern, als er im Innenverhältnis der Gesamtschuldner schuldet. Das steht
auch für öffentlich-rechtliche Forderungen solange außer Frage, wie - worauf
der angefochtene Bescheid hinweist - im Innenverhältnis ein am Verhältnis der
Erbquoten ausgerichteter Ausgleich vereinbart worden und nicht erkennbar
unmöglich ist. Ob der Beklagte die Kläger ermessensfehlerfrei in Anspruch ge-
nommen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher
einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht schließlich nicht von einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Ohne Erfolg berufen sich die
Kläger auf eine Divergenz zu den Urteilen des Senats vom 17. November 2005
- BVerwG 3 C 1.05 (ZOV 2006, 280), vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07
(Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17) und vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 21.08
(Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 20). Dem angefochtenen Urteil kann nicht der
die Entscheidung tragende Rechtssatz entnommen werden, dass es „für die
Beurteilung der Objektidentität und eines etwa verbliebenen Restschadens
stets und auch im Falle einer völligen Wertlosigkeit nicht auf die Werthaltigkeit
des zurückübertragenen Vermögens ankommt, weil Wertminderungen nach
§ 349 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz LAG keine Berücksichtigung finden können".
Denn die völlige Wertlosigkeit der Anteilsrechte hat das Verwaltungsgericht,
ohne dass dies mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist,
nicht festgestellt. Abgesehen davon hat es den Wert der zurückgegebenen
Anteilsrechte im Zusammenhang mit § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG geprüft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und entspricht dem umstrittenen Teilbetrag der
zurückgeforderten Hauptentschädigung.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
LAG
§ 349 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4, Abs. 5
BGB
§ 421 Satz 1; § 1922; §§ 2371 ff.
Stichworte:
Anteilsrechte; Aktiengesellschaft; Ausforschungsbeweis; Auswahlermessen;
Begriff des Erben; Beweisnot; Erbengemeinschaft; Erbenhaftung; Erbquoten;
Erbteil; Erbteilserwerber; Erbteilsübertragung; Ermessen bei der Auswahl der
Gesamtschuldner; Gesamtschuld; gesamtschuldnerische Haftung; Miterben;
Objektidentität; Rückforderung von Lastenausgleich; Rückzahlungspflichtiger;
Schadensausgleich; Tatsachenbehauptungen; Wertlosigkeit von Anteilsrechten;
Wertminderungen.
Leitsatz:
Das Lastenausgleichsrecht verwendet im Zusammenhang mit der Rückforde-
rung von Lastenausgleich den Erbenbegriff des bürgerlichen Rechts (§ 1922
BGB). Rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber (§§ 2371 ff. BGB) erlangen keine
Miterbenstellung, sondern sind als Rechtsnachfolger der Erben zu behandeln.
Miterben können jedenfalls dann als Gesamtschuldner im Sinne des bürgerli-
chen Rechts auf Rückzahlung des dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs
in Anspruch genommen werden, wenn sie die Schadensausgleichsleistung
gemeinschaftlich erlangt haben. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Ge-
samtschuldners ist das Ermessen der Behörde nicht an eine Rangfolge gebun-
den.
Beschluss des 3. Senats vom 4. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 17.10
I. VG Aachen vom 30.11.2009 - Az.: VG 5 K 1501/08 -