Urteil des BVerwG vom 12.01.2009

Wiederaufnahme des Verfahrens, Neue Beweismittel, DDR, Verweigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 17.08
VG 9 A 314.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin erstrebt ihre berufliche Rehabilitierung, da sie nach der Geburt
ihrer Tochter und vor ihrer Ausreise aus der DDR verfolgungsbedingt mehrere
Jahre nicht in ihrem Beruf als Kinderkrankenschwester habe arbeiten können.
Mit Bescheid vom 19. März 1999 hatte der Beklagte festgestellt, dass sie Ver-
folgte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(BerRehaG) sei, die Verfolgungszeit vom 10. Juni 1977 bis 3. Juni 1981 ge-
dauert habe und Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorlägen. Auf
ihren Widerspruch vom 16. April 1999, mit dem sie die Vorverlegung des
Verfolgungszeitraums begehrte, wurde der Ausgangsbescheid durch Wider-
spruchsbescheid vom 9. April 2001 aufgehoben. Die im Rahmen des Wider-
spruchsverfahrens durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klä-
gerin zur Durchsetzung ihres Ausreiseantrags selbst gekündigt habe, ohne
hierzu aus politischen Gründen gezwungen gewesen zu sein. Dieser Bescheid
wurde bestandskräftig.
Nachdem die Klägerin Einsicht in die Unterlagen des ehemaligen Ministeriums
für Staatsicherheit der DDR genommen hatte, beantragte sie unter dem 28. No-
vember 2002 nochmals ihre berufliche Rehabilitierung. In zwei Schreiben vom
10. Januar 2003 wiederholte sie zur Begründung im Wesentlichen den bisheri-
gen Vortrag und bat um Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesen Antrag lehnte
der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2003 ab, da die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme nach § 51 VwVfG nicht vorlägen. Der hiergegen
eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom
19. Oktober 2005 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage hat das Ver-
1
2
3
- 3 -
waltungsgericht abgewiesen. Weder habe sich seit der bestandskräftigen Ab-
lehnung des Begehrens der Klägerin die Sach- und Rechtslage geändert, noch
lägen neue Beweismittel vor.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt oh-
ne Erfolg. Weder liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO vor, auf dem das Urteil beruht (1.), noch weist die Rechtssache die gel-
tend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO auf (2.).
1. Die mit der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel können die Zulas-
sung der Revision nicht rechtfertigen. Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel
die Verletzung der Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht sowie einen Verstoß
gegen den Überzeugungsgrundsatz. Durch die vorgelegten Dokumente sei
nachgewiesen, dass sie für ihre Tochter keinen Krippenplatz erhalten habe; es
liege nahe, dass dies eine Reaktion auf ihren Ausreiseantrag gewesen sei.
Daher hätte darüber Beweis erhoben werden müssen, unter welchen Umstän-
den in der DDR Krippenplätze verweigert worden seien und inwieweit eine sol-
che Maßnahme zum Instrumentarium politischer Verfolgung in der DDR gehört
habe. Zudem sei das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen,
als es unterstellt habe, dass nicht in den Akten des MfS dokumentierte politi-
sche Verfolgungsmaßnahmen auch nicht stattgefunden hätten.
Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird damit nicht dargelegt.
Die Aufklärungsrüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil von einer anwaltlich
vertretenen Partei erwartet werden kann, dass sie eine von ihr für notwendig
erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der
gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Versäumt sie dies,
kann sie eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B.
Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 146). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Prozessbevoll-
mächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2007
keine Beweisanträge gestellt. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen
4
5
6
7
- 4 -
des angefochtenen Urteils die Situation, in der sich die Klägerin seinerzeit be-
fand, ausführlich behandelt. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich
dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts unabhängig von einem
förmlichen Beweisantrag der Klägerin hätte aufdrängen müssen. In dem vorlie-
genden die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffenden Rechtsstreit stand im
Mittelpunkt der Prüfung des Verwaltungsgerichts, ob neue Beweismittel im
Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorlagen. Das hat das Gericht mit der Be-
gründung verneint, dass die inzwischen vorgelegten Dokumente des BStU von
vornherein nicht geeignet seien, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung
herbeizuführen, da sie hinsichtlich der Eigenkündigung keinen neuen Erkennt-
niswert lieferten. Die Klägerin benennt keine Umstände, die Ansatzpunkte für
weitere Nachforschungen hätten sein müssen. Auch der behauptete Verstoß
gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist demzufol-
ge nicht gegeben. In der Sache wendet sich die Klägerin nicht gegen eine ver-
fahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr
meint sie, das Gericht habe den festgestellten Sachverhalt falsch gewürdigt.
Damit ist kein Verfahrensfehler dargetan, auch keine Verletzung des Grundsat-
zes der freien Beweiswürdigung.
2. Soweit die Klägerin sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, genügt ihre Beschwerde bereits nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer sol-
chen Rüge. Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Rechtsfrage zu bezeichnen,
die sich dem Verwaltungsgericht gestellt hat, und näher auszuführen, inwiefern
diese der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in
dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine
Fortentwicklung der Rechtsprechung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu
erwarten steht. Zwar hält die Klägerin folgende Fragen für klärungsbedürftig:
a) Ist die aus politischen Gründen erfolgte Verweigerung
eines Krippenplatzes für ein mehrere Monate altes Kind
als Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG
einzuordnen, wenn diese Verweigerung zu Eigenkündi-
gung der Mutter des Kindes führt?
8
- 5 -
b) Steht eine unter den vorstehend beschriebenen Um-
ständen erfolgte erzwungene Eigenkündigung der An-
nahme eines Eingriffs in den Beruf im Sinne des § 1
BerRehaG entgegen?
Ihrem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwieweit die Beantwor-
tung dieser an die Einzelumstände des Falles anknüpfenden Fragen über die
konkrete Streitsache hinausweist. Davon abgesehen geht es im vorliegenden
Rechtsstreit wie dargelegt maßgeblich darum, ob die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 VwVfG vorlagen. Da dies nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts nicht der Fall war, wären die von der Klägerin aufgeworfenen
Fragen, selbst ihre grundsätzliche Bedeutung unterstellt, nicht entscheidungs-
erheblich gewesen.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
9
10
11