Urteil des BVerwG vom 09.09.2004

Psychische Krankheit, Ausschluss, Weisung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 17.04
VG 11 K 3046/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
18. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Der ... 1941 geborene Kläger, Agrotechniker und Feldbaumeister, begehrt seine Re-
habilitierung nach den Regelungen des Beruflichen bzw. Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG bzw. VwRehaG). Er sei von der ZBE (LPG)
Pflanzenproduktion W., der Gemeinde T., dem Kreis G. und der SED politisch ver-
folgt worden, da er gegen die SED gewesen und auch einmal nicht zur Wahl gegan-
gen sei. Daher sei er für den Zeitraum von 1959 bis 2. Oktober 1990 als politisch
Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuerkennen. Außer-
dem sei nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz festzustellen,
dass sein Ausschluss aus der ZBE (LPG) Pflanzenproduktion W. am 13. Februar
1981, seine Unterbezahlung während seiner dortigen Tätigkeit, seine Nichtbeschäf-
tigung in den Jahren 1981 bis 1983, seine Verrentung im Jahre 1983 und seine Ein-
weisungen in die Bezirksnervenklinik N. vom 22. Juni 1983 bis 7. August 1983, vom
8. August 1983 bis 5. Oktober 1983, vom 14. Januar 1986 bis 25. Oktober 1986,
vom 8. September 1988 bis 6. Oktober 1988 und vom 20. März 1990 bis 30. März
1990 rechtsstaatswidrig gewesen seien.
Mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom ... - wurde der Antrag auf strafrechtli-
che Rehabilitierung des Klägers wegen der oben aufgeführten Aufenthalte in der
Bezirksnervenklinik N. zurückgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde
mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ... als unbegründet ver-
worfen.
1. Die Verfahrensrüge des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Amtsermitt-
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lungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO vor. Der Kläger habe mit seiner Klage geltend
gemacht, dass der Ausschluss aus der LPG nicht auf einer Entscheidung der LPG
beruht habe, sondern auf Weisung des Rates des Kreises N. erfolgt sei. Die LPG
habe nicht als Genossenschaft gehandelt, sondern lediglich eine Maßnahme des
Rates des Kreises N. umgesetzt und formell auf der Mitgliederversammlung vollzo-
gen. Auch die als Ausschlussgrund angegebenen Fehltage hätten nicht den Tatsa-
chen entsprochen. An mehreren Tagen, die als Fehltage dokumentiert seien, sei der
Kläger ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen, habe jedoch keine Arbeit zugeteilt er-
halten. Gleichzeitig seien ihm eine erhebliche Anzahl von Überstunden nicht gutge-
schrieben und auch nicht entlohnt worden. Seine psychische Krankheit, an der er seit
Anfang der sechziger Jahre leide, habe in seinem Berufsleben als Bauer keine Rolle
gespielt; so habe er 1970 den Meisterbrief erhalten und sei seitens des Rates des
Kreises N. lediglich instrumentalisiert worden. Zum Nachweis dieses Sachverhalts
habe der Kläger seine damaligen Vorgesetzen K., H. und U., seinen Arbeitskollegen
S. sowie den damaligen Stellvertreter der Landwirtschaftsabteilung des Rates des
Kreises Nauen/ Gransee benannt. Diesem wenn auch sehr umfangreichen und we-
nig strukturierten Klägervortrag hätte das Verwaltungsgericht nachgehen und die be-
nannten Zeugen vernehmen müssen.
Auch im Zusammenhang mit der Zwangsverrentung habe das Verwaltungsgericht
den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Außerdem seien ihm auf Weisung des
Rates des Kreises N. acht private Zuchtbullen entzogen worden, wofür er desglei-
chen Zeugenbeweis angeboten habe.
Durch die Zwangsverrentung habe der Kläger zudem erhebliche berufliche Nachteile
erlitten, was das Gericht ebenfalls nicht ausreichend aufgeklärt habe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu bezeichnen, wie es
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet", wenn er sowohl in den ihn (vermeint-
lich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert
dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 -
Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulas-
sungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971,
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Rn. 222 m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsa-
chen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982
- BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Die Aufklärungsrüge
setzt, soweit kein förmlicher Beweisantrag gestellt war, die Darlegung voraus, dass
und warum sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme
hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 -
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154). Daran fehlt es.
Die Beschwerde charakterisiert selbst das erstinstanzliche Klägervorbringen als sehr
umfangreich und wenig strukturiert. Insgesamt verteilt sich dieses Vorbringen auf
rund 2.500 handschriftlich eng beschriebene Seiten. Unter diesen Umständen hätte
zu einer substantiierten Darlegung der Vortrag gehört, wo sich die nun in den Vor-
dergrund gestellten Ausführungen - etwa zur entscheidenden Rolle des Rates des
Kreises bei der Entlassung des Klägers aus der LPG - und wo sich die übergange-
nen Beweisangebote finden. Nur so wäre die Beurteilung möglich, ob das Klägervor-
bringen tatsächlich den jetzt geltend gemachten Inhalt hatte und ob die Beweisange-
bote sich gerade darauf bezogen. Die Beschwerde bietet damit keine Grundlage für
die Feststellung, dem Verwaltungsgericht hätte sich - mangels eines förmlichen Be-
weisantrags in der mündlichen Verhandlung - die Notwendigkeit einer Beweisauf-
nahme aufdrängen müssen.
2. Eine Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls
nicht gegeben. Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalte-
ne Frage, ob "das Handeln einer LPG beim Ausschluss eines Mitglieds auf Grund
von Weisungen der vorgesetzten staatlichen Behörde als hoheitliche Maßnahme im
Sinne des VwRehaG anzusehen ist", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht
stellen, weil sie in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine
Grundlage hat. Das angefochtene Urteil enthält nicht die Aussage, der Ausschluss
des Klägers aus der LPG sei auf Weisung des Rates des Kreises erfolgt. Nach § 137
Abs. 2 VwGO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz gebunden. Aus einem davon abweichenden Sachverhalt kann ein Klärungs-
bedarf nicht hergeleitet werden.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert
des Streitgegenstandes folgt aus § 14 i.V.m § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72
GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I
718).
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette