Urteil des BVerwG vom 30.01.2006

DDR, Zgb, Gebäude, Versuch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 168.05
VG 1 K 2111/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
28. Juli 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger legt den von ihm
allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies gebo-
ten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, welche Anforderungen an den Nachweis eines
Vertragsschlusses im Sinne des § 459 Abs. 1 ZGB-DDR zu stellen sind. Er legt je-
doch nicht dar, inwiefern dies der Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren
bedarf. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Gebäude nicht auf der
Grundlage eines Nutzungsvertrages über das Grundstück errichtet wurde. Hierzu hat
es ersichtlich nicht vorausgesetzt, dass ein solcher Nutzungsvertrag zu seiner Gül-
tigkeit irgendeiner Form bedurft hätte. Ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine
Frage revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO handelt, ließe sich eine
derartige Formbedürftigkeit § 459 ZGB-DDR auch nicht entnehmen (vgl. OLG Ros-
tock, Urteil vom 16. Mai 1995 - 4 U 203/94 - OLG-NL 1995, 227; Rauscher in:
Münchner Kommentar zum BGB, Stand 2003, Rn. 19 zu Art. 233 § 8 EGBGB; Gru-
ber, VIZ 1999, 129 <130 f.>). Das Verwaltungsgericht hat das Unvermögen des Klä-
gers, eine schriftliche Vereinbarung vorzuweisen, lediglich als Indiz im Rahmen sei-
ner Sachverhaltsfeststellung gewürdigt. Gegen diese tatsächliche Feststellung erhebt
die Beschwerde aber keine Verfahrensrügen.
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht das Entstehen selbständigen Gebäude-
eigentums auch mit der - selbständig tragenden - Begründung verneint hat, § 459
ZGB-DDR habe nur für Gebäude gegolten, die nach seinem Inkrafttreten am 1. Ja-
nuar 1976 errichtet worden sind (vgl. hierzu Gruber, VIZ 1999, 129 <129 f.>). Inso-
fern macht die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund geltend. Damit aber ist
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ihrem Versuch, § 459 ZGB-DDR auf früher entstandene Scheinbestandteile eines
Grundstücks zu erstrecken, die Grundlage entzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hin-
gewiesen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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