Urteil des BVerwG vom 19.06.2003

Wirkung Ex Tunc, Ex Nunc, Anwendbares Recht, Rechtskraft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 168.02
OVG 12 A 10773/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h au s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
29. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beigeladenen beigelegte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von der Beschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die darauf zu
gebenden Antworten auf der Hand liegen und das Bestehen vermeintlicher Unklarheiten
ganz überwiegend durch die Vorgabe offenkundig falscher Prämissen seitens der Beigela-
denen suggeriert wird.
1.1 In erster Linie hält die Beigeladene die Frage für klärungsbedürftig, ob durch die über
den Wortlaut eines Landesgesetzes hinausgehende gerichtliche Auslegung das Rechtsinsti-
tut der Bestandskraft sowie das Rechtsinstitut der Rechtskraft durchbrochen werden darf. Mit
dieser Fragestellung vermengt die Beschwerde zum einen die Frage der richtigen Auslegung
des hier maßgeblichen landesrechtlichen Gebührengesetzes mit den Rechtsinstituten von
Bestandskraft und Rechtskraft, obwohl beides ersichtlich nichts miteinander zu tun hat. Zum
anderen liegt die von der Beschwerde angenommene Durchbrechung von Bestandskraft und
Rechtskraft ohne Zweifel nicht vor. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 1995, mit dem zunächst die
Gebühren für die im November 1995 durchgeführten Fleischhygieneuntersuchungen
festgesetzt worden waren, durch Urteil vom 11. Februar 1998 teilweise aufgehoben, weil in
dem für seine Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die
Erhebung von Gebühren bestand, die über die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen
Pauschalgebühren hinausgingen. Eine solche Entscheidung enthält keinerlei Aussage da-
rüber, ob eine später geschaffene rückwirkend in Kraft gesetzte Rechtsnorm nachträglich
eine Rechtsgrundlage für die Erhebung zusätzlicher Gebühren im Hinblick auf den alten Un-
tersuchungstatbestand bilden kann und bildet. Die Rechtskraft einer Entscheidung hindert
- 3 -
den Gesetzgeber nicht, die zunächst fehlende Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme
eines Gebührenschuldners nachträglich zu schaffen. Ist dies geschehen, so haben Behör-
den und Gerichte auf der Basis der neuen Rechtslage neu zu entscheiden.
1.2. Fehl gehen auch die Ausführungen, die der Rechtssache im Hinblick auf ein gemein-
schaftsrechtliches Rückwirkungsverbot grundsätzliche Bedeutung beilegen wollen. Alle
diesbezüglichen Darlegungen, Verweise und Bezugnahmen kranken daran, dass sie un-
terstellen, die Beigeladene habe durch die verspätete Umsetzung der gemeinschaftsrechtli-
chen Richtlinienvorgaben ein gesichertes Recht darauf erhalten, nicht mit höheren Gebühren
als den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalsätzen belastet zu werden. Bezeichnend ist in-
soweit die wiederholte Bezugnahme auf Textziffer 20 des Urteils des EUGH vom 29. Januar
1985 in der Rechtssache 234/83 (EUGHE 1985 S. 333, 341). Dort wird die Zulässigkeit einer
rückwirkenden Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen erörtert. Vorliegend geht
es dagegen um eine Richtlinie, die, wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
9. September 1999 - Rs C-374/97 - "Feyrer" unmissverständlich ausgesprochen hat, bei
nicht rechtzeitiger Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber keine unbedingte Ver-
pflichtung begründete, auf die sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann
(Tz. 28). Die ständige Wiederholung, nach Ablauf der Umsetzungsfrist habe es sich um un-
mittelbar anwendbares Recht gehandelt, verschließt vor dieser Rechtsprechung die Augen.
Gegenüber der Ansicht, jedenfalls nach Außer-Kraft-Treten der Richtlinie habe der nationale
Gesetzgeber von den darin vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch mehr
machen können, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 18. Oktober 2001
- BVerwG 3 C 1.01 (Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6, S. 11 = NVwZ 2002, 486 <489> = DVBl
2002, 843 <848>) darauf hingewiesen, dass die jeweilige Fassung der Richtlinie nicht mit
Wirkung ex tunc, sondern ex nunc außer Kraft getreten ist. Für den jeweiligen Geltungszeit-
raum behielt sie folglich ihre Geltung, so dass der nationale Gesetzgeber insoweit an der
Wahrnehmung der in ihr vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nicht gehindert war.
1.3. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der hier
maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften daraus herleitet, dass diese sich eine Rück-
wirkungszeit von mehr als sieben Jahren beilegten, kann offen bleiben, ob diese Prämisse
überhaupt stimmt. Vorliegend geht es jedenfalls nur um einen Zeitraum von drei Jahren zwi-
schen der Verwirklichung des Gebührentatbestandes und der rückwirkenden In-Kraft-
Setzung des Landesgesetzes.
- 4 -
Dass in dieser Zeit die Voraussetzungen vorlagen, unter denen das Bundesverfassungsge-
richt in Ansehung des rechtsstaatlichen Gebotes des Vertrauensschutzes eine Rückwirkung
für zulässig erachtet, ist offensichtlich. Durch die Verschränkung von Gemeinschaftsrecht
und nationalem Recht war eine unklare Rechtslage eingetreten, die durch wiederholte gra-
vierende Änderungen des Gemeinschaftsrechts noch zusätzlich kompliziert wurde. Dabei
konnte auch dem Rechtsunterworfenen nicht verborgen bleiben, dass jedenfalls unter der
Geltung der Richtlinie 93/118/EG der Gesichtspunkt der kostendeckenden Gebühren ge-
meinschaftsrechtlich von großer Bedeutung war. Er musste daher davon ausgehen, dass der
nationale Normgeber versuchen würde, seine Rechtsordnung dieser Vorgabe notfalls auch
rückwirkend Geltung zu verschaffen, wenn die zunächst sich Geltung beimessenden Normen
aus irgendeinem Grund für unwirksam erachtet wurden.
2. Fehl geht auch die Rüge, das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Bundesver-
fassungsgerichts vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315, 371 f. ab. Die
Auffassung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die in dieser Entscheidung aufge-
zeigten Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, indem es contra legem den
Anwendungsbereich von § 7 Satz 2 AGFlHG ausgeweitet habe, ist unhaltbar. Der Satz "Die
bestandskräftigen Gebührenbescheide bleiben wirksam." ist keineswegs seinem Wortlaut
nach nicht auslegungsfähig. Die Aussage des Berufungsgerichts, zur Klärung der Frage,
welche Bescheide hier gemeint seien, müsse der unmittelbar vorausgehende Satz in den
Blick genommen werden, entspricht den allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die ins-
besondere dem systematischen Zusammenhang einer Norm großes Gewicht beimessen.
Darüber hinaus stützt sich das Berufungsgericht auf den Sinn und Zweck des Gesetzes so-
wie auf die Gesetzesmaterialien. Auf dieser Grundlage kommt es nicht zu einer Ausdehnung
des Anwendungsbereichs sondern zu einer einschränkenden Auslegung. Von einer Rechts-
fortbildung contra legem kann daher keine Rede sein.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn