Urteil des BVerwG vom 14.04.2003
Politische Verfolgung, Eingriff, Anwendungsbereich, Rückgabe
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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 167.02
VG 2 A 131/00 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Halle vom 9. Oktober 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die
Klägerin.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lässt sich dem Beschwerdevorbringen
nicht entnehmen.
Die Beschwerdeführerin, die mit weiteren Familienangehörigen
im Januar 1946 durch Verfügung des Landrats des Mansfelder
Seekreises verwiesen (Kreisverweisung) und deren Vater im Zuge
der so genannten Bodenreform als "Großgrundbesitzer" enteignet
worden war, wurde mit Bescheid des Beklagten vom 5. März 1998
nach § 1 a VwRehaG rehabilitiert. Sie verfolgt nunmehr
- bisher erfolglos - das Ziel ihrer Rehabilitierung nach § 1
Abs. 1 Satz 1 VwRehaG mit der sich hieran anschließenden Mög-
lichkeit, Folgeansprüche nach den §§ 2 und 7 VwRehaG geltend
zu machen. Die Beschwerde hält es insoweit für klärungsbedürf-
tig, ob § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG die Rehabilitierung wegen
Entscheidungen deutscher Behörden während der sowjetischen Be-
satzung, die einen die Menschenwürde verletzenden politischen
Verfolgungscharakter aufweisen, dann ausschließt, wenn diese
Entscheidungen zu einem Vermögensschaden geführt haben, oder
ob § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG lediglich die Aufhebung der mit
einer solchen Entscheidung in Zusammenhang stehenden Wegnah-
meentscheidung verbietet. Im Kern geht es der Beschwerde damit
um die Frage, ob von einer rehabilitierungsfähigen Maßnahme
einer deutschen behördlichen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 1 VwRehaG auszugehen ist, wenn bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen dieser Vorschrift der dort vorausgesetzte Ein-
griff in eines der genannten Rechtsgüter ausschließlich in ei-
ner Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher
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oder besatzungshoheitlicher Grundlage bestehen kann, die ih-
rerseits wegen der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG
i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht selber Gegenstand ei-
ner verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann. Diese
Frage war bislang noch nicht ausdrücklich Gegenstand einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zu ihrer Beantwor-
tung bedarf es aber gleichwohl nicht der Durchführung eines
Revisionsverfahrens, weil sie auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu
verneinen ist und es deshalb an einer weitergehenden Klärungs-
bedürftigkeit mangelt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu er-
warten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen
kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage
kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu
ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an
der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch
Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der aner-
kannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt
oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen
werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 -
Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft selbst dann
zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung aus-
reichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde
als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss
vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Ein solcher Fall
ist hier gegeben.
Zutreffend hat die Beschwerde erkannt, dass die damalige ver-
mögensentziehende Maßnahme nicht selber Gegenstand einer ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann. Dem steht § 1
Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entge-
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gen. Hierzu hat der Senat bereits in dem Beschluss vom
11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - zusammenfassend Folgendes
ausgeführt:
"Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3
VwRehaG der gemäß § 12 VwRehaG zuständigen (Rehabili-
tierungs-)Behörde die Aufgabe übertragen, nach Eingang
eines Antrags auf Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen
Verwaltungsentscheidung zunächst darüber zu befinden,
ob auf die jeweils in Rede stehende Maßnahme überhaupt
das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz Anwen-
dung findet. Das ist nicht der Fall, wenn entweder die
Voraussetzungen des Satzes 2 oder die des Satzes 3 des
§ 1 Abs. 1 VwRehaG erfüllt sind. Dementsprechend hat
der Senat im Urteil vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C
39.00 - VIZ 2002, 25) in Auslegung einzig des § 1
Abs. 1 Satz 2 VwRehaG erkannt, eine allein als zielge-
richteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und
nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen
Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilende
hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden werde mit der
Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermö-
gensgesetz erfasst, dass eine Anwendung des Verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlos-
sen ist.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Enteig-
nungsmaßnahmen im Zuge der Bodenreform vor allem auf
die politische Verfolgung der Betroffenen zielten und
deshalb nicht vom Vermögensgesetz erfasst werden. Das
Bundesverfassungsgericht neigt ebenfalls dieser Auffas-
sung zu (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 - BVerfG
1 BvL 6/00 u.a. - VIZ 2001, 228, 230). Doch mag das auf
sich beruhen. Letztlich kommt es hierauf nicht ent-
scheidend an. Sollte nämlich eine solche Enteignungs-
maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom
Vermögensgesetz erfasst werden, würde eine Rückgabe an
§ 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG scheitern. Sollte dagegen
nicht schon § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG eine Anwendung
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
ausschließen, würde ein solcher Anwendungsausschluss
durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG begründet.
In Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat hierzu in sei-
nem Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Durch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auf
§ 1 Abs. 8 VermG wird die Anwendbarkeit des Verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. für
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"Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrecht-
licher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" (Buchsta-
be a) ausgeschlossen. Hierunter fallen - jedenfalls
auch - Enteignungsmaßnahmen, welche die Tatbestandsvo-
raussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG erfüllen.
§ 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG stellt - wie gesagt - nicht
etwa nur klar, dass zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 2
VwRehaG vom Vermögensgesetz erfassten und daher vom
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgenom-
menen Fallgruppen auch jene des § 1 Abs. 8 VermG gehö-
ren. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft.
Die Vorschrift bringt vielmehr zum Ausdruck, dass Ent-
eignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungsho-
heitlicher Grundlage - abgesehen von der noch zu erör-
ternden Fallgruppe des § 1 Abs. 7 VermG - unter keinen
Umständen rückgängig zu machen sind, gleichgültig, wel-
chem der hier in Rede stehenden Gesetze sie ohne diese
Ausschlussklausel unterfallen würden. Die Tatsache,
dass es sich bei der vermögensrechtlichen Restitution
und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nebst
vermögensrechtlichen Folgeansprüchen um zwei getrennte
Sach- und Normbereiche handelt, steht der angeführten
Gemeinsamkeit nicht entgegen.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
bestätigt. In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1
Satz 3 des Entwurfs heißt es u.a. (BTDrucks 12/4994,
S. 23):
'Damit werden im Wesentlichen zwei große Enteignungsak-
tionen aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes
und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausge-
schlossen: Die entschädigungslosen Enteignungen im Be-
reich der Industrie zugunsten der Länder der ehemaligen
SBZ bzw. im Rahmen der so genannten
. Diese Rechtslage ist entscheidend auf die
Haltung der Sowjetunion zurückzuführen, nach der die
unter ihrer Besatzungshoheit (1945 - 1949) durchgeführ-
ten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Dis-
position der beiden deutschen Staaten stünden und als
solche unangetastet bleiben müssten. Dies war auch im
Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes zu beachten.'
Dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz liegt
also die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Enteig-
nungsaktionen Verfolgungsunrecht darstellten und daher
ohne eine spezielle Ausschlussklausel nach dem neuen
Gesetz zu rehabilitieren wären (vgl. Wasmuth, VIZ 2002,
134 <140 f.>).
- 6 -
Durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
3. April 2002 sieht sich der Senat zu folgender zusätz-
lichen Bemerkung veranlasst: Die Gesetzesmaterialien
belegen den Willen des Gesetzgebers, Enteignungen im
Zuge der Bodenreform vom Anwendungsbereich des Verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auszunehmen,
in völliger Eindeutigkeit. Die gesetzgebenden Körper-
schaften haben die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3
VwRehaG auf Vorschlag der Bundesregierung und auf der
Grundlage der von ihr hierzu erarbeiteten Begründung
unverändert beschlossen. Ziel und Absicht dieser Rege-
lung lassen sich somit allein aus der schriftlichen Be-
gründung des Regierungsentwurfs ermitteln. Selbst wenn
sich einzelne Beamte, die an der Abfassung der Begrün-
dung beteiligt waren - wie die Beschwerde behauptet -
hiervon später distanziert haben sollten, würde dies
den Willen des historischen Gesetzgebers nicht umzusto-
ßen oder auch nur zu relativieren vermögen. Der Senat
schließt sich insoweit der namentlich von Wasmuth (VIZ
2002, 134 <141>) mit folgenden Worten vertretenen An-
sicht an: "Wollten die Verwaltungsgerichte wegen ihres
Verfolgungscharakters auch für die verwaltungsrechtli-
chen Vermögensschädigungen der Boden- und Wirtschafts-
reform eine Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes annehmen und damit die Bestim-
mung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG leer laufen lassen,
stünde eine solche Entscheidungspraxis im offenen Wi-
derspruch zum erklärten Willen des Gesetzgebers, der
wegen seiner Eindeutigkeit auch nicht mit den Mitteln
der Rechtsfortbildung ausgehebelt werden kann."
Dem Beschwerdeführer hilft es auch nicht, dass die vor-
stehend erörterte Ausschlussregelung Ansprüche nach § 1
Abs. 7 VermG (u.a.) "unberührt" lässt (§ 1 Abs. 8 Buch-
stabe a Halbsatz 2 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRe-
haG). Diese Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe auch
solcher Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden
waren, setzt aber die Aufhebung der Wegnahmeentschei-
dung nach anderen Vorschriften voraus. Eine solche
kommt aber nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz aufgrund der Ausschlussregelung gerade
nicht in Betracht. Kann hier aber eine Aufhebung nicht
erfolgen, so kann sich auch die Verweisung in § 1
Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nur auf den uneingeschränkten
Ausschlusstatbestand beziehen, also auf § 1 Abs. 8
Buchstabe a Halbsatz 1 VermG. Eine Rehabilitierung der
hier in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist da-
nach bereits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmun-
gen nach eindeutig ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom
8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - Buchholz 428 § 1
VermG Nr. 149, S. 452).
- 7 -
Die vorstehenden Ausführungen schließen die Feststel-
lung ein, dass zu den Enteignungen auf besatzungsrecht-
licher oder besatzungshoheitlicher Grundlage auch jene
zu zählen sind, die im Zuge der Bodenreform erfolgt
sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - BVerfG
1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <114>).
Auch, und gerade für sie hat das Bundesverwaltungsge-
richt entschieden, dass § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG in
Wiederholung der Regelung in Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m.
Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfra-
gen vom 15. Juni 1990 einen Anspruch eines Geschädigten
auf Rückübertragung eines enteigneten Vermögenswertes
ausschließt (vgl. zusammenfassend Urteil vom 28. Sep-
tember 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268, 269).
Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 3
VwRehaG. Die Vereinbarungen zwischen den beiden deut-
schen Regierungen lassen nicht den geringsten Zweifel
zu, dass sich die von Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung
erfassten, nicht mehr rückgängig zu machenden Enteig-
nungen vor allem auf die Vermögensschädigungen im Rah-
men der Bodenreform beziehen (Wasmuth, VIZ 1999, 633
<639>). Der Anspruchsausschluss hängt - wie bereits
ausgeführt - nicht davon ab, ob Ansprüche im Gefolge
einer Bodenreformenteignung dem Anwendungsbereich des
Vermögensgesetzes oder des Verwaltungsrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetzes zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber
hat sich nämlich dafür entschieden, Entschädigungs-
bzw. Rehabilitierungsleistungen insoweit nicht nach
Maßgabe eines dieser beiden Gesetze zu gewähren."
Auf der Grundlage dieser von der Beschwerde nicht angegriffe-
nen, sondern vielmehr zur Grundlage ihrer eigenen Darlegungen
gemachten Ausführungen beantwortet sich auch die von ihr auf-
geworfene Frage, und zwar im verneinenden Sinne. Bereits nach
dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG findet dieses Ge-
setz auf die Fallgruppen des § 1 Abs. 8 VermG keine Anwendung.
Dieser Anwendungsausschluss gilt uneingeschränkt. Er verbietet
die Rehabilitierung wegen einer einschlägigen vermögensentzie-
henden Maßnahme, also deren Aufhebung einschließlich der Zuer-
kennung von Folgeansprüchen. Darüber hinaus verlangt das Ge-
setz völlig eindeutig auch, diese nicht selbständig rehabili-
tierungsfähige Vermögensentziehung bei der Beurteilung der
Frage, ob andere hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behörd-
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lichen Stelle zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt ha-
ben, außer Betracht zu lassen. Alles andere hätte nämlich
nicht nur die Rehabilitierung durch Aufhebung einer anderen
Verwaltungsentscheidung (z.B. einer Kreisverweisung) zur Fol-
ge, sondern würde auch zu Folgeansprüchen nach §§ 2, 7 VwRehaG
führen, die letztlich wiederum an den erlittenen, selber nicht
rehabilitierungsfähigen Vermögensentzug anknüpfen und damit
diesen quasi durch die "Hintertür" doch noch zum Gegenstand
einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung machen. Nach der
unmissverständlichen Regelung des Gesetzes soll dieser Vermö-
gensentzug aber gerade nicht im Rahmen des Verwaltungsrechtli-
chen Rehabilitierungsgesetzes berücksichtigt werden. Ein Aus-
gleich soll in Fällen dieser Art vielmehr ausschließlich nach
den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes erfolgen. Die
von der Beschwerde vorgenommene Verlagerung der zu rehabili-
tierenden Verwaltungsentscheidung in das Umfeld des seinerzei-
tigen, nicht selber rehabilitierungsfähigen Vermögensentzugs
bei gleichzeitiger Berücksichtigung eben dieses Vermögensent-
zugs als fortdauernder Eingriff in Vermögenswerte führt statt-
dessen zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelungen. Die Be-
schwerde verkennt insoweit, dass nach der eindeutigen Geset-
zeslage die dem § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8
VermG zuzuordnenden Fälle eines Vermögensentzugs nicht zum An-
knüpfungspunkt einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
gemacht werden dürfen, unabhängig davon, ob diese Maßnahme
aufgehoben oder nur zum Gegenstand der Ermittlung von Folgean-
sprüchen gemacht werden soll. Aus diesem Grunde vermögen auch
die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht zu über-
zeugen.
Im Übrigen handelt es sich bei der Kreisverweisung um eine ei-
genständige behördliche Maßnahme, die - worauf schon der Wi-
derspruchsbescheid vom 3. April 2000 hingewiesen hat - selber
zu keinem Eingriff in eines der von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG
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geschützten Rechtsgüter geführt hat (vgl. allgemein hierzu
Wasmuth, VIZ 2002, 134, 137).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13
Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski