Urteil des BVerwG vom 25.03.2003

Anwendungsbereich, Abgrenzung, Grundstück, Entziehung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 166.02
VG 2 K 635/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Potsdam vom 4. September 2002
wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen er-
gibt nicht das Vorliegen des von der Beschwerde geltend
gemachten Revisionszulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn
für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fall-
übergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch
ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren
zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des
Rechts geboten erscheint. Um das i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und
ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung
ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung
rechtfertigen soll (vgl. statt vieler Beschluss vom 2. Oktober
1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.). Diese
Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, im
vorliegenden Fall finde das Verwaltungsrechtliche Rehabilitie-
rungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG keine Anwendung,
weil die hier in Rede stehende Maßnahme der Entziehung des
Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück dem
Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes unterfalle. Es hat
sich zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der jeweiligen
Gesetze ausdrücklich auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts namentlich im Urteil vom 23. August
2001 (BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3)
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berufen. Angesichts dessen wäre es - um dem Darlegungsgebot
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen - erforderlich
gewesen, in der Beschwerdebegründung herauszuarbeiten, welche
vor diesem Hintergrund noch klärungsbedürftige Frage in dem
angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und warum das
zutreffen soll. Angaben dieser Art lässt die Beschwerde
vermissen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die
Begründung ihrer Ansicht, das angegriffene Urteil leide an
Rechtsfehlern. Das rechtfertigt keine Zulassung der Revision
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kim-
mel