Urteil des BVerwG vom 10.02.2006

Richteramt, Überprüfung, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 163.05
OVG 7 A 11902/04.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 30. August 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf
28 560 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungs-
gründe liegen vor. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Frage grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ob bei der Sinnenprüfung
nach § 19 Abs. 3 WeinG, § 24 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 Abschnitt II Ziff. 2 WeinV auf
den Durchschnitt aller Prüferbewertungen abzustellen ist. Das angefochtene Urteil
weicht hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts auch im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 25. Juli 1985 (BVerwG 3 C
25.84 - BVerwGE 72, 38 <43>) ab und beruht darauf. Bei der Überprüfung des ange-
fochtenen Urteils zu diesem Punkt wird im Revisionsverfahren voraussichtlich auch
zu klären sein, ob an der Rechtsprechung des Senats zur Reichweite und zum Zeit-
punkt der gerichtlichen Überprüfung einer Sinnenprüfung (Urteil vom 25. November
1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <315>) festzuhalten ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Streitwert-
festsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und
2, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 8.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Be-
fähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert