Urteil des BVerwG vom 12.01.2006

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 162.05 (3 PKH 21.05)
VG 5 A 314/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
12. August 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Der Kläger hat in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2005 darauf hingewiesen, es
sei ihm "aus finanziellen Gründen nicht möglich, einen Rechtsanwalt wie in der
Rechtsmittelbelehrung gefordert, einzuschalten". Er "habe zwar die Unterlagen vor
drei Wochen einem Rechtsanwalt zugeschickt, doch leider bisher keine Antwort er-
halten". Diese Ausführungen legt der Senat als Antrag auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht aus. Dieser Antrag hat jedoch schon deswegen keinen Erfolg,
weil er nicht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb der für
den Revisionszulassungsantrag selbst geltenden, am 19. September 2005 abgelau-
fenen Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt wurde (Kopp/Schenke, VwGO,
14. Auflage 2005, § 166 Rn. 2). Im Übrigen war der Antrag nicht ordnungsgemäß be-
gründet und nicht vollständig, d.h. mit einer Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers versehen. Davon abgesehen konnte dem
Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-
höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
weichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen des Klä-
gers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungs-
gründe vorliegen könnte.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähi-
gung zum Richteramt innerhalb der am 19. September 2005 abgelaufenen Frist ein-
gelegt und bis zum 17. Oktober 2005 begründet worden ist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 VwGO). Auf diese Erfordernisse ist in der Rechtsmittelbelehrung der ange-
fochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zu den
Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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