Urteil des BVerwG vom 27.11.2002

Überprüfung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 161.02
OVG 11 LB 19/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision im Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 111 426,82 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grund-
sätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über
den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige Frage des revisiblen Rechts aufwirft. Daran fehlt es
hier. Die Beschwerde macht zwar unter I. geltend, es gehe vor-
liegend um die Auslegung des nach § 137 VwGO zum revisiblen
Recht gehörenden § 49 Abs. 3 VwVfG. Sie zeigt aber im Weiteren
in Bezug auf diese Norm kein Rechtsproblem auf, das der Klä-
rung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Ausweislich
der auf Seite 5 der Beschwerdebegründung formulierten Rechts-
frage und der übrigen Ausführungen der Beschwerdebegründung
sieht der Kläger vielmehr die Frage als klärungsbedürftig an,
ob die Subventionierung seines Vorhabens auf Ausgaben- oder
auf Kostenbasis bewilligt worden ist und bewilligt werden
durfte. Die hierfür maßgeblichen Richtlinien, die als Nebenbe-
stimmungen in den Bescheid aufgenommen worden sind, haben aber
zum einen nicht den Charakter von Rechtsnormen; schon deshalb
unterliegt ihre Auslegung nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht der re-
visionsgerichtlichen Überprüfung. Zum anderen handelt es sich
um Vorschriften, die vom Land erlassen worden sind, was eben-
falls ihre Zuordnung zum revisiblen Recht ausschließt.
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn