Urteil des BVerwG vom 16.01.2006

Befangenheit, Pauschal, Verfahrensmangel, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 160.05
VG 5 A 338/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Ablehnungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
15. Juli 2005 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Verfolgungszeiten nach dem Berufli-
chen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).
Der Senat entscheidet in der seiner Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung.
Dazu ist er trotz der Ablehnung wegen Befangenheit durch den Kläger befugt, weil
der Ablehnungsantrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Mit dem pauschal ge-
gen "das Bundesverwaltungsgericht Leipzig" gerichteten Ablehnungsantrag ist ein
zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen
noch glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 2 Satz 1
ZPO; vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - Buchholz 310
§ 54 VwGO Nr. 50 m.w.N.).
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht dem Erfordernis
des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO (Vertretungsgebot), auf das der Kläger in der
Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist. Davon abgesehen sind
Zulassungsgründe nicht ersichtlich. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur
zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem
Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass
einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Soweit die Beschwerde pauschal
die Befangenheit des Verwaltungsgerichts Greifswald, namentlich die des Vorsitzen-
den Richters am Verwaltungsgericht B. behauptet, ergeben sich daraus offensichtlich
keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO, § 42
Abs. 2 ZPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zu den
Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
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