Urteil des BVerwG vom 17.03.2010

Urteil vom 17.03.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 16.10
OVG 12 OA 245/09
OVG 12 LA 216/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
4. September 2009 und vom 19. November 2009 wird
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die im Tenor genannten
Beschlüsse nicht; hierauf wurde die Klägerin mehrfach hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Liebler
Buchheister
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2