Urteil des BVerwG vom 13.07.2007

Verordnung, Rücknahme, Vergünstigung, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 16.07
VGH 6 UE 2902/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 86 766 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Ur-
teil, mit dem das Berufungsgericht ihre Klage gegen die Rücknahme ihrer Zu-
lassung zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für gefrorenes Rindfleisch abge-
wiesen hat. Ihre auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg; weder kommt der Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung zu, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts ab, noch liegt ein Verfahrensfehler vor,
auf dem das Berufungsurteil beruht.
1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rück-
nahmebescheid nicht wie das Verwaltungsgericht in § 48 HessVwVfG gesehen,
sondern in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Marktorganisatio-
nengesetzes (MOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBl I S. 1146), geändert durch das Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 656).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 19 MOG umfasst das Marktorganisationengesetz auch
„sonstige Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken“. Das Berufungsgericht
hat hierin einen Auffangtatbestand gesehen, unter den solche begünstigende
Maßnahmen zu fassen seien, die zu Marktordnungszwecken erfolgen und unter
keine der zuvor angeführten speziellen Vergünstigungstatbestände fallen. Dies
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sei hier der Fall; die Zulassung zur Beantragung von Einfuhrlizenzen betreffe
Zollvergünstigungen, die zu Marktordnungszwecken gewährt würden.
a) Insofern hält die Klägerin zum einen für klärungsbedürftig, ob ermäßigte Zölle
als „sonstige Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken“ angesehen werden
könnten. Daran besteht indes kein Zweifel, so dass es allein hierzu der
Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Die Zollermäßigung stellt
eine Vergünstigung dar. Sie wird jährlich in Ansehung eines Kontingents gefro-
renen Rindfleischs gewährt, zu deren Einfuhr die Europäische Gemeinschaft
gemäß der Liste CXL des WTO verpflichtet ist. Die Gemeinschaft verwaltet die-
ses Kontingent im Rahmen des gemeinsamen Marktes für Rindfleisch und teilt
es in Form von Einfuhrlizenzen zugelassenen Antragstellern zu. Rechtsgrund-
lage im Jahr 2002/2003 war die Verordnung (EG) Nr. 954/2002 der Kommission
vom 4. Juni 2002 (ABl EG Nr. L 147 S. 8), die auf der Grundlage der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemein-
same Marktorganisation für Rindfleisch (ABl EG Nr. L 160 S. 21) ergangen ist.
Dass über die Gewährung der Vergünstigung in einem zweistufigen Verfahren
entschieden wird, dass nämlich in einem ersten Schritt Marktteilnehmer zur An-
tragstellung zugelassen und diesen dann in einem zweiten Schritt Einfuhrlizen-
zen zugeteilt werden, führt nicht dazu, nur in den Bestimmungen über den
zweiten Schritt eine Regelung über die Vergünstigung zu sehen, die Bestim-
mungen über den ersten Schritt hingegen vom Anwendungsbereich des Markt-
organisationengesetzes auszunehmen. Die Unterscheidung zweier Schritte
stellt lediglich eine technische Aufgliederung eines einheitlichen Vorgangs dar;
dem ersten Schritt kommt ohne den zweiten keinerlei selbständige Bedeutung
zu. Ähnlich verhält es sich bei anderen Instrumenten des Marktorganisationen-
rechts, etwa den Referenzmengen für die Anlieferung von Milch, deren Bedeu-
tung erst in der - rechtstechnisch gesondert geregelten - Freistellung von der
Milchabgabe liegt; gleichwohl handelt es sich insgesamt um eine Regelung über
besondere Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken.
b) Die Klägerin meint ferner, das Berufungsgericht sei, indem es die Anwend-
barkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG mit Blick auf § 6 Abs. 1 Nr. 19 MOG bejaht
hat, von dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 -
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(Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 = NVwZ-RR 2004, 413) abgewichen. Sie legt
indes nicht dar, welchen divergierenden rechtlichen Obersatz das Berufungsge-
richt aufgestellt haben soll. In Wahrheit behauptet sie lediglich eine falsche
Rechtsanwendung. Sie meint nämlich, das Berufungsgericht habe verkannt,
dass die Rücknahme einer Beihilfe - als „produktionsverfahrensbezogene“ Re-
gelung - nach dem genannten Urteil des Senats keine Regelung hinsichtlich
Marktordnungswaren darstelle. Damit hat sie den Senat missverstanden; offen-
bar verwechselt sie produktionsverfahrensbezogene Regelungen mit verfah-
rensrechtlichen Regelungen. Der Senat hat entschieden, dass Regelungen hin-
sichtlich Marktordnungswaren im Sinne von § 2 MOG erzeugnisbezogen (pro-
duktbezogen), aber nicht produktionsbezogen (produktionsverfahrensbezogen)
seien, und hat deshalb Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen bei
Verpflichtung des Landwirts zu „integriert-kontrollierter Wirtschaftsweise“, na-
mentlich zum Verzicht auf den Einsatz bestimmter Düngemittel, nicht dem An-
wendungsbereich des Marktorganisationengesetzes unterstellt. Demgegenüber
betrifft der vorliegende Rechtsstreit eine Regelung über die Gewährung einer
Vergünstigung bei gefrorenem Rindfleisch, also eine erzeugnis- oder produkt-
bezogene Regelung. Dass das Marktorganisationengesetz nicht nur die Ge-
währung der Vergünstigung, sondern auch die Voraussetzungen für deren
Rücknahme regelt, zeigt gerade § 10 Abs. 1 MOG.
c) Schließlich meint die Klägerin, das Berufungsgericht habe übersehen, dass
der Behörde auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG Ent-
scheidungsspielräume offenstünden. Damit ist ein Zulassungsgrund im Sinne
von § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargetan.
2. Das Berufungsgericht hat die ursprüngliche Zulassung der Klägerin als
rechtswidrig und deren Rücknahme durch die hier angefochtenen Bescheide als
rechtmäßig angesehen, weil die Klägerin mit zwei anderen Antragstellern im
Sinne des Art. 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 (ABl EG Nr. L 253 S. 1) verbunden sei. Hierauf stelle Art. 9 Abs. 4
der Verordnung (EG) Nr. 954/2002 maßgeblich ab.
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Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 954/2002 bestimmt, welche Marktteilnehmer für
die Zulassung zur Beantragung von Einfuhrlizenzen in Frage kommen. Art. 9
Abs. 4 bestimmt für den Fall, dass zwei oder mehr Antragsteller mit derselben
Postanschrift eingetragen sind oder dass Mitgliedstaaten aus anderen triftigen
Gründen den Verdacht hegen, dass eine Verbindung zwischen Marktteilneh-
mern besteht, dass die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese
Antragsteller nicht im Sinne des Art. 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
verbunden sind. Wird anschließend eine Verbindung zwischen Antragstellern
festgestellt, so werden die betreffenden Anträge nicht berücksichtigt. Nach
Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten Personen unter an-
derem dann als verbunden, wenn eine beliebige Person unmittelbar oder mit-
telbar 5 v.H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile
oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat (Buchstabe d)
oder wenn beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person
kontrolliert werden (Buchstabe f).
Die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich bei den beiden anderen Antragstel-
lern um ihre „Konzernschwestern“ handelt und dass demzufolge der Tatbestand
des Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt ist. Sie hält aber
für klärungsbedürftig, ob Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 954/2002 nicht
dahin einschränkend auszulegen ist, dass die Vorschrift nur fiktive Marktteil-
nehmer fernhalten soll, nicht aber aktive Marktteilnehmer. Hierzu verweist sie
zum einen auf den 2. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung, demzufolge mit
der in Rede stehenden Verschärfung gegenüber der Vorjahresverordnung
„insbesondere die Eintragung fiktiver Marktteilnehmer vermieden“ werden sollte,
zum zweiten darauf, dass die Formulierung des Art. 9 Abs. 4 mehreren Mit-
gliedstaaten als zu weit erschienen sei, was zu einem Klarstellungsschreiben
der Kommission vom 13. Juni 2002 geführt habe, in welchem ebenfalls einer
einschränkenden Auslegung das Wort geredet werde, schließlich drittens dar-
auf, dass die entsprechende Bestimmung für das Folgejahr - Art. 9 Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 780/2003 der Kommission vom 7. Mai 2003 (ABl EG
Nr. L 114 S. 8) - das Gemeinte durch einen einschränkenden Nachsatz klarge-
stellt habe, so dass bei Feststellung einer Verbindung zwischen Antragstellern
die Anträge nur abgelehnt würden, wenn die betreffenden Antragsteller der zu-
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ständigen Behörde nicht weitere Nachweise dafür erbringen könnten, dass sie
in Bezug auf Management, Personal und sämtliche Transaktionen im Zusam-
menhang mit ihrer Handels- oder technischen Tätigkeit voneinander unabhän-
gig sind.
Die hiermit aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache indes keine grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn sie betrifft
die Verordnung (EG) Nr. 954/2002, die lediglich für das Antragsjahr 2002/2003
galt, und damit ausgelaufenes Recht. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen
Rechts dienen nicht der Fortentwicklung des Rechts; ihnen kommt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine
grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen
auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des
geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B
64.99 -, vom 7. April 2004 - BVerwG 4 B 25.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 1 VwGO Nrn. 21 und 28 sowie vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 -
Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.). Anderes ist zwar dann
anzunehmen, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht über-
schaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein
könnte, doch hätte der Beschwerdeführer dies substantiiert darzulegen (vgl.
Beschlüsse vom 8. März 2000 a.a.O. und vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B
176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29), woran es die Klägerin
fehlen lässt. Schließlich bleibt eine Rechtsfrage zum ausgelaufenen Recht
weiter klärungsbedürftig, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, wel-
che der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, offensichtlich in glei-
cher Weise stellt (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 -
Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129); doch wurde die von der Kläge-
rin angesprochene Unklarheit, wie gezeigt und von ihr selbst betont, in der
Nachfolgeregelung des Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 gerade
behoben.
Die Klägerin hält die Frage, ob aktive - nicht fiktive - Marktteilnehmer allein we-
gen einer formalen Verbundenheit im Sinne des Art. 143 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 von einem Kontingent ausgeschlossen werden dürfen, mit
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Blick auf künftige Kontingentsregelungen allgemein für klärungsbedürftig. Damit
bezeichnet sie aber eine abstrakte, vom geltenden Gesetzesrecht losgelöste
Frage, die einer Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zugäng-
lich ist.
3. Alle drei Konzernschwestern waren zunächst zugelassen worden; später
wurden die Zulassungsbescheide zurückgenommen. Zwei von ihnen nahmen
ihre Widersprüche zurück, nur die Klägerin führte ihr Verfahren fort. Die Kläge-
rin hat geltend gemacht, damit sei sie nicht länger mit anderen Antragstellern im
Sinne von Art. 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verbunden gewesen.
Das Berufungsgericht hat diesem Umstand jedoch keine Bedeutung beigemes-
sen. Die Klägerin und ihre Konzernschwestern hätten allenfalls bis zur Be-
standskraft der Zulassungsbescheide die Zulassungsvoraussetzungen herstel-
len können; die Hinnahme der Rücknahmebescheide durch die Konzern-
schwestern der Klägerin sei jedenfalls zu spät erfolgt.
In diesem Zusammenhang hält die Klägerin für klärungsbedürftig, ob ein Unter-
nehmen aus einer Gruppe mehrerer verbundener Unternehmen nach Antrag-
stellung noch den Zustand der Unverbundenheit herstellen kann, indem die
anderen verbundenen Unternehmen aus dem Antragsverfahren ausscheiden.
Diese Frage war für das angefochtene Berufungsurteil unerheblich. Das Beru-
fungsgericht hat offengelassen, ob der „Zustand der Unverbundenheit“ noch
nach Antragstellung herbeigeführt werden könne, sofern dies jedenfalls bis zum
Abschluss des Zulassungsverfahrens - nach seiner Lesart: bis zur Unanfecht-
barkeit der Zulassungsbescheide - geschehe. Inwiefern dies klärungsbedürftige
Rechtsfragen aufwirft, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die weiteren Darlegungen der Klägerin machen deutlich, dass es ihr nicht dar-
um geht, bis zu welchem Zeitpunkt der „Zustand der Unverbundenheit“ herge-
stellt werden kann, um die Zulassung in rechtmäßiger Weise zu ermöglichen.
Sie meint vielmehr, der Beklagten sei die Rücknahme der rechtswidrigen Zu-
lassung verwehrt, wenn sie - bei Kenntnis aller tatsächlichen Umstände - die
Zulassung rechtsirrig erteilt, später aber ihren Rechtsirrtum erkannt und ihre
Auffassung geändert habe und die konzernverbundenen Antragsteller nunmehr
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bis auf eine aus dem Verfahren ausschieden. Das betrifft nicht die Auslegung
von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 954/2002, sondern die Vorausset-
zungen für die Rücknahme rechtswidriger Zulassungsbescheide und damit
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über
die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl EG Nr. L 160 S. 103) so-
wie § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG. Weshalb sich in diesem
Zusammenhang bislang ungeklärte Rechtsfragen zur Auslegung dieser Vor-
schriften stellen, legt die Beschwerde allerdings nicht dar.
4. Des weiteren hält die Klägerin für klärungsbedürftig, ob Art. 9 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 954/2002 - wie zu ergänzen ist: in der Auslegung des Beru-
fungsurteils - mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gleichbe-
handlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Auch diese Fragen betref-
fen ausgelaufenes Recht und verleihen der Rechtssache daher, wie gezeigt,
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5. a) Die Klägerin meint, der Rechtssache komme schon deshalb grundsätzli-
che Bedeutung zu, weil das Bundesverwaltungsgericht - als letztinstanzliches
Gericht - in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 Abs. 3 EG zur Auslegung und ggf. zur
Gültigkeit des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 954/2002 einholen müsse.
Auch damit dringt sie nicht durch. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts anerkannt, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wenn dargelegt ist, dass in
einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrele-
vanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 234 Abs.
3 EG eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein
wird (Beschluss vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 243; vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 3 NB
2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111). Damit werden aber nur Fragen des
europäischen Gemeinschaftsrechts Fragen des Bundesrechts (vgl. § 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof ei-
ner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst gleichgestellt. Es än-
dert nichts daran, dass eine Klärung der bezeichneten Fragen zukunftsorientiert
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der Fortentwicklung des Rechts dienen muss und dass dies im Grundsatz aus-
scheidet, wenn sie allein auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen;
insofern gilt für ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nichts anderes als für aus-
gelaufenes Bundesrecht (stRspr des Senats; vgl. etwa Beschlüsse vom
12. April 2005 - BVerwG 3 B 41.05 - und vom 17. November 2006 - BVerwG
3 B 61.06 - juris).
b) Die Klägerin überschreibt diesen Abschnitt ihrer Beschwerdebegründung mit
den Worten: „Verletzung des Art. 253 (gemeint: 234) EG und des Art. 101 GG
(gesetzlicher Richter) durch Nichtvorlage entscheidungserheblicher Ausle-
gungs- und Gültigkeitsfragen durch den Hess. VGH bei Nichtzulassung der Re-
vision“. Allein durch diese Überschrift ist ein Fehler im Verfahren des Beru-
fungsgerichts - nämlich eine Vorenthaltung des gesetzlichen Richters (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), indem das
Berufungsgericht die Frage der Gültigkeit des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 954/2002 nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung
vorgelegt hat - nicht dargetan. Im Übrigen ist ein Gericht, dessen Entscheidung
nach innerstaatlichem Recht noch Rechtsmitteln unterliegt, nur dann zur Einho-
lung einer Vorabentscheidung verpflichtet, wenn es eine Vorschrift des Ge-
meinschaftsrechts als ungültig außer Anwendung lassen will, nicht hingegen,
wenn es die Vorschrift für gültig erachtet (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987
- Rs. 314/85, Foto Frost - Slg. I-4199 = NJW 1988, 1451). Im vorliegenden Fall
hat das Berufungsgericht die Einwände gegen die Gültigkeit des Art. 9 Abs. 4
der Verordnung (EG) Nr. 954/2002, die die Klägerin aus den gemeinschafts-
rechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit
herleitet, zwar geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Landwirtschaftsrecht
Lebensmittelrecht
Rechtsquellen:
VwGO
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1
MOG
§ 10
Verordnung (EG) Nr. 954/2002
Stichworte:
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht;
ausgelaufenes Recht; Rücknahme; Vergünstigungen zu Marktordnungszwe-
cken; Gemeinschaftsrecht; Einfuhrlizenz; verbundene Unternehmen; verbunde-
ne Marktteilnehmer; Konzern.
Leitsatz:
Die Zulassung von Marktteilnehmern zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für
gefrorenes Rindfleisch nach der Verordnung (EG) Nr. 954/2002 betrifft eine
Vergünstigung zu Marktordnungszwecken im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 19 MOG.
Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen dem Rechtsstreit in
der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Das gilt auch für Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Gemein-
schaftsrechts.
Beschluss des 3. Senats vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07
I. VG Frankfurt am Main vom 24.06.2004 - Az.: VG 1 E 493/04 (2) -
II. VGH Kassel vom 08.11.2006 - Az.: VGH 6 UE 2902/05 -