Urteil des BVerwG vom 15.02.2005

Urteil vom 15.02.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 16.05
VG 6 K 365/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. September 2004 mit Schriftsatz
vom 31. Januar 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung
von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette