Urteil des BVerwG vom 08.05.2003

Analyse, Versuch, Beitrag, Urteilsbegründung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 16.03
OVG 1 L 24/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
14. September 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 19 147,20 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) bleibt erfolglos.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, der Kläger ha-
be alle in der VO (EWG) Nr. 805/68 genannten Voraussetzungen
für die ihm vom Beklagten bewilligte Mutterkuhprämie erfüllt,
so dass der Bewilligungsbescheid nicht habe zurückgenommen
werden dürfen. Zu diesem Ergebnis ist das
Oberverwaltungsgericht ausweislich der Urteilsbegründung nach
sorgfältiger Prüfung und Auslegung der Tatbestandsmerkmale der
hier einschlägigen Bestimmungen (Art. 4 d Abs. 1 und 5 der
o.a. VO) unter besonderer Berücksichtigung der Einwände des
Beklagten und des Verwaltungsgerichts gelangt. Dabei setzt
sich das Urteil vorrangig mit der Ansicht auseinander, nur
eine über den Mindesthaltungszeitraum von sechs Monaten
hinausgehende Rinderhaltung rechtfertige die Prämiengewährung.
Demgegenüber enthält die Beschwerdebegründungsschrift im We-
sentlichen nur die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die
angeführte gemeinschaftsrechtliche Bestimmung dahin auszulegen
sei, dass der Verkauf des Bestandes nach dem Mindesthaltungs-
zeitraum prämienunschädlich sei. Der Beklagte enthält sich je-
der argumentativen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
Oberverwaltungsgerichts und erbringt keinen eigenen sachlichen
Beitrag zur Problemlösung. Er unternimmt nicht einmal den Ver-
such, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu widerlegen,
sondern stellt sie nur als zweifelhaft und wenig überzeugend
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in Frage. Damit wird die Beschwerde der ihr obliegenden Darle-
gungslast nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts genügt eine Nichtzulassungsbe-
schwerde, die sich - wie hier - darauf beschränkt, die
Rechtsausführungen des Berufungsgerichts in Frageform zu
kleiden, ohne sich mit ihnen gedanklich näher auseinander zu
setzen, dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht
(vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 -
Buchholz 310 § 133 Nr. 6; vom 5. Februar 1997 - BVerwG 3 B
198.96 -). Nachdem das Berufungsgericht die
Nichterforderlichkeit einer über den Mindesthaltungszeitraum
von sechs Monaten hinausgehenden Rinderhaltung ausführlich und
gründlich in den Entscheidungsgründen abgehandelt hat, hätte
zu einer hinreichenden Aufbereitung des Prozessstoffes zum
Zwecke der Revisionszulassung eine kritische Analyse der
Urteilsgründe gehört (Beschluss vom 21. September 1995
- BVerwG 3 B 72.95 -). Da die Beschwerde es daran fehlen
lässt, ist sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-
Maciejewski