Urteil des BVerwG vom 13.03.2006

Richteramt, Form, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 157.05
VG 31 A 347.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und
Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die
Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom
12. August 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das erstrebte Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage
beitragen, inwieweit die Beschäftigung von Kriegsgefangenen und ausländi-
schen Arbeitern in einem Rüstungsbetrieb während des 2. Weltkrieges die Vor-
aussetzungen für den Ausschluss von einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 4
AusglLeistG erfüllt. Die Revision kann außerdem auf die Frage führen, inwie-
weit, falls ein Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG hinsichtlich des
Unternehmens vorliegt, dieser Anspruchsausschluss auch auf einen unbe-
lasteten Gesellschafter durchgreift, dessen privates Eigentum von der Enteig-
nung betroffen war.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 bzw. 3 GKG sowie § 72 Nr. 1 GKG;
die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 13.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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