Urteil des BVerwG vom 27.01.2006

Richteramt, Körperschaft, Form, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 156.05
VG 1 K 3049/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. August
2005 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger dargelegte
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision führt voraus-
sichtlich auf die Frage, ob die Rechtsstellung aus § 2 MauerG dem hiernach Berech-
tigten eine Klagebefugnis gegen einen Zuordnungsbescheid verleiht, mit dem ein
Mauer- oder Grenzgrundstück einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als
dem Bund zugeordnet wurde (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 70.94 -
BVerwGE 100, 318). Zugleich wird voraussichtlich zu klären sein, welche Wirkung ei-
ner Zuordnungsvereinbarung zukommt, die der Bund mit der anderen Körperschaft
zu deren Gunsten ohne Zustimmung des nach § 2 MauerG Berechtigten geschlos-
sen hat.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 6.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Be-
fähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
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kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert