Urteil des BVerwG vom 21.11.2002
Verfügung, Rechtsmittelbelehrung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 156.02 (3 PKH 12.02)
VG 2 A 40/00 DE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Dessau vom 16. Mai 2002 wird ver-
worfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am
9. September 2002
VwGO) begründet worden ist. Auf diese Frist ist in der
und
der prozessleitenden Verfügung vom 9. Oktober 2002 hingewiesen
worden.
Der vom Kläger persönlich eingereichte Antrag auf Prozesskos-
tenhilfe ändert daran nichts, da auch dieser erst nach Ablauf
der - nicht verlängerbaren - gesetzlichen Beschwerdebegrün-
19. September 2002
bei Gericht eingegangen ist.
Somit ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
- 3 –
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das
Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kim-
mel