Urteil des BVerwG vom 30.09.2002

Verfahrensmangel, Überzeugung, Pauschal, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 154.02
VG 5 A 945/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des Verwaltungsge-
richts Greifswald vom 29. Mai 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 14 694,53 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt
nicht auf einen allein geltend gemachten Verfahrensmangel im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Einen solchen Verfahrensmangel sieht die Beschwerde in dem Um-
stand, dass das Verwaltungsgericht nach den Gründen des ange-
fochtenen Urteils zwar die Frage geprüft hat, ob es sachge-
recht sei, Sachverständigenbeweis über die Frage zu erheben,
ob im Streitfall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG zwi-
schen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen
der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten
sind, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als
ein Fünftel führt, diese Frage jedoch mit der Begründung ver-
neint hat, es würde auch einem Sachverständigen nicht möglich
sein, einen erhöhten Einheitswert zu bestimmen, wie dieser
nach von den Klägern behaupteten Arbeiten, insbesondere einer
Drainage, angemessen sein soll. Darin liegt kein Verfahrens-
mangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO
(Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht).
Die Beschwerde verkennt den Kern der Aussage der auf S. 10 f.
des angefochtenen Urteils formulierten Urteilsgründe, wenn sie
behauptet, das Verwaltungsgericht habe eingeräumt, nicht über
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den notwendigen Sachverstand zu verfügen, um eine entschei-
dungserhebliche Frage beantworten zu können, so dass - so die
Behauptung der Beschwerde - die Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens geboten gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat
vielmehr nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, es sei
überzeugt, wegen des Zeitablaufs (es geht um die Frage einer
Neubewertung nach 1935 aufgrund von tatsächlichen Veränderun-
gen, die im Schwerpunkt vor 1940 erfolgt sein sollen) und der
in diesen über 60 Jahren erfolgten Veränderungen sei ein Sach-
verständiger ebenso wenig wie eine Behörde oder ein Gericht in
der Lage, eine Hilfswertberechnung im Sinne des § 3 Abs. 3
Satz 1 EntschG durchzuführen bzw. zu ermöglichen. Dies ist von
Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal sich die Kläger im
tatsachengerichtlichen Verfahren darauf beschränkt haben,
schriftsätzlich pauschal Sachverständigenbeweis anzuregen, und
ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Beweisantrag im Sin-
ne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben, geschweige denn einen
geeigneten Sachverständigen namentlich benannt haben. Auch im
Beschwerdeverfahren ist nur pauschal von einem "landwirt-
schaftlichen Sachverständigen" die Rede, ohne dass auch nur
ansatzweise der Frage näher getreten worden wäre, aus welchen
Gründen entgegen den dargelegten Urteilsgründen ein Sachver-
ständiger zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ausfindig ma-
chen könnte, um auf dieser Grundlage eine Hilfswertberechnung
zu ermöglichen.
Aus den vorstehenden Darlegungen erhellt, dass das Verwal-
tungsgericht nicht seine Sachkenntnis verneint hat, die erfor-
derlich ist, der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 3 Satz 1
EntschG entsprechend eine Hilfswertberechnung durchzuführen,
sondern zur Überzeugung gekommen ist, eine weitere Aufklärung
sei weder mit Hilfe behördlicher oder gerichtlicher noch sach-
verständiger Anstrengungen möglich. Im Hinblick auf diese ge-
richtliche Überzeugung enthält das Beschwerdevorbringen jedoch
keine taugliche Rüge.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der ver-
waltungsgerichtlichen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn