Urteil des BVerwG vom 29.06.2006

Urteil vom 29.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 153.05 (3 PKH 17.05)
VG 9 A 400.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2005 mit
Schriftsatz vom 22. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zu
den Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Streitwertfest-
setzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
1
2