Urteil des BVerwG vom 14.10.2002

Anerkennung, Verfahrensmangel, Einheit, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 153.02
VG 8 A 106/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. Juni
2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 882 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Ob der Begründungsschriftsatz
mit Datum vom 2. September 2002, den die Prozessbevollmächtig-
ten der Klägerin jetzt als Anlage zu ihrem am 7. Oktober 2002
eingegangenen Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 eingereicht ha-
ben, im Original bereits innerhalb der Beschwerdebegründungs-
frist (Ablauf am 3. September 2002) ordnungsgemäß eingegangen
ist, kann dahinstehen. Die Beschwerde ist jedenfalls auch bei
Berücksichtigung der Beschwerdebegründung unzulässig. Mit ihr
sind keine Revisionszulassungsgründe (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO)
in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise bezeichnet.
Die der Beschwerdebegründung zu entnehmende Rüge einer unrich-
tigen Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht kann zur
Zulassung der Revision nur unter den Voraussetzungen des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Dazu hätte es der Darlegung einer
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bedurft.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung
kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine
Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, deren zu erwarten-
de revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortentwick-
lung des Rechts zu dienen vermag. Der Zulassungsgrund ist nur
dann hinreichend dargetan, wenn zumindest die konkrete Rechts-
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frage bezeichnet wird, die für die Entscheidung erheblich sein
soll, und ein Hinweis auf den Grund enthalten ist, der die An-
erkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll
(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B
22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62). Daran fehlt es.
Die Beschwerdebegründung arbeitet weder eine konkrete Frage-
stellung noch deren Klärungsbedürftigkeit und übergeordnete
Bedeutung heraus. Sie beschränkt sich darauf, die Rechtsauf-
fassung des Verwaltungsgerichts damit anzugreifen, entgegen
seiner Auffassung sei die Erhebung der Säumniszuschläge in dem
von der Klägerin angefochtenen Bescheid rechtswidrig.
Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz
kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt wer-
den.
Hinweise auf die weiteren gesetzlichen Zulassungsgründe nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 (Divergenz) und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
(Verfahrensmangel) enthält die Begründung nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel