Urteil des BVerwG vom 28.10.2002

Ermessen, Rückforderung, Widerruf, Ersetzung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 152.02
OVG 3 B 824/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 494 840,55 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte
grundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin sieht sinngemäß als klärungsbedürftig die Frage
an, ob die rückwirkende Ersetzung einer den Bürger belastenden
Ermessensvorschrift durch eine die entsprechende Rechtsfolge
zwingend vorschreibende Regelung dem rechtsstaatlichen Grund-
satz des Vertrauensschutzes widerspricht. Diese Frage recht-
fertigt aber schon deshalb nicht die Zulassung der Revision,
weil sie sich vorliegend nicht stellt. Nach den insoweit nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts räumte die
früher einschlägige Regelung des § 44 Abs. 4 der Sächsischen
Haushaltsordnung (SäHO) der Behörde in der Frage des Widerrufs
einer Zuwendung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung Er-
messen ein, während § 44 Abs. 5 SäHO als Folge eines rückwir-
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kenden Widerrufs eine zwingende Rückzahlungspflicht des Be-
troffenen begründete. An dieser Rechtslage hat sich durch die
nunmehr geltenden Bestimmungen für den Widerruf in § 49 Abs. 3
Satz 1 VwVfG und für die Rückforderung in § 49 a Abs. 1 VwVfG
nichts geändert. Der Widerruf des Bescheides steht nach wie
vor im Ermessen, während bei der Rückforderungsentscheidung
Ermessen der Behörde nicht gegeben ist. Dies verkennt die Klä-
gerin, indem sie die früher geltende Widerrufsbestimmung des
§ 44 Abs. 4 SäHO mit dem nunmehr die Rückforderung regelnden
§ 49 a Abs. 1 VwVfG vergleicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung ergibt sich § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn