Urteil des BVerwG vom 22.11.2005

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 151.05
VG 11 K 272/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom
28. Juni 2005 und in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober
2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der an-
gefochtenen Entscheidung und mit Schreiben vom 2. November 2005 hingewiesen
worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ab-
gesehen.
Kley van Schewick Dr. Dette
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