Urteil des BVerwG vom 24.09.2002

Verfügung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 151.02
VGH 11 CS 02.757
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesver-
waltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers, mit der dieser
sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 3. Juli 2002 wendet, ist als unzulässig zu verwerfen,
weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach
§ 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Versagung vor-
läufigen Rechtsschutzes nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der
Beschwerde angefochten werden kann. Darauf ist der Antragstel-
ler durch prozessleitende Verfügung vom 8. August 2002 aus-
drücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt der vorinstanzlichen Festsetzung.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerde-
verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn