Urteil des BVerwG vom 08.11.2005

Urteil vom 08.11.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 150.05
VGH 4 S 1461/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober
2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzuläs-
sig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ab-
gesehen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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