Urteil des BVerwG vom 14.04.2003

Eingriff, Enteignung, Eigentum, Umdeutung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 150.02
VG 2 K 2724/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s – M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungs-
gerichts Potsdam vom 31. Juli 2002 wird zurück-
gewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ein Zulassungsgrund für die
Revision vor, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Be-
schwerde rügt die Verletzung des § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO,
weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den (miss-
glückten) Klageantrag in einen sachdienlichen Antrag "umzudeu-
ten" bzw. die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts nicht
auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt habe.
Zu Unrecht macht die Beschwerde eine Verletzung des § 88 VwGO
geltend. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Kla-
gebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der An-
träge nicht gebunden. Vielmehr hat das Gericht das im Klagean-
trag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende
Rechtsschutzziel zu ermitteln (Urteil vom 22. Mai 1980
- BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <149>). § 88 VwGO legiti-
miert den Richter aber nicht, den Wesensgehalt der Auslegung
zu überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei er-
klärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des
Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte
(Beschluss vom 29. August 1989 - BVerwG 8 B 9.89 - Buchholz
310 § 88 VwGO Nr. 17).
- 3 -
Vorliegend genügt die Rüge der Verletzung des § 88 VwGO schon
nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 VwGO. Die
Beschwerde lässt jegliche Ausführungen dazu vermissen, auf-
grund welcher konkreten Umstände eine andere als die vom Ver-
waltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens ge-
boten gewesen sei. Der pauschale und substanzlose Hinweis, der
vormalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe in
der mündlichen Verhandlung Tatsachen zur Vertreibung des Klä-
gers und der gezielten Vernichtung seiner wirtschaftlichen
Existenz vorgetragen, genügt nicht. Ungeachtet der mangelnden
Darlegung eines Verfahrensfehlers liegt ein solcher auch nicht
vor. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und da-
her für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen
des Verwaltungsgerichts, hat der Kläger bereits im behördli-
chen Verfahren seine Rehabilitierung hinsichtlich der Entzie-
hung der betreffenden, vormals in seinem Eigentum stehenden
Grundstücke begehrt. Mit diesem Begehren korrespondiert der in
der Klageschrift formulierte Klageantrag, der die Rückübertra-
gung der fraglichen Grundstücke zum Gegenstand hat. In diesem
und den weiteren zur Klagebegründung eingereichten Schriftsät-
zen steht jeweils immer die Rückübertragung dieser Grundstücke
im Vordergrund. Hieraus ergibt sich in völliger Eindeutigkeit,
dass die seinerzeit erfolgte Vermögensentziehung die zu reha-
bilitierende Maßnahme darstellen sollte. Dieses Klageziel hat
das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und seiner Entschei-
dung zugrunde gelegt.
Darüber hinaus kam eine Auslegung oder - wie die Beschwerde
formuliert - Umdeutung des Klagebegehrens in die von der Be-
schwerde formulierten Klageanträge auch deshalb nicht in Be-
tracht, weil selbst diese Anträge der Klage nicht hätten zum
Erfolg verhelfen können. Besteht der Eingriff in eines der in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG angesprochenen Rechtsgüter aus-
schließlich in einer von § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1
Abs. 8 Buchst. a VermG erfassten Enteignung von Vermögenswer-
- 4 -
ten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage, so ist eine Rehabilitierung auf der Grundlage des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG, um die es auch vorliegend geht,
ausgeschlossen, weil diese Vermögensentziehung, die selber
nicht Gegenstand einer Rehabilitierung sein kann, auch bei der
Beurteilung der Frage, ob ggf. andere hoheitliche Maßnahmen
einer deutschen behördlichen Stelle zu einem Eingriff in Ver-
mögenswerte geführt haben, außer Betracht zu lassen ist (vgl.
hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren
3 B 167.02).
Ebenfalls zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen
die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende Pflicht der Einzel-
richterin, auf die Stellung sachdienlicher Anträge und Ergän-
zung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken. Sachdien-
lich ist ein Antrag, wenn er zumindest seiner Art nach geeig-
net ist, der Partei zu ihrem Rechtsschutzziel zu verhelfen
oder sie diesem näher zu bringen (vgl. Dawin in: Schoch/
Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86 Rz. 142). Die Sachdien-
lichkeit eines Klageantrags ist somit abhängig von dem mit der
Klage verfolgten Rechtsschutzziel. Wie bereits dargelegt,
lässt sich nicht nur dem im erstinstanzlichen Verfahren formu-
lierten Klageantrag, sondern auch und vor allem der Klagebe-
gründung eindeutig entnehmen, dass dieses Ziel vorliegend in
der Aufhebung der im Zuge der so genannten Bodenreform erfolg-
ten Enteignung des Beschwerdeführers bestand. Gemessen hieran
war der genau hierauf gerichtete Klageantrag durchaus sach-
dienlich. Er konnte allerdings - wie das Verwaltungsgericht
richtig erkannt hat - im Hinblick auf die Regelung des § 1
Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht
zum Erfolg der Klage führen. Im Übrigen braucht das Gericht
auch nicht auf einen unbegründeten oder aussichtslosen Antrag
hinzuwirken (vgl. Beschluss vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B
38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 21; Dawin, a.a.O., § 86
Rz. 142). Das wäre aber hinsichtlich der von der Beschwerde
- 5 -
formulierten Anträge aus den vorstehenden Gründen der Fall ge-
wesen.
Darüber hinaus bestand die von der Beschwerde eingeforderte
Hinweispflicht auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer
nicht nur anwaltlich vertreten war, sondern sein Prozessbe-
vollmächtigter den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht im Beistand eines weiteren Rechtsanwalts
wahrgenommen hat, der die Klägerinteressen in den einschlägi-
gen Verfahren BVerwG 3 C 15.01 und 3 C 16.01 vertreten hat,
wobei die in diesen Verfahren ergangenen Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts den Ausgang des vorliegenden erstinstanz-
lichen Verfahrens maßgeblich mitbestimmt haben. Bei dieser
Sachlage konnte das Verwaltungsgericht ohne weiteres davon
ausgehen, dass ein zur Erreichung des Rechtsschutzziels geeig-
neter Klageantrag gestellt werde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die
Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf
§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski