Urteil des BVerwG vom 05.09.2012

Wirtschaftliche Einheit, Widerspruchsverfahren, Beweislast, Abweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 15.12
OVG 10 LC 193/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 753,89 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Amtes für Agrarstruktur
Bremerhaven vom 9. April 2003, mit dem zu seinen Gunsten ergangene Be-
scheide über die Bewilligung einer Vorschuss- und einer Abschlusszahlung auf
Rinderschlachtprämien für das Jahr 2000 zurückgenommen und die gewährte
Förderung nebst Zinsen in Höhe von 902,37 € zurückgefordert sowie zugleich
Anträge auf Schlachtprämien für die Jahre 2000 und 2002 abgelehnt werden.
Der Bescheid wird damit begründet, dass der Betrieb des Klägers nicht eigen-
ständig im Sinne des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sei, son-
dern ein Betriebsteil, der eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit mit
dem von seinen Eltern in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ge-
führten Landwirtschaftsbetrieb bilde. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfah-
ren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dies damit be-
gründet, dass hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förde-
rung mangels Eindeutigkeit der für und gegen eine Eigenständigkeit des Be-
triebs sprechenden Umstände eine Beweislastentscheidung zu treffen sei. Dies
führe dazu, dass der Kläger für das Jahr 2000 nicht als Erzeuger im Sinne der
maßgeblichen Normen des Unionsrechts anzusehen sei, weil er nach § 11 des
Marktorganisationsgesetzes - MOG - die Beweislast für die Beihilfevorausset-
zungen trage. Dasselbe gelte für das Jahr 2002, weil er auch insoweit die ge-
gen seine Erzeugerschaft sprechenden Indizien, die das Oberverwaltungsge-
richt im Einzelnen aufführt, nicht entkräftet habe.
1
- 3 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision, die er auf
den Teil des Berufungsurteils beschränkt, mit dem die Abweisung der Klage
hinsichtlich der für das Jahr 2002 beantragten Rinderprämien bestätigt worden
ist, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrens-
fehler ist nicht feststellbar. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Aus-
führungen in dem ebenfalls am heutigen Tage gefassten Beschluss in der Pa-
rallelsache BVerwG 3 B 19.12, die in entsprechender Weise hier gelten, weil die
maßgeblichen Gründe des angegriffenen Urteils sich mit denen des dortigen,
gegenüber denselben Verfahrensbeteiligten ergangenen Urteils decken und
auch das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen gleich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Rothfuß
2
3